Pharmazeutisches Recht

Sachsen/Thüringen: Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung

Vom 5. Oktober 2005

Die Vertreterversammlung hat am 5. Oktober 2005 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436) folgende Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 30. April 1992 (Pharm. Ztg. 137 (1992) Nr. 18, S. 90), neu gefasst durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 10. Oktober 2001 (Pharm. Ztg. 146 (2001) Nr. 51, 52, S. 91), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 26. November 2004 (Pharm. Ztg. 149 (2004) Nr. 51/52, S. 106) beschlossen:

§ 1 Neuregelungen

§ 9 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Satz 1 wird Abs. 1 und wie folgt geändert: Der Halbsatz 2: "...und bei In-Kraft-Treten der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und... " wird gestrichen.

Folgender Abs. 2 wird angefügt und wie folgt gefasst:

"(2) 1Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen,

1. wer zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 eintreten, oder

2. an dem Tag, an dem eine Befreiung nach § 10 Absatz 1 unwirksam geworden ist, die Altersgrenze für die Altersrente nach § 28 Absatz 1 Satz 1 erreicht hat oder nur bis zu drei Monaten im Tätigkeitsbereich des Versorgungswerkes tätig ist. 2Wird diese vorübergehende Tätigkeit nicht nach spätestens drei Monaten beendet, so entsteht Pflichtmitgliedschaft mit Beginn des 4. Monats."

Folgender Abs. 3 wird angefügt und wie folgt gefasst:

"(3) 1Die Pflichtmitgliedschaft endet durch Befreiung nach § 10. 2Die Mitgliedschaft endet jedoch nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls."

§ 10 wird wie folgt geändert: 

In Abs. 1 Nr. 3 wird der Halbsatz: "...oder dieser Versorgungseinrichtung nach beendeter Pflichtmitgliedschaft weiter angehört" gestrichen.

Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. wer bei Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Versorgungswerkes Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet".

Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. wer im Tätigkeitsbereich des Versorgungswerkes bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft nicht beruflich tätig ist oder seine Berufstätigkeit vor Eintritt des Versorgungsfalls dauerhaft aufgibt".

In Absatz 1 wird folgende Nr. 8 angefügt: "8. wer bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft das 60. Lebensjahr vollendet hat."

§ 11 wird aufgehoben.

§ 12 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: 

"4Die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinn der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis berufen wird."

In Abs. 3 wird folgende Nr. 4 angefügt: 

"4. durch Begründung einer Mitgliedschaft, eines Versicherungsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses im Sinn von Absatz 1 Satz 4."

Folgender Abs. 4 wird angefügt: 

"(4) Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied dem Versorgungswerk unverzüglich anzuzeigen."

§ 14 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt: "Der Antrag nach Satz 1 kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden."

§ 19 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 wird Nr. 4 wie folgt neu gefasst: "4. für bereits abgelaufene Kalenderjahre."

§ 24 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird gestrichen. Absatz 1 wird zu Satz 1.

§ 25 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern: "und freiwilligen Mehrzahlungen" die Wörter: "ohne Zinsen" angefügt sowie die Wörter: "in der es Mitglied wird" durch die Wörter: "für Apotheker, in der es Pflichtmitglied wird, nach Maßgabe eines Überleitungsabkommens" ersetzt.

Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: "2Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Mit der Überleitung erlöschen alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Mitglieds gegenüber dem Versorgungswerk."

Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

1. das Mitglied eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurück gelegt hat,

2. Ansprüche des Mitglieds ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,

3. das Mitglied im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder berufsunfähig war,

4. der Versorgungsfall eingetreten ist oder

5. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist."

Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: "(3) Besteht kein Abkommen, so ist das Versorgungswerk nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die annehmende Einrichtung die Beiträge zu den vom Versorgungswerk üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt."

Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt: "(4) 1Das Versorgungswerk nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer Versorgungseinrichtung für Apotheker übergeleitet werden. 2Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. 3Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zum Versorgungswerk entrichtet worden wären.

(5) 1Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können oder von der Beiträge angenommen werden können, sind auch Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger im Sinn des § 10 Absatz 1 Nr. 3. 2Nähere Bestimmungen werden durch Abkommen oder Individualvereinbarungen getroffen."

§ 26 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

§ 27 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: "...; der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt."

In Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst: "4Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5, der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6.

§ 28 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 1 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: "... und mindestens seit 36 Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs Pflichtmitglied des Versorgungswerkes war."

Satz 5 wird wie folgt neu gefasst: "5Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6, der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7.

§ 29 wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 aufrecht erhalten (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft), so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Regelung über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 39)."

Abs. 2 wird aufgehoben.

Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 2. Das Wort und die Zahl: "und 2" wird gestrichen.

§ 31 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort: "Absatz" durch das Wort: "Absätze" ersetzt. In Satz 3 wird die Zahl: "5" durch die Zahl: "6" ersetzt.

§ 32 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "gilt" durch "gelten" und "Absatz" durch "Absätze" ersetzt.

In Satz 9 wird das Wort: "zehn" durch das Wort: "fünf", die Zahl: "45" durch die Zahl: "35", das Wort "wird" durch das Wort "werden" und die Worte "die Hälfte" durch die Zahl: "4/10" ersetzt.

