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Bundessozialgericht: Finanzausgleich in der GKV rechtmäßig

KASSEL (ks). Der Risikostrukturausgleich (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Das hat am 24. Januar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Trotz einer schwierigen Einführungsphase habe der RSA sein Ziel im Wesentlichen erreicht. Das Gericht regte jedoch auch Verbesserungen an, um die Akzeptanz des RSA zu fördern. Bundessozialministerin Ulla Schmidt und der AOK-Bundesverband begrüßten das Urteil.

Jedes Jahr werden mit dem RSA durch milliardenschwere Transfers Unterschiede zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ausgeglichen (allein 2001 waren es 14,3 Milliarden Euro): Kassen mit vielen jungen, gutverdienenden Versicherten und wenigen mitversicherten Familienmitgliedern unterstützen somit Kassen, die eine weniger "günstige" Versichertenstruktur aufweisen.

Der RSA wurde 1994 parallel zur Kassenwahlfreiheit eingeführt, mit dem Zweck, die Wettbewerbsnachteile ärmerer Krankenkassen auszugleichen. Einige Zahlerkassen klagten daraufhin gegen Ausgleichsbescheide des Bundesversicherungsamts (BVA), welches den RSA durchführt. So vertraten verschiedene Betriebskrankenkassen (BKK) und die Techniker Krankenkasse (TK) unter anderem die Auffassung, der RSA habe auf einer nicht zuverlässigen Datenbasis beruht. Das BSG verkündete die Entscheidung zu elf verschiedenen Verfahren gemeinsam.

RSA mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar

Die Sozialrichter hielten es nicht für notwendig, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen: Weder werde das Grundgesetz verletzt, noch verstoße der RSA gegen europäisches Recht. Die klagenden Krankenkassen könnten sich nicht darauf berufen, der RSA stelle ein Wettbewerbshindernis dar.

Die GKV sei eine Zwangsversicherung der abhängig Beschäftigten und dem sozialen Ausgleich verpflichtet – diesem Ziel diene der RSA, so das Gericht. Die Einführung von Kassenwahlrechten habe die gesetzlichen Kassen nicht auf eine Stufe mit den privaten Krankenversicherungen gestellt.

Auch wenn es angesichts der zu bewältigenden Datenmenge Unregelmäßigkeiten bei den Stichproben gegeben habe und in der Vergangenheit durch die vorgenommenen Korrekturen nicht sämtliche Fehler behoben wurden, so sei das Verfahren insgesamt dennoch nicht zu beanstanden. In der Massenverwaltung seien Fehler nicht gänzlich vermeidbar – insbesondere in der Anfangsphase eines solch großen Umverteilungsverfahrens.

Gegen europäisches Recht verstoße der RSA schon deshalb nicht, weil die gesetzlichen Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts seien. Sie führten die soziale Krankenversicherung als solidarische Pflichtleistung durch. Die Ausgleichszahlungen seien auch keine staatlichen Beihilfen. Ebenso wenig werde rechtswidrig auf die Dienstleistungsfreiheit Einfluss genommen.

Was besser werden kann

Der generellen Billigung des RSA zum Trotz macht das BSG einige Vorschläge, wie der RSA künftig besser durchgeführt werden könnte. Mehr Transparenz und Akzeptanz sei nötig: So sollten die gesetzlich vorgesehenen Weiterentwicklungen (z. B. morbiditätsbezogener RSA, Risikopool) erst erfolgen, wenn die dafür erforderlichen Daten vorhanden seien. Zudem könnte das Prüfverfahren der Aufsichtsbehörden vereinheitlicht werden.

Um die Akzeptanz durch die Zahlerkassen zu erhöhen, rät das BSG, die Kassen mehr in die generelle Gestaltung des RSA-Verfahrens einzubeziehen. Zudem könnte der Gesetzgeber – wenngleich nicht dazu verpflichtet – bestimmen, einen gewissen prozentualen Anteil der Beitragseinnahmen der Zahlerkassen von der Umverteilung im RSA auszunehmen.

Rechtsklarheit wird von Empfänger- wie Zahlerkassen begrüßt

Bundessozialministerin Ulla Schmidt begrüßte die Urteile. Der RSA stehe nun auf gesicherter gesetzlicher Grundlage. Der RSA sei unverzichtbar, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Krankenkassen herzustellen. Auch AOK-Bundesverbandschef Hans Jürgen Ahrens erklärte, die Urteile stärkten das Solidarprinzip des staatlichen Gesundheitswesens. Sie machten jedoch auch die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Finanzausgleichs deutlich. Bis 2007 solle der RSA so verbessert werden, dass sich der Wettbewerb unter den Kassen auf die Bereiche Leistungsqualität, Wirtschaftlichkeit und Kundenservice konzentriert.

Auch die Zahlerkassen nahmen die Urteile mit Fassung auf. Sie begrüßten die nun gewonnene Rechtssicherheit sowie die Anregungen der Richter zur Verbesserung des Verfahrens. Insbesondere müsse der Gesetzgeber nun schnell aktiv werden, um eine valide Datengrundlage für die angedachte RSA-Ausweitung im Zusammenhang mit den Disease-Management-Programmen sicherzustellen, erklärte TK-Chef Norbert Klusen. Ohne eine sichere Basis sei der "Ausbau des milliardenschweren Verschiebebahnhofs" zunächst zu stoppen. (Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2003, Az. B 12 KR 19/01 R u. a.)

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