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U. HüsgenKalkulations- und Ertragssimulationsprogra

Wie wirken sich die durch das GKV-Modernisierungsgesetz neu eingeführten Bestimmungen zur Arzneimittelpreisbildung und zu den gesetzlichen Zwangsrabatten auf Umsatz und Rohertrag der öffentlichen Apotheken aus? Der folgende Beitrag erläutert diese neuen Regelungen und stellt anschließend ein Simulationsprogramm vor, das es jeder Apotheke ermöglicht, die Auswirkungen auf ihre eigene Kalkulations- und Ertragssituation selbst einzuschätzen.

Mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist u. a. die Systematik der Vergütung apothekerlicher Leistungen neu geregelt worden. Die seit 1978 gültige Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde (in § 3) durch das so genannte "Kombimodell" ersetzt. Zugleich wurden die Großhandels(höchst)zuschläge für (verschreibungspflichtige) Fertigarzneimittel (§ 2 AMPreisV) wesentlich reduziert (Tab. 1).

Zeitgleich entfällt der den Krankenkassen zu gewährende Großhandelsabschlag von 3% des Apotheken-Abgabepreises auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die zulasten der GKV verordnet worden sind (vgl. Artikel 11 Beitragssatzsicherungsgesetz), zum Jahresende 2003.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Der Preis eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels, das zur Anwendung beim Menschen bestimmt ist, durch die Apotheken berechnet sich seit dem 1. Januar 2004 – auf der Basis des Herstellerabgabepreises – wie folgt:

Herstellerabgabepreis (HAP) + Großhandelszuschlag (gemäß § 2 AMPreisV in der Fassung des GMG) = Apothekeneinkaufspreis (AEP) + 3% vom AEP + 8,10 Euro = Apothekenverkaufspreis netto (AVK netto) + gesetzliche Mehrwertsteuer = Apothekenverkaufspreis brutto (AVK brutto)

Konkretes Beispiel: HAP: 20,00 Euro zuzüglich Großhandelszuschlag (im konkreten Beispiel 7,0%): + 1,40 Euro AEP = 21,40 Euro zuzüglich 3% auf den AEP: + 0,64 Euro zuzüglich "Honorar": + 8,10 Euro Apothekenverkaufspreis netto (AVK netto) = 30,14 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (16%): + 4,82 Euro Apothekenverkaufspreis brutto (AVK brutto) = 34,96 Euro

Diese neue Preisberechnung (auch "Kombimodell" genannt) gilt seit dem 1. Januar 2004 für alle ärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, seien es Verordnungen zulasten der GKV, zulasten anderer Kostenträger oder Verordnungen für private Zahler. Dabei ist den gesetzlichen Krankenkassen ein Rabatt (gemäß § 130 SGB V) von 2,00 Euro je Packung zu gewähren, sodass sich – im konkreten Beispiel – der GKV-Abrechnungspreis um 2,00 Euro auf 32,96 Euro reduziert. Die mögliche Zuzahlung des Versicherten (gemäß § 61 SGB V in Höhe von 10% des Abgabepreises, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels) ist dabei nicht berücksichtigt.

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel sind (gemäß § 34 SGB V) seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, d. h. nicht mehr GKV-erstattungsfähig. Dabei gibt es allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien (nach § 92 SGB V) festzulegen, welche nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.

Von diesem Erstattungsausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind generell ausgenommen:

  • versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  • versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.

Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus der GKV-Erstattungspflicht geht die generelle Freigabe bei der Preisbildung für diese Arzneimittel einher. Die Apotheke kann also die Preise für apothekenpflichtige, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel frei kalkulieren.

Zumindest bei der Abgabe von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der GKV bedarf es aber – nach wie vor, u. a. wegen des Sachleistungsprinzips – eines einheitlichen Abrechnungspreises. Deshalb hat der Gesetzgeber (gemäß § 129 Abs. 5a) festgelegt, dass die Apotheke bei der Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels zulasten der GKV auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Herstellerabgabepreis) die Zuschläge nach §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung (alter Fassung) – sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer – erhebt.

Aus Gründen der Systemkonformität ist den Krankenkassen in Fällen der Verordnung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu ihren Lasten ein Rabatt von 5% (und nicht von 2,00 Euro) auf den Abgabepreis zu gewähren.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) schätzt die Einsparungen durch den grundsätzlichen Verordnungsausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV auf 1 Mrd. Euro pro Jahr. Bei einem Verordnungsvolumen von (bisher) rund 3 Mrd. Euro werden nach Auffassung des Ministeriums also in Zukunft zwei Drittel dieses Umsatzes weiter verordnet oder durch verschreibungspflichtige Arzneimittel substituiert.

Rezepturen

Rezepturen machen in den Apotheken im statistischen Mittel zwar nur einen geringen Umsatz- und Verordnungsanteil aus. Bei einzelnen Apotheken treten sie jedoch gehäuft auf; sie spielen dort eine erhebliche Rolle. Rezepturen sind in vielen Fällen wegen der auf das Individuum abgestellten Zubereitung das Mittel der ersten Wahl. Angesichts neuer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse ist in Zukunft sogar mit einer Zunahme an individuell verordneten Rezepturen zu rechnen.

Auf Grundlage der neuen Gesetzgebung können verschreibungspflichtige Rezepturen weiterhin zulasten der GKV abgegeben werden; in Analogie gilt für nicht-verschreibungspflichtige Rezepturen, dass sie grundsätzlich, also bis auf die oben erwähnten Ausnahmen, von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen sind. Zur Berechnung von Rezepturen zulasten der GKV dürfte unbestritten sein, dass § 5 AMPreisV (alter Fassung) weiter Anwendung findet, allerdings mit den zum 1. 1. 2004 geänderten Rezepturzuschlägen (von 2,50 Euro; 5,00 Euro bzw. 7,00 Euro). Auch hier beträgt der Kassenrabatt 5% (gemäß § 130 SGB V).

Sprechstundenbedarf

Werden verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel im Rahmen des Sprechstundenbedarfs abgegeben, findet auch hier die "neue" Arzneimittelpreisverordnung Anwendung. Dass für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel und Rezepturen die "alte" AMPreisV (§§ 2, 3 und 5) weiterhin anzuwenden ist, dürfte ebenso unbestritten sein.

Nach wie vor bedarf die Festsetzung von Preisen (Aufschlägen) für von der gesetzlichen Preisbindung ausgenommene Mittel, die von der Apotheke im Sprechstundenbedarf geliefert werden (wie z. B. Verbandstoffe, Impfstoffe, Arzneimittel nach § 47 Arzneimittelgesetz), einer vertraglichen Regelung.

Dienstleistungen

Apothekerliche Dienstleistungen, die sowohl zulasten der GKV abgerechnet werden (können) als auch im Rahmen der Selbstmedikation – häufig als Präventionsmaßnahmen – erbracht werden, nehmen in Zukunft, auch vor dem Hintergrund bereits geschlossener bzw. kurz vor dem Abschluss stehender Hausapothekenverträge, weiter zu.

Herstellerrabatt

Der Herstellerrabatt (§ 130a SGB V) hat sich für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht Festbetrags-gebunden sind, von 6% auf 16%, bezogen auf den Herstellerabgabepreis, erhöht. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist es bei der alten Höhe (von 6%) geblieben. Die Erhebung dieses Herstellerrabatts zugunsten der Krankenkassen obliegt auch im Jahre 2004 den öffentlichen Apotheken und ist keineswegs nur ein "durchlaufender Posten", wie Politik und Krankenkassen dies oft genug darstellen wollen. Finanzierung (mit Auswirkungen auf die Liquidität), Buchhