DAZ aktuell

Päckchen packen nur mit Qualifikation

Oberverwaltungsgericht: Ungelernte dürfen in Versandapotheken nicht kommissionieren

BERLIN (ks) | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg zieht einen Schlussstrich unter einen Streit zwischen einem Versandapotheker und seiner Aufsicht, der Apothekerkammer Niedersachsen. Es hat dem Apotheker untersagt, zum Packen von Arznei-Päckchen beliebige ungelernte Personen zu beschäftigen. Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. Juni 2018, Az.: 13 LA 245/17

Die Kammer hatte nach einer Besichtigung der Räumlichkeiten für den Versandhandel bemängelt, dass beim Zusammenstellen der Aussendungen auch Mitarbeiter beschäftigt wurden, die keinerlei apothekenspezifische Qualifikation hatten. Sie gab dem Apothekenleiter daher auf, sicherzustellen, dass bei der Arzneimittelkommissionierung von Kundenaufträgen neben dem pharmazeutischen Personal ausschließlich Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, PKA und PKA-Azubis eingesetzt werden.

Der Apotheker ging gegen diese Anordnung vor – und scheiterte damit vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück. Da das Gericht weitere Rechtsmittel ausschloss, beantragte der Apotheker die Zulassung der Berufung vor dem OVG Niedersachsen. Doch dieses wies den Antrag nun zurück. Es gebe keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Die Anordnung der Kammer sei zu Recht ergangen. Die Richter verweisen auf § 3 ApBetrO. Nach dessen Absatz 5 ist es grundsätzlich verboten, pharmazeutische Tätigkeiten durch andere Personen als pharmazeutisches Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Doch es gibt ­Ausnahmen: Nach § 3 Abs. 5a Nr. 5 ApBetrO kann sich pharmazeutisches Personal von anderem Personal unterstützen lassen, wenn es um die „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ geht. Und darunter fällt laut OVG die Kommissionierung der bestellten Arzneimittel für den späteren Versand. Und diese Unterstützungstätigkeiten dürfen ausdrücklich nur von einem fachlich qualifizierten Personenkreis ausgeübt werden: Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, PKA und PKA-Azubis. Der Versandapotheker hatte jedoch Lageristen, Studenten und Mitarbeiter ohne Berufsausbildung eingesetzt. Eine Ausnahme für den Versandhandel gebe es hier nicht, so das OVG. Für ihn gelten dieselben Vorschriften wie für jede andere Apotheke.

Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar. |

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