Pharmazeutisches Recht

Bayern: – Bayerische Apothekerversorgung, Änderungssatzung

Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 2. November 2005, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 48/2005, S. 2.

Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I, GVBl S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. November 2004 (StAnz Nr. 49), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort "Versorgungsverhältnisse" die Worte "sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte "unter gleichzeitiger Feststellung des Rentenbemessungsfaktors (§ 28 Abs. 6 und § 33 Abs. 6)" gestrichen.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) 1Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen,

1. wer zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 eintreten, oder

2. an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist, die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld erreicht hat oder nur bis zu drei Monaten im Tätigkeitsbereich der Apothekerversorgung tätig ist.

2Wird diese vorübergehende Tätigkeit nicht nach spätestens drei Monaten beendet, so entsteht Pflichtmitgliedschaft mit Beginn des 4. Monats."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) 1Die Pflichtmitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 oder durch Befreiung nach § 16. 2Die Mitgliedschaft endet jedoch nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls."

4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. im Tätigkeitsbereich der Apothekerversorgung bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft nicht beruflich tätig ist oder seine Berufstätigkeit vor Eintritt des Versorgungsfalls dauerhaft aufgibt;"

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: " 5. bei Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Tätigkeitsbereich der Apothekerversorgung Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet;"

c) In Nummer 6 werden die Worte "oder dieser Versorgungseinrichtung nach beendeter Pflichtmitgliedschaft weiter angehört" gestrichen; der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

d) Es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft das 60. Lebensjahr vollendet hat."

5. § 17 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "4 Die Fortsetzung einer Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinn der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, besteht oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis berufen wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. durch Begründung einer Mitgliedschaft, eines Versicherungsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses im Sinn von Absatz 1 Satz 4."

cc) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied der Apothekerversorgung unverzüglich anzuzeigen."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. In § 20 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Worte "gesetzliche Rentenversicherung" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Worte " Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen" durch die Worte "Anspruch auf Elternzeit haben" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "und für das dem Antragsjahr vorangegangene" gestrichen.

10. In § 23 Abs. 3 Satz 3 wird das Zitat "§ 33 Abs. 3 Satz 1" durch das Zitat "§ 33 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung: "4. für bereits abgelaufene Kalenderjahre."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

12. In § 26 wird Satz 2 gestrichen; die Satzbezeichnung 1 entfällt.

13. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 Überleitung von Beiträgen (1) 1Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Apothekerversorgung kann das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen ohne Zinsen an eine andere Versorgungseinrichtung für Apotheker, in der es Pflichtmitglied wird, nach Maßgabe eines Überleitungsabkommens beantragen. 2Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb von einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Mit der Überleitung erlöschen alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Mitglieds gegenüber der Apothekerversorgung.

(2) Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

1. das Mitglied eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurückgelegt hat,

2. Ansprüche des Mitglieds ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,

3. das Mitglied im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder berufsunfähig war,

4. der Versorgungsfall eingetreten ist oder

5. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.

(3) Besteht kein Abkommen, so ist die Apothekerversorgung nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die annehmende Einrichtung die Beiträge zu den von der Apothekerversorgung üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt.

(4) 1Die Apothekerversorgung nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer Versorgungseinrichtung für Apotheker übergeleitet werden. 2Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. 3Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Apothekerversorgung entrichtet worden wären.

(5) 1Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können oder von denen Beiträge angenommen werden können, sind auch Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger im Sinn des § 16 Abs. 1 Nr. 6. 2Nähere Bestimmungen werden durch Abkommen oder Individualvereinbarungen getroffen."

14. § 28 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) 1Für die laufenden Versorgungsleistungen beschließt der Landesausschuss jährlich Anpassungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der finanziellen Lage des Versorgungswerks. 2In diesem Rahmen kann der Landesausschuss weitere Leistungsverbesserungen beschließen."

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz "(Eintritt des Versorgungsfalls)" ein Strichpunkt und folgender Halbsatz angefügt: "der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt."

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt: "4 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

16. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) 1Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 26 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit Ausnahme der Regelung über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 39 Abs. 3). 2Für Anwartschaften beschlossene Anpassungen gelten auch für die aufrechterhaltenen Anwartschaften."

17. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds

(1) Das jährliche Ruhegeld bemisst sich nach Prozentsätzen der für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichteten Beiträge und der wirksam geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen (Bewertung).

