Zuzahlungsgutscheine bleiben für Sanicare tabu

Beschwerde vor dem OVG Lüneburg scheitert

Berlin (ks). Die im niedersächsischen Bad Laer ansässige Versandapotheke Sanicare darf ihren Kunden auch weiterhin nicht über Zuzahlungsgutscheine die gesetzliche Zuzahlung erlassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg wies am 20. Juni die Beschwerde der Versandapotheke gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Osnabrück aus dem März zurück: Mit diesem hatten die Verwaltungsrichter es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage von Sanicare-Inhaber Johannes Mönter gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen aus dem November 2007 wiederherzustellen (siehe DAZ 16/2008, S. 26).

Sanicare hatte seit Juni 2006 Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen, indem sie ihnen über deren Krankenkassen Zuzahlungsgutscheine zukommen ließ. Diese konnten sie bei einer späteren Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente einlösen. Die Apothekerkammer Niedersachsen untersagte der Versandapotheke dieses Vorgehen per Bescheid aus dem November 2007 und ordnete zugleich dessen sofortige Vollziehbarkeit an. Schon in erster Instanz konnte Mönter nicht erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner parallel eingelegten – und noch zu entscheidenden – Klage wiederhergestellt wird. Das OVG bestätigte nun diesen Beschluss (Az.: 13 ME 61/08). Die Ausgabe und spätere Einlösung der Gutscheine verstoße gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung, weil der verbindliche Apothekenabgabepreis dadurch in unzulässiger Weise geschmälert werde. Eine Apotheke dürfe ihren Kunden beziehungsweise den Krankenversicherten bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinen gesetzlich nicht vorgesehenen "Rabatt auf Umwegen" gewähren, so das OVG.

Dem Einschreiten der Apothekerkammer auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage stand laut OVG auch nicht entgegen, dass die Vorgehensweise der Versandapotheke auf einer Absprache mit kooperierenden Krankenkassen beruhte. Der Beitrag der Krankenkassen beschränke sich nämlich auf das Abstempeln der Gutscheine und eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Es könne daher nicht von einer Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und Versandapotheke gesprochen werden, aufgrund derer nur die Vorschriften des SGB V anwendbar wären und ein Einschreiten der Apothekenaufsicht gesperrt wäre.

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