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BMG stellt klar: Richtgrößen werden auf AVP-Basis bestimmt

BONN (bah). Hinsichtlich der Verordnung von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln ist es in der letzten Zeit zu Verunsicherungen bei Ärzten gekommen. Für sie stellte sich die Frage, ob ihnen der Zuzahlungsbetrag bei der Richtgrößenprüfung als zusätzliche Verordnungskosten angerechnet wird. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klargestellt, dass entgangene Zuzahlungen den verordnenden Ärzten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anzurechnen sind.

Bislang erschien es Ärzten insbesondere im Bereich der niedrigpreisigen Arzneimittel vorteilhafter, ein nicht zuzahlungsbefreites, teureres Arzneimittel zu verordnen, um ihre individuelle Richtgröße einzuhalten. Dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) erschien es jedoch fragwürdig, dass Ärzte, die von der Zuzahlung befreite Arzneimittel verordnen, "bestraft" werden sollen. Der Verband bat daher das BMG um Klärung der Situation. In der schriftlichen Antwort des Ministeriums heißt es nun, dass eine Anrechnung der entgangenen Zuzahlungen nicht erfolgt. Es stellte klar, dass Arzneimittelrichtgrößen von den Vertragspartnern der Selbstverwaltung grundsätzlich auf Basis der Apothekenverkaufspreise (AVP) der Arzneimittel bestimmt sind. Zusätzlich weist das BMG auf den Entwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hin. Hier sei nun klargestellt, dass für den Fall des Regresses Zuzahlungsbeträge sowie Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V aufgrund von Verträgen, denen der Arzt nicht beigetreten ist, regelmäßig als pauschalierte Beträge vom Regress abzuziehen sind.

Bei der Verordnung von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln ist es in letzter Zeit zu Verunsicherungen bei Ärzten gekommen. Sie stellten sich die Frage, ob ihnen der Zuzahlungsbetrag bei der Richtgrößenprüfung als zusätzliche Verordnungskosten angerechnet wird. Diesen Sachverhalt hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun klargestellt.

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