DAZ aktuell

Sanicare darf nicht auf Rezeptgebühr verzichten

LÜNEBURG (ks). Die Versandapotheke Sanicare hat das juristische Tauziehen um ihre Zuzahlungsgutscheine endgültig verloren. Bereits im September 2009 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage von Apothekeninhaber Johannes Mönter gegen einen Untersagungsbescheid der zuständigen Apothekerkammer abgewiesen. Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt – dieses wurde damit rechtskräftig.

Die Versandapotheke hatte gesetzlich Krankenversicherten über deren Kassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen. Diese konnten bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst werden. Dadurch wollte Mönter seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt. Gegen die Verfügung der Kammer hatte Mönter im Dezember 2007 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Letzterer wurde ihm vom Verwaltungsgericht allerdings untersagt; die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des OVG vom 20. Juni 2008, Az.: 13 ME 61/08, AZ 2008, Nr. 27, S. 2). Daraufhin wollte Mönter seinen Kunden die Zuzahlung vorläufig stunden. Doch auch das hat die Kammer untersagt. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wiederum erfolglos geblieben (Beschluss des OVG 16. Oktober 2008, Az.: 13 ME 162/08, DAZ 2008, Nr. 43, S. 22). Über die Sanicare-Klage entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 29. September 2009 (Az.: 6 A 271/07): Sie wurde abgewiesen.

Mönters Versuch, in die nächste Instanz zu ziehen und den Zuzahlungserlass doch noch durchzusetzen, misslang nun. Als Zulassungsgrund für die Berufung hatte er geltend gemacht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Der 13. Senat des OVG sah dies jedoch anders: An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehle es, wenn eine auftretende Frage ohne größeren Aufwand aus dem Gesetz zu beantworten sei oder bereits durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Und genau das sei vorliegend der Fall. In seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnt, bleibt das OVG bei seiner Argumentation, die es bereits in den Eilverfahren vertrat. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liegt danach immer schon dann vor, wenn eine Apotheke dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gelte gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.



DAZ 2011, Nr. 13, S. 20

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.