Recht

Doppelter Beitrag für weniger "Basis"-Leistungen?

Herunterstufung vom Normal- in den Basistarif in der PKV

(bü). Kann es sein, dass ein privat Krankenversicherter, der von seinem bisherigen Normaltarif in den abgespeckten Basistarif heruntergestuft wurde, nun einen fast doppelt so hohen Beitrag zu zahlen hat wie vorher? Sein Versicherer bejaht das – der Betroffene will das mit staatlicher Prozesskostenhilfe prüfen lassen.

Und beim Oberlandesgericht (OLG) Celle nahm der finanziell klamme Privatversicherte die erste Hürde. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, weil für sein geplantes Verfahren gegen seinen Versicherer eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bestehe.

Der Mann hatte wegen finanzieller Schwierigkeiten seine Prämien für den Krankenversicherungsvertrag nicht mehr bezahlt und war deshalb in den Basistarif "herabgestuft" worden. Er wunderte sich nicht schlecht, dass er nunmehr – finanziell nach wie vor nicht auf Rosen gebettet – fast den doppelten Beitrag zahlen sollte. Und damit hatte es folgende Bewandtnis:

Die privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif, der im Regelfall geringere Leistungen vorsieht als ein Normaltarif (es müssen nur "in Art und Höhe" mindestens die Leistungen sein, die auch ein gesetzlicher Kran-kenversicherungsträger in seinem Katalog hat), aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorhalten. Dafür dürfen die Privaten maximal den Beitrag berechnen, den die Gesetzlichen ihren Versicherten höchstens in Rechnung stellen.

Das hier beklagte Versicherungsunternehmen gab allerdings zu, nicht "höchstens" den Höchstbeitrag aus der GKV-Tabelle zu berechnen, wenn es Basisversicherten die Prämienrechnung schickte. Der Höchstbeitrag wurde ausnahmslos verlangt. Das könne dem "Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Versicherten Leistungen zu einer bezahlbaren Prämie zur Verfügung zu stellen", befand das OLG Celle. Der Umfang der Leistungen des Versicherten solle sich gerade nicht nach dem von ihm eingebrachten Risiko richten, "sondern an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit".

Dass der Zahlungsverzug des privat Krankenversicherten, der – im Gegensatz zum vorherigen Recht – von seiner Versicherungsgesellschaft nicht mehr per Kündigung endgültig an die frische Luft gesetzt werden darf, nunmehr dazu führen kann, dass seine finanzielle Klammheit mit der "Strafversetzung" in den Basistarif zu einer noch höheren finanziellen Belastung führen könnte, erscheint dem OLG als unverständlich. Deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den folgenden Prozess, die es dem Basisversicherten möglich macht, auf Staatskosten die sicher ungewöhnliche fast 100-prozentige Beitragserhöhung nach Leistungsreduzierung gerichtlich prüfen zu lassen (OLG Celle, 8 W 17/12).



AZ 2012, Nr. 40, S. 5

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