Bundessozialgericht billigt OTC-Ausschluss

Kassel (az). Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der seit 2004 geltende Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem GKV-Leistungskatalog rechtmäßig ist. Er sei mit den Grundrechten, dem Sozialstaatsprinzip sowie dem Europarecht vereinbar.

Da OTC-Präparate durchschnittlich weniger als 11 Euro je Packung kosteten und eine ärztliche Verschreibung nicht nötig sei, sei der Leistungsausschluss auch verfassungsrechtlich zumutbar, so das BSG. Dies nicht zuletzt, weil er durch Ausnahmen abgemildert werde. Auch das Europäische Recht sieht das Gericht nicht verletzt. Dies habe der Europäische Gerichtshof 2006 in der Sache Pohl-Boskamp bereits hinreichend klar entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein TK-Versicherter mit chronischer Bronchitis geklagt, weil seine Kasse ab 2004 die Kosten für Gelomyrtol forte nicht mehr übernahm.

Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie, hat wenig Verständnis für die Entscheidung: "Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibt trotz des BSG-Urteils ein rein politischer Willkürakt". Es gebe keinen sachlichen Grund, warum die Kosten rezeptfreier Arzneien nicht mehr von den Kassen übernommen werden.

(Urteil des BSG vom 6. November 2008, Az.: B 1 KR 6/08 R) .

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