Pharmazeutisches Recht

Bayerische Apothekerversorgung

Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Vom 7. Dezember 2009 (aus Bayr. Staatsanz. 2009 Nr. 51 S. 2)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I, GVBI S. 371) erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. August 2009 (StAnz Nr. 33), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat "nach dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994" durch das Zitat "nach dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I)" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

"Das Staatsministerium des Innern führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Apothekerversorgung."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Versorgungswerke" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars."

b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) 1 Der Landesausschuss überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2 Er kann

1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,

2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,

3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,

4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Apothekerversorgung,

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,

5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie

6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Apothekerversorgung zu nehmen."

4. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Zitat "§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 4 und 7" durch das Zitat "§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 7" ersetzt.

5. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) 1 Der Verwaltungsausschuss überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer. 2 Ihm obliegt insbesondere die Vorprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. 3 Er nimmt anstelle des Landesausschusses die in § 6 Abs. 5 genannten Befugnisse wahr."

6. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Versorgungskammer stellt für die Apothekerversorgung auf der Grundlage des Geschäftsplans einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen."

7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

8. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld" durch die Worte "die Regelaltersgrenze" und die Worte "oder nur bis zu drei Monaten im Tätigkeitsbereich der Apothekerversorgung tätig ist" durch die Worte "oder zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit beabsichtigt, nur bis zu drei Monate im Tätigkeitsbereich der Apothekerversorgung tätig zu sein" ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "das 60. Lebensjahr vollendet hat" durch die Worte "die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld erreicht hat" ersetzt.

10. In § 21 Absatz 3 Nr. 5 wird das Zitat "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch das Zitat "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des 65. Lebensjahres" durch die Worte "des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze)" ersetzt.

b) § 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "1 Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt. 2 Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegeldes ist unwiderruflich. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "das vor Vollendung des 60. Lebensjahres" durch die Worte "das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann," ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "Vollendung des 60. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen des Zeitpunktes, zu dem erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: "4 Der Antrag ist schriftlich zu stellen."

c) In § 30 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

13. § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"1 Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensalter, in dem die Einzahlung geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Verrentungssatz; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs."

14. § 34 Abs. 1 Satz 1 enthält folgende Fassung:

"1 Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bemisst sich nach der Summe des nach § 33 errechneten Ruhegelds und eines jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlags und unterliegt einem versicherungstechnischen Abschlag; der Abschlag ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 aus der Anzahl der Monate, die zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der jeweiligen Regelaltersgrenze gemäß § 29 Abs. 1 und § 62a Abs. 1 liegen, höchstens jedoch aus der Anzahl der Monate, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen."

15. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

16. In § 39 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"3 Zeiten der Haushaltsführung werden nicht anerkannt, wenn sie in Zeiten einer früheren Ehe fallen."

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Alter des Ausgleichspflichtigen entsprechenden" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Alter des Ausgleichspflichtigen entsprechenden" gestrichen.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Anrechte, die vor dem 1. Januar 2006 erworben wurden und Anrechte, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2009 erworben wurden sowie Anrechte, die nach dem 31. Dezember 2009 erworben wurden, sind getrennt intern zu teilen."

dd) In Satz 5 werden die Worte "dem Alter des Ausgleichspflichtigen entsprechenden" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte "das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat" durch die Worte "den Zeitpunkt, zu dem erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, bereits erreicht hat" ersetzt.

18. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "2 Dabei sind Mitglieder und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren.3 Auf Verlangen sind jedem Mitglied der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden."

19. In § 47 wird die Zahl "19" durch die Zahl "27" ersetzt.

20. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

21. Nach § 62 wird folgender neuer § 62 a eingefügt:

" § 62 a Übergangsregelung zu § 29

(1) 1 Abweichend von § 29 Abs. 1 erreichen Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2 Für Mitglieder die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Anhebung
Altersgrenze
um Monate
Jahr
Monat
1950
1
65
1
1951
2
65
2
1952
3
65
3
1953
4
65
4
1954
5
65
5
1955
6
65
6
1956
7
65
7
1957
8
65
8
1958
9
65
9
1959
10
65
10
1960
11
65
11
1961
12
66
0
1962
14
66
2
1963
16
66
4
1964
18
66
6
1965
20
66
8
1966
22
66
10
1967
24
67

(2) Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 bestand, wird die Altersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld ab dem 1. Januar 2012 wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Altersgrenze
Jahr
Monat
bis 1954
65
1
1955
65
2
1956
65
3
1957
65
4
1958
65
5
1959
65
6
ab 1960
65
7

(3) 1 Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Januar 2009 Altersteilzeitbeschäftigung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung vereinbart haben, können abweichend von Absatz 2 weiterhin auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld beziehen. 2 Das nach § 33 errechnete Ruhegeld unterliegt einem versicherungstechnischen Abschlag. 3 Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 2. 4 Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs."

22. Der bisherige § 62a wird § 62b.

23. § 66 a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Nach dem Wort "weiter" wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 49 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt".

b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "2 In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die zwischen dem 1. September 2009 und dem 1. Januar 2010 eingeleitet worden sind, gelten § 41 sowie die Tabellen 3 und 4 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter."

24. Die Tabellen zur Berechnung des Ruhegeldes werden wie folgt geändert:

a) Tabelle 1 erhält folgende Fassung: "Berechnung der Anwartschaften und des Ruhegeldes (§ 33 Abs. 2)"

b) Absatz 1 der Erläuterung nach Tabelle 1 erhält folgende Fassung: "Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensalter, in dem die Einzahlung geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Verrentungssatz. Als Alter bei der Beitragszahlung gilt für Tabelle 1 der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr." In Absatz 2 der Erläuterung nach Tabelle 1 werden die Worte "ab Alter 65" gestrichen.

c) Der Tabellenteil zu Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tab. 2

Für das Vorziehen vom
auf das
Abschlag pro Monat
61. Lebensjahr
60. Lebensjahr
0,33 %
62. Lebensjahr
61. Lebensjahr
0,36 %
63. Lebensjahr
62. Lebensjahr
0,39 %
64. Lebensjahr
63. Lebensjahr
0,43 %
65. Lebensjahr
64. Lebensjahr
0,47 %
66. Lebensjahr
65. Lebensjahr
0,52 %
67. Lebensjahr
66. Lebensjahr
0,57 %

d) Die Tabelle 3 erhält folgende Fassung: Tabelle 3 Barwertfaktoren für Versorgungsausgleich bei Ehescheidung (§ 41 Abs. 2) Befindet sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit noch nicht in der Leistungsphase, bestimmt sich der jeweils anzuwendende Barwertfaktor sowohl nach dem Alter als auch nach dem Geburtsjahrgang. Befindet sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase, bestimmt sich der jeweils anzuwendende Barwertfaktor allein nach dem Alter. Als Alter gilt jeweils das Alter bei Ende der Ehezeit.

e) Der Tabellenteil zu Tabelle 4 enthält folgende Fassung: Tabelle 4

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben I A4-1235.021-70 vom 04.12.2009 aufsichtlich genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.


München, den 7. Dezember 2009
Johannes Metzger
Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung

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