Zuzahlungsgutscheine

Sanicare darf nicht auf Rezeptgebühr verzichten

Berlin - 28.03.2011, 14:40 Uhr


Die Versandapotheke Sanicare hat das juristische Tauziehen um ihre Zuzahlungsgutscheine endgültig verloren. Bereits im September 2009 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Apotheke gegen einen Untersagungsbescheid der Apothekerkammer Niedersachsen abgewiesen.

Die Versandapotheke in Bad Laer hatte gesetzlich Krankenversicherten über deren Krankenkassen „Zuzahlungsgutscheine“ zukommen lassen. Diese konnten bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst werden. Dadurch hatte Apothekeninhaber Johannes Mönter seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt.

Gegen diese Verfügung der Kammer hatte Mönter im Dezember 2007 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Letzterer wurde ihm vom Verwaltungsgericht allerdings untersagt; die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss vom 20. Juni 2008, Az.: 13 ME 61/08). Daraufhin wollte Mönter seinen Kunden die Zuzahlung vorläufig stunden. Doch auch eine solche Stundung hat die Kammer untersagt. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wiederum erfolglos geblieben (Beschluss des OVG 16. Oktober 2008, Az.: 13 ME 162/08). Über die Sanicare-Klage entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 29. September 2009 (Az.: 6 A 271/07): Sie wurde abgewiesen.

Mönters Versuch, in die nächste Instanz zu ziehen misslang nun. In seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnt, bleibt das OVG bei seiner Argumentation, die es schon in den Eilverfahren vertrat. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liegt danach immer schon dann vor, wenn eine Apotheke dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gelte gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.

Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2011, Az.: 13 LA 157/09


Kirsten Sucker-Sket


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