(2) 1Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. 2Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor.

(3) 1Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus Zurechnung im Sinn des § 34 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem aus Tabelle 1 sich ergebenden Prozentsatz bewertet. 2Für Anwartschaften beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn der Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 errechneten Beträge. 3 Wird innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung des Bezugs von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erneut Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt, wird mindestens das zuvor gezahlte Ruhegeld unter Berücksichtigung von für Versorgungsleistungen beschlossene Anpassungen weitergewährt.

(4) 1 Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen (§ 29 Abs. 2), so unterliegt das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 29 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungstechnischen Abschlag. 2Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 2. 3Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs.

(5) Die Tabellen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung." 18. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit

(1) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bemisst sich als mit dem Faktor 0,7528 multiplizierte Summe des nach § 33 errechneten Ruhegelds und eines jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlags. 2Dabei werden für die Berechnung nach § 33 im laufenden und im vorhergegangenen Kalenderjahr geleistete Einzahlungen (Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen) anteilig nur bis zur Höhe des Regelbeitrags (§ 20 Abs. 1) bewertet; darüber hinausgehende freiwillige Mehrzahlungen werden ohne Zinsen zurückgezahlt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Unfall ausgelöst wurde.

(2) 1Der Zuschlag zum Ruhegeld ergibt sich aus der nach Monaten berechneten Bewertung eines Zurechnungsbeitrags ( Absätze 3 bis 5) für die Zeit zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeitraum). 2Für die Bewertung gilt § 33 entsprechend.

(3) 1Zurechnungsbeitrag ist derjenige Teil des bei Ende der Beitragspflicht (§ 19) geltenden Regelbeitrags, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Summe der jährlich bis zur Höhe des 1,5fachen des Regelbeitrags geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die der Bemessung des Ruhegelds nach § 33 Abs. 1 zugrunde liegen, zur Summe der Regelbeiträge des gesamten Zeitraums steht, für den Beitragspflicht bestand; der Zurechnungsbeitrag beträgt höchstens das 1fache des bei Ende der Beitragspflicht geltenden Regelbeitrags. 2Bei der Ermittlung des Werts nach Satz 1 bleiben Zeiträume, in denen eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung nach § 21 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 erfolgt ist, außer Ansatz, wenn dies für das Mitglied günstiger ist. 3Zeiten, in denen Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt worden ist, bleiben bei der Ermittlung des Zurechnungsbeitrags außer Ansatz.

(4) 1Tritt Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 35. Lebensjahres ein (Frühinvalidität), so ist Zurechnungsbeitrag mindestens 4/10 des maßgebenden Regelbeitrags. 2Dies gilt nicht für Mitglieder, deren Beitragspflicht sich während eines Zeitraums von zwei Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nach § 21 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 oder Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 5 oder 6 bemessen hat. 3Tritt Berufsunfähigkeit ein, während Beitragspflicht nach § 21 Abs. 3 Nrn. 5 oder 6 besteht, so ist für die Anwendung des Satzes 2 der Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn des Ermäßigungszeitraums maßgebend. 4Für Geburten leiblicher Kinder des Mitglieds verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum (Satz 1) um jeweils drei Jahre.

(5) 1Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 32 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Apothekerversorgung ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl EWG Nr. L 149, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung geteilt. 2Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächliche Zeiten belegt sind.

(6) Der Anspruch auf Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mitglied auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hingewiesen wurde." 19. § 37 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

"(6) 1Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Todestag des Mitglieds folgt. 2Für nachgeborene Waisen entsteht der Versorgungsanspruch mit dem Ersten des Monats, der auf die Geburt folgt."

20. § 39 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Absätze 1 und 2, des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, des § 34 Abs. 6 sowie des § 37 Abs. 6 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewährt werden."

21. In § 40 Satz 1 wird das Wort "laufenden" gestrichen.

22. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Angestellten" die Worte "im Sinn des Satzes 1" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Sind die Voraussetzungen nach Nummer 1 noch nicht erfüllt, so wird der vom Familiengericht festgestellte Ausgleichsbetrag durch die jeweiligen vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bekannt gemachten Rechengrößen, durch den für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan maßgebenden Barwertfaktor sowie durch die Zahl 12 geteilt."

c) In Absatz 4 werden die Worte "die Zurechnung von Rentenpunkten," durch die Worte "den Zuschlag aus Zurechnung" ersetzt; die Worte "über das Mindestruhegeld" werden gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "1Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird im Fall der Realteilung monatlich im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem der Barwert seines ungekürzten Anrechts zu dem auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Teil des Barwerts steht."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: "4Die §§ 4 bis 9 VAHRG sowie § 101 Abs. 3 SGB VI und § 57 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß."

