Nahrungsergänzungsmittel

"Es gibt keine Gelenknahrung"

Arthrose-Betroffene suchen zunehmend nach Wegen, um aktiv ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und das Beschwerdebild zu bessern. In jüngerer Zeit ist daher parallel zum Arzneimittelmarkt ein steigendes Angebot an Glucosamin-haltigen Produkten zu beobachten, die als Nahrungsergänzungsmittel in Apotheken verkauft werden. Die Diskussion um den Nutzen und die rechtliche Stellung von Glucosaminsalzen in Nahrungsergänzungsmitteln hält an und beschäftigt nicht nur Gerichte und Behörden. Die DAZ sprach mit Helmut Streit, Arbeitsbereichsleiter des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (Institut für Lebensmittelchemie) über die aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen.

DAZ: Herr Streit, kürzlich ist eine offizielle Stellungnahme zu Fragen der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln mit Glucosaminsalzen erschienen. Was genau sind die Inhalte dieser Stellungnahme, die der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS, s. Kasten) herausgegeben hat?

 

ALS

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) besteht aus Sachverständigen der Lebensmittelchemie, Pharmazie, Medizin und Ernährungswissenschaft aus den Ländern, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und stellt die sachverständige Auffassung der Länder und der obersten Bundesbehörden dar.

Streit: Zu Glucosamin (und Chondroitin) hat der ALS gesagt:

Dem Arbeitskreis liegen keine gesicherten Erkenntnisse über ernährungsphysiologische oder sonstige physiologische Wirkungen von Glucosamin und Chondroitin vor.

Es ist auch keine Verkehrsauffassung bekannt, wonach solche Stoffe überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel in Lebensmitteln verwendet werden.

Es handelt sich auch nicht um charakteristische Lebensmittelzutaten.

Erzeugnisse mit einer Tagesdosis von 1250 mg Glucosamin und mehr werden aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission als pharmakologisch wirksam und damit als Arzneimittel beurteilt.

Bei Präparaten mit weniger als 1250 mg Glucosamin pro Tagesdosis kann es sich um Lebensmittel handeln. Für diesen Fall sind die genannten Stoffe in den vorliegenden Konzentrationen den Zusatzstoffen gleichgestellt und zulassungsbedürftig.

Helmut Streit

Zur Menge von 1250 mg Glucosamin pro Tagesdosis ist anzumerken, dass sich diese aus der Entscheidung der Europäischen Kommission zu Glucosamin-Hydrochlorid errechnet. Es sind allerdings in Deutschland auch Präparate mit 1500 mg Glucosamin-Hemisulfat als Arzneimittel (z. T. im vergangenen Jahr) zugelassen worden, deren Glucosamingehalt 1178 mg beträgt. Auch für diese Menge ist also von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen.

Präparate mit wesentlich geringeren Glucosamingehalten als denen der genannten Arzneimittel (z. B. mit Tagesdosen von 200 bis 600 mg Glucosamin) werden nach der "weiten" Lebensmitteldefinition der "Basisverordnung" (EG) 178/2002 als Lebensmittel beurteilt. Da es sich allerdings nicht um eine charakteristische Lebensmittelzutat handelt, wie auch das OLG Hamburg [1] sehr zutreffend feststellte, ist Glucosaminsulfat wie auch das Hydrochlorid den Zusatzstoffen gleichgestellt im Sinne des § 2 (3) des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB), aber nicht zugelassen. Solche Präparate sind also nicht verkehrsfähig.

DAZ:

Welche Auswirkungen erwarten Sie durch die Stellungnahme beziehungsweise welchen Einfluss hat der Arbeitskreis ALS?

 

Streit: Veröffentlichungen des ALS sind als bundesweit abgestimmtes Gutachten der Lebensmittelchemiker der Bundesländer und des BVL anzusehen. Spezifische Themen können zuvor in Arbeitsgruppen des ALS beraten werden. Im Falle von Glucosamin war dies die Arbeitsgruppe "Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen", der Sachverständige der Lebensmittelchemie, der Pharmazie, der Medizin und der Ernährungswissenschaft aus den Ländern, BMELV, BfArM, BfR und dem BVL angehören. Grundsätzlich ist jeder Sachverständige frei in seiner Entscheidung, ein Erzeugnis "nach bestem Wissen und Gewissen" zu beurteilen. Er wird allerdings eine bundesweit abgestimmte sachverständige Auffassung der Länder und der obersten Bundesbehörden beachten und, sollte er anderer Auffassung sein, diese begründen müssen. Für die Lebensmittelwirtschaft bedeuten ALS-Stellungnahmen eine Klarstellung der Auffassung der Lebensmittelüberwachung und damit ein Stück Rechtssicherheit.

