Pharmazeutisches Recht

Bayern: Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Vom 7. Dezember 1998, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 53 vom 7. Dezember 1998, Seite 4.

Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; GVBl S. 466), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1994 (BGBl S. 603), erläßt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Staatsanzeiger Nr. 51/52) wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 die Sätze 3 und 4 aufgehoben. b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Freiwillige Mehrzahlungen, die ein Mitglied in vollen Kalenderjahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet, werden abweichend von Absatz 3 insoweit mit dem durch den Rentenbemessungsfaktor des Kalenderjahrs der Einzahlung geteilten Besonderen Bewertungsprozentsatz multipliziert, als sie im Kalenderjahr die persönliche Beitragsbewertungsgrenze nach Satz 3 übersteigen. Für den Besonderen Bewertungsprozentsatz gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend; seine jeweilige Höhe ist aus Tabelle2 zu entnehmen." bb) Satz 3 wird aufgehoben; Satz 4 wird Satz 3. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Absatz 8)" durch den Klammerzusatz "(Absatz 10)" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung: "(7) Wird vorgezogenes Altersruhegeld (§ 29 Abs. 2) in Anspruch genommen, so gilt folgendes: 1.1 Das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld unterliegt für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 29 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungstechnischen Abschlag. Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 3. 2. Entsteht nach Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds Beitragspflicht nach § 29 Abs. 2 Satz 4, so kürzt sich bei erneutem Versorgungsfall das neu zu berechnende Ruhegeld für jeden Monat, in dem das vorgezogene Altersruhegeld bezogen wurde, um den in Tabelle 3 bestimmten Abschlag; bei erneuter Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds gilt darüber hinaus Nummer 1. 3.1 Kürzungen werden auch hinsichtlich nachentrichteter Beiträge (§ 19 Abs. 2) wirksam. Jede Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs." g) Nach Absatz 7 (neu) wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: "(8) Die Tabellen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung." h) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätz 9 und 10.

2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat "§ 33 Abs. 4 Satz 2" durch das Zitat "§ 33 Abs. 5 Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Zitat "§ 33 Abs. 2" durch das Zitat "§ 33 Abs. 3" ersetzt.

3. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 33 Abs. 8)" durch den Klammerzusatz "(§ 33 Abs. 10)" ersetzt. Als Alter bei der Beitragszahlung gilt für Tabelle 1 und Tabelle 2 der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.

Erläuterung: Das Gesamtjahresruhegeld ab Alter 65 ergibt sich durch Addition der durch Beitragszahlungen und freiwillige, nach Tabelle 1 oder nach Tabelle 2 bewertete Mehrzahlungen in den einzelnen Lebensaltern erworbenen Rentenpunkte und durch Multiplikation der Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor des Kalenderjahrs, in dem der Versorgungsanspruch entstanden ist.

Erläuterung: Die Gesamtminderung des Ruhegeldes ergibt sich aus der Addition der für jeden Monat des Vorzieh-Zeitraums zutreffenden Abschlags-Prozentsätze.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben IA4-1235.021-6 vom 26. November 1998 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/7a-54495 vom 24. November 1998 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

München, 7. Dezember 1998 Dr. Vogel Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung

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