Pharmazeutisches Recht

Bayern: Bayerische Apothekerversorgung

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung Vom 29. November 2000 (aus Bayer. Staatsanz. Nr. 50 vom 15. Dezember 2000, Seite 2) Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I; GVBl S.466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S.519), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 1999 (StAnz Nr. 52), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Für die Apothekerversorgung ist ein aus der Mitte des Landesausschusses gewählter Vertreter Mitglied des Kammerrats; für den Vertreter werden ein oder mehrere Stellvertreter gewählt." b) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Worte "Der Landesausschuß" ersetzt.

2. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "2Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden. 3Er kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 abgelehnt werden."

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Arbeitsentgelt" folgender Satzteil eingefügt: "für Tätigkeiten, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 5 SGB VI erstreckt." b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Die monatlichen oder täglichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden zeitanteilig aus den Jahreseinkünften errechnet."

4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "10 DM" durch die Bezeichnung "5 Euro" ersetzt.

5. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "2Für die Bewertung der Beiträge gilt die ihrer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

6. § 26 wird wie folgt geändert: a)In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "2Ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann eine beantragte Beitragserstattung nicht, eine beantragte Überleitung nur im Benehmen mit den Familiengerichten vollzogen werden." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung "1.800 DM" durch die Bezeichnung "1.000 Euro" ersetzt.

7. In § 28 Abs. 3 Nr. 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

8. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "1Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt." bb) Satz 2 wird aufgehoben. Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. cc) In Satz 3 (neu) wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt. b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) 1Der Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld besteht ab dem beantragten Monatsersten. 2Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn im Nachholzeitraum das Anspruchshindernis des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 nicht bestand und das Mitglied keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "1Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls)." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, solange das Mitglied Arbeitsentgelt bezieht oder solange seine Apotheke unter seiner Verantwortung geleitet wird." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) 1Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Versorgungsfalls. 2Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. 3Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Apothekerversorgung eingeht; andernfalls wird er wirksam mit dem Tag des Eingangs." bb)Der bisherige Satz 3 entfällt. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

10. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "den Zuschlag aus Zurechnung" durch die Worte "Zurechnung von Rentenpunkten" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "2Die §§35, 37 und 38 sowie § 39 Abs. 1 bis 4 und 6 gelten sinngemäß. 3Berechnungsgrundlage für abgeleitete Bezüge ist jeweils der Ruhegeldanspruch nach Satz 1."

11. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds" b) In Absatz 1 werden die Worte "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. d) Absatz 9 wird aufgehoben.

12. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt. b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: "(8) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt monatlich mindestens 275 Euro. 2Absatz 5 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 7 gelten entsprechend."

13. § 35 erhält folgende Fassung: "§ 35 Kindergeld 1Ruhegeldempfänger haben für jedes Kind Anspruch auf Kindergeld in Höhe von einem Zehntel des Ruhegelds. 2Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet."

14. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "2.000 DM" durch die Bezeichnung "1.100 Euro" ersetzt.

15. § 37 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) 1Der überlebende Ehegatte kann, wenn er Erbe ist, nach dem Tod des Mitglieds dessen Recht ausüben, den Antrag nach § 30 Abs. 5 zu stellen. 2Ist der überlebende Ehegatte versorgungsberechtigt, so kann er ferner den dem Mitglied eröffneten Antrag nach § 18 Abs. 1 stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Waisen sinngemäß. 4Die Anträge können nur innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7. c) Absatz 4 (neu) Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 5 (neu) erhält folgende Fassung: "(5) 1Die Kinder eines Mitglieds haben Anspruch auf Waisengeld. 2Für Vollwaisen beträgt es ein Drittel, für Halbwaisen ein Fünftel des Ruhegelds."

16. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. b) In Absatz 6 entfällt das Zitat "des §33 Abs. 7 Nr. 4,".

17. In § 40 Satz 1 werden der Strichpunkt und der zweite Halbsatz aufgehoben.

18. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Mindestversorgungsleistungen, das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität," durch die Worte "Zurechnung von Rentenpunkten, das Mindestruhegeld" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Zitat "Absatz 6 Satz 2" durch das Zitat "Absatz 6 Sätze 3 und 4" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "2Die Kürzung erstreckt sich anteilig auf die Einzahlungen in den während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Erhöhung wird gleichmäßig auf die während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen verteilt." cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: "4Für Nichtmitglieder im Sinn des Absatzes 4 gilt Satz 3 entsprechend."

19. § 43 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken wird durch Aushang an der in der Versorgungskammer für Bekanntmachungen vorgesehenen Stelle bewirkt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

20. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "240 DM" durch die Bezeichnung "120 Euro" und die Bezeichnung "440 DM" durch die Bezeichnung "228 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "240 DM" durch die Bezeichnung "120 Euro" ersetzt.

21. In § 51 wird jeweils das Wort "Beitragsrückgewähr" durch das Wort "Beitragserstattung" ersetzt.

22. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung sowie für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 30 sinngemäß."

23. § 54 erhält folgende Fassung: "§ 54 Höhe des Ruhegelds (1) Als Grundbetrag werden monatlich 65 Euro gezahlt. (2) 1Der Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe des zwölften Teils aus jährlich 10 v.H. der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen im Sinn des § 49. 2In Reichsmark geleistete Beiträge werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. 3Nach früherem Satzungsrecht gezahlte Alterszuschläge werden in die Zuschlagsberechnung nicht einbezogen."

24. § 55 erhält folgende Fassung: § 55 Kindergeld 1Ruhegeldempfänger haben für jedes Kind Anspruch auf Kindergeld in Höhe eines Fünftels des Grundbetrags (§ 54 Abs. 1). 2§ 35 Satz 2 gilt entsprechend."

25. In § 56 Abs. 1 werden die Worte "des jährlichen Ruhegelds gemäß § 54" durch die Worte "des Jahresbetrags des nach § 54 berechneten Ruhegelds" ersetzt.

26. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Komma und die Worte "mindestens 1.200 DM jährlich" gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "2Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen ein Sechstel, bei Vollwaisen ein Viertel des Ruhegelds."

27. In § 58 Satz 1 werden nach dem Wort "Beiträge" die Worte "und freiwilligen Mehrzahlungen" eingefügt.

28. § 65 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung des Absatzes 2 entfällt.

29. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt: "§ 67 a Für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 eingewiesene Mindestleistungen werden über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt, solange der zugrundeliegende Leistungsanspruch besteht."

30. Der Tabellenteil zu Tabelle 2 erhält folgende Fassung: Alter im Jahr der freiwilligen Mehrzahlung/Besonderer Bewertungsprozentsatz 56 / 9,0% 57 / 8,7% 58 / 8,4% 59 / 8,1% 60 / 7,8% 61 / 7,5% 62 / 7,2% 63 / 6,9% 64 / 6,6% 65 / 6,3%

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Nummer 4, Nummer 6 Buchst. b, Nummer 11 Buchst. b, Nummer 12 Buchst. b sowie die Nummern 14, 17, 20, 23 und 30 des §1 am 1. Januar 2002 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben IA 4-1235.021-22 vom 22. November 2000 und vom Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/7a-36 405 vom 15. November 2000 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt. München, 29. November 2000 Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung

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