DAZ:

Ihre Ausführungen deuten darauf hin, dass bereits nicht verkehrsfähige Produkte als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt sind. Welche Institution entscheidet letztlich über die Verkehrsfähigkeit?

 

Streit: Es ist richtig, dass, und dies vermehrt, nicht verkehrsfähige Produkte mit Glucosaminen, zum Teil auch kombiniert mit Chondroitin und Methylsulfonylmethan (MSM), auf dem Markt sind, und dies nicht unbeanstandet. Dies und die Tatsache, dass es immer wieder unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen und Gutachten hierzu gab, hat den ALS veranlasst, die abgestimmte Auffassung der Überwachung zu veröffentlichen. Letztlich entscheiden aber die Gerichte über die Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses. Waren deren Urteile schon in den letzten Jahren oft genug widersprüchlich, so hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 [2] für eine völlig neue Interpretation des Lebensmittelrechts gesorgt, die den § 2 (3) LFGB de facto "aushebelt". Folgt man dieser allerdings kaum begründeten und der Systematik der bisherigen Rechtsetzung widersprechenden Entscheidung, so ist jede Zutat eines Lebensmittels (und dazu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel) "charakteristisch", wenn sie durch Menge, Verkehrsbezeichnung und Auslobung "charakteristisch" für das Produkt ist. Charakteristische Lebensmittelzutaten sind aber ausdrücklich nicht den Zusatzstoffen gleichgestellt, müssen also nicht zugelassen werden. Die Intention des Gesetzgebers, den Verbraucher vor ungeprüften Lebensmittelzutaten zu schützen, wird dadurch konterkariert. Was bleibt, ist das Gebot des Täuschungsschutzes. Sollten also Gerichte – anders als das OLG Hamburg – glucosaminhaltige Präparate unterhalb der "Arzneimittel-Schwelle" künftig als verkehrsfähige Lebensmittel einstufen, wäre zu prüfen, wozu diese denn dem Verbraucher nützen sollen. Auch hier gibt die ALS-Stellungnahme eine Antwort: Zu nichts! Es ist kein spezifischer Nährstoffbedarf bei arthrotischen Erkrankungen bekannt, ebenso gibt es keine "Gelenknahrung". Die Funktionalität von Knochen und Gelenken ist lediglich an eine adäquate Nährstoffzufuhr gebunden, d. h. der Körper nimmt sich die nötigen "Baustoffe" aus einer ausgewogenen Mischkost.

DAZ:

Ist von einem Hersteller bereits die Zulassung für Glucosaminsalze als Lebensmittel-Zusatzstoff beantragt worden? Wenn ja, wie wurde diesbezüglich entschieden?

 

Streit: Dem zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit liegen meines Wissens diverse Anträge vor, es wurde aber noch keiner abschließend bearbeitet. Ein positiver Bescheid ist aber meines Erachtens eher nicht zu erwarten.

DAZ:

Welche nächsten Schritte erwarten Sie für die Zukunft, und welche Auswirkungen auf den Apotheken-Alltag könnten sich ergeben?

 

Streit: Die Diskussion um Glucosaminsalze zeigt, wie heikel Nahrungsergänzungsmittel sein können. Apotheker gelten, wenn sie mit Lebensmitteln handeln, als Lebensmittelunternehmer im Sinne des LFGB. Sie tragen damit auch Verantwortung und sollten als wissenschaftlich ausgebildete Personen grundsätzlich sorgfältig prüfen, ob ein Produkt dem Kunden zu empfehlen ist oder nicht. Für den Fall, dass Fach- und Rechtsfragen offen sind, empfiehlt sich eine Rückfrage beim jeweiligen Landesuntersuchungsamt.

DAZ:

Herr Streit, vielen Dank für das Gespräch!

 


[1] Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.03.2007, Az.: 3 U 279/06

[2] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 3 C 21.06

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