In Satz 11 wird das Wort "Abs." durch das Wort: "Absätze" ersetzt.

Folgender Abs. 2 wird angefügt: "(2) 1Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 29 Absatz 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller vollen Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinn von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABI EWG Nr. L 149, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung geteilt. 2Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächliche Zeiten belegt sind."

§ 35 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt: "2Stirbt das Mitglied vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, besteht ein Anspruch in Höhe von 60 % der zum Todestag fiktiv anzusetzenden Höhe der Rente nach § 32. 3Stirbt das Mitglied nach vollendetem 60. aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres, so besteht ein Anspruch in Höhe von 60 % der bis zum Todestag erreichten Anwartschaften nach § 30 Absatz 1 mit Abzug gemäß § 31."

In Absatz 4 werden die Wörter: "auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag" durch die Wörter: "Ersten des Monats, der auf den Todestag des Mitglieds folgt" ersetzt. Der Halbsatz: "oder, sofern das Mitglied Rente bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats." wird gestrichen.

Abs. 6 wird aufgehoben.

§ 36 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern: "Fünftel" und "Drittel" jeweils die Worte: "der Rente" gestrichen. Satz 2 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: "der nach § 30 zu errechnenden oder der dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Rente."

In Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "3Stirbt das Mitglied vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, besteht ein Anspruch in Höhe des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Teilbetrages der zum Todestag fiktiv anzusetzenden Höhe der Rente nach § 32. 4Stirbt das Mitglied nach vollendetem 60. aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres, so besteht ein Anspruch in Höhe des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Teilbetrages der bis zum Todestag erreichten Anwartschaften nach § 30 Absatz 1 mit Abzug gemäß § 31."

In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter: "auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag" durch die Wörter: "Ersten des Monats, der auf den Todestag des Mitglieds folgt." ersetzt. Der Halbsatz: "oder, sofern das Mitglied Rente bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats." wird gestrichen.

In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: "am Tag der Geburt" durch die Wörter: "mit dem Ersten des Monats, der auf die Geburt folgt" ersetzt. Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 37 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird zu Satz 1.

In § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der § 27 Absatz 1, Sätze 1 und 4, § 35 Absatz 4 und § 36 Absatz 2 besondere Härten ergeben, können Leistungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens mit dem Eintritt des Versorgungsfalles, gewährt werden."

§ 40 wird wie folgt geändert: In Abs. 5 Satz 4 werden nach den Paragrafenbezeichnungen folgende Wörter ergänzt: "und § 57 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes". Abs. 6 wird aufgehoben.

Der bisherige Abs. 7 wird zu Abs. 6. Die Wörter: "die Absätze" werden durch das Wort: "Absatz" ersetzt. Das Wort: "und" sowie die Zahl: "6" werden gestrichen. Das Wort: " gelten" wird durch das Wort: "gilt" ersetzt.

§ 47 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter: "In-Kraft-Treten dieser Satzung" durch die Wörter und Zahlen: "dem 1. Januar 2002" ersetzt.

In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter: "In-Kraft-Treten dieser Satzung" durch die Wörter und Zahlen: "dem 1. Januar 2002" ersetzt.

In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter: "In-Kraft-Treten dieser Satzung" durch die Wörter und Zahlen: "dem 1. Januar 2002" ersetzt.

In Abs. 4 werden die Wörter: "In-Kraft-Treten dieser Satzung" durch die Wörter und Zahlen: "dem 1. Januar 2002" ersetzt.

Folgender § 50 wird angefügt: "§ 50 Übergangsregelung zu § 9 Personen, die am 31. Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollendet, ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet haben, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen."

Folgender § 50 a wird angefügt: "§ 50 a Übergangsregelung zu § 10 Für Befreiungen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleibt § 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."

Folgender § 50 b wird angefügt: "§ 50 b Übergangsregelung zu § 12 1Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 12 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 12 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. 2§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend."

Folgender § 50 c wird angefügt: "§ 50 c Übergangsregelung zu § 40 Für Beitragsüberleitungen oder Beitragsauszahlungen, die vor dem 31. Dezember 2005 beantragt worden, gilt § 40 Absatz 6 in der bis dahin geltenden Fassung weiter."

§ 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Dresden, den 5. Oktober 2005 
Hans Knoll 
Vorsitzender der Vertreterversammlung 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 21. November 2005, Aktenzeichen 32-5248.11/12 die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277) und im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische 
Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 14. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1436) genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Anpassung des Wortlauts des § 15 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung an die mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) geänderte Terminologie, wonach sowohl in der Überschrift als auch in den Absätzen 1 und 3 der Begriff „Angestellte“ durch den Begriff „Beschäftigte“ ersetzt und anstelle des Begriffs „Angestelltenverhältnis“ der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ verwendet wird. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer, der Kammerinformation der Landesapothekerkammer Thüringen und in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. 
Dresden, den 25. November 2005 
Hans Knoll 
Vorsitzender der Vertreterversammlung

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