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

f) Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: "(6) Absatz 5 gilt sinngemäß, wenn der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG vollzogen wird."

23. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat "§ 19 Abs. 1 Satz 2" durch das Zitat "§ 19 Satz 2" ersetzt.

24. In § 51 erhält der bisherige Satz die Satzbezeichnung 1; folgender Satz 2 wird angefügt: "2Ein Anspruch auf Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht."

25. Es wird folgender § 61a eingefügt: "§ 61a Übergangsregelung zu § 15 Personen, die am 31. Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollendet, ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet haben, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen."

26. Es wird folgender § 61b eingefügt: "§ 61b Übergangsregelung zu § 16 Für Befreiungen, die gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleibt § 16 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."

27. Es wird folgender § 61c eingefügt: "§ 61c Übergangsregelung zu § 18 1Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 18 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 18 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. 2Wird eine neue Mitgliedschaft im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung nach dem 31. Dezember 2005 begründet, endet die freiwillige Mitgliedschaft nach § 18 Abs. 3. 3§ 18 Abs. 5 gilt entsprechend."

28. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 34 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

29. Es wird folgender § 63a eingefügt: "§ 63a Übergangsregelung zu § 32 Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft geendet hat, bleibt § 32 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."

30. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 6a) eingefügt: "(6a) 1Die bis zum 31.Dezember 2005 erworbenen Rentenpunkte werden mit dem Rentenbemessungsfaktor 1 multipliziert. 2Sie stellen den in EURO ausgedrückten Jahresbetrag der bis dahin erreichten Anwartschaften dar."

b) Der bisherige Absatz 6a) wird Absatz 6b). Der bisherige Satz erhält die Satzbezeichnung 1; folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "2Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sind, gilt bei Bezug eines vorgezogenen Altersruhegelds die Tabelle 3 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter. 3Die Antragstellung hierfür muss vor dem 1. Januar 2008 erfolgen."

c) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach dem Zitat "Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

31. In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort "Versorgungsfälle" die Worte "im Sinn des § 39" eingefügt.

32. Es wird folgender neuer § 66a eingefügt: "§ 66a Übergangsregelung zu § 41 1Für Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2006 erworben worden sind, gilt § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter. 2Für Beitragsüberleitungen oder Beitragsauszahlungen, die vor dem 31. Dezember 2005 beantragt worden sind, gilt § 41 Abs. 6 in der bis dahin geltenden Fassung weiter."

33. Der bisherige § 66a wird § 66b.

34. In § 67a wird die Jahreszahl "2001" durch die Jahreszahl "2006" ersetzt.

35. Die Tabelle 1 "Bewertung der Einzahlungen mit Rentenpunkten (zu § 33 Abs. 3)", die Tabelle 2 "Bewertung nach Besonderen Bewertungsprozentsätzen (zu § 33 Abs. 4)" sowie der Zusatz werden aufgehoben.

Es wird folgende neue Tabelle 1 und folgender neuer Zusatz angefügt: "Tabelle 1 Berechnung der Anwartschaften und des Ruhegelds ab Alter 65 (§ 33 Abs. 2)

Als Alter bei der Beitragszahlung gilt für Tabelle 1 der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.

Die Gesamt-Jahresrente ab Alter 65 ergibt sich durch Addition der durch die Beitragszahlungen und freiwilligen Mehrzahlungen in den einzelnen Lebensaltern erworbenen Teil-Jahresruhegelder."

36. Die Tabelle 3 "Versicherungstechnischer Abschlag bei vorgezogenem Altersruhegeld (zu § 33 Abs. 7)" wird Tabelle 2 und durch folgende neue Tabelle und folgenden neuen Zusatz ersetzt:

"Tabelle 2 Versicherungstechnischer Abschlag bei vorgezogenem Altersruhegeld ( § 33 Abs. 4)

Die Gesamtminderung des Ruhegelds ergibt sich aus der Addition der für jeden Monat des Vorzieh-Zeitraums zutreffenden Abschlags-Prozentsätze."

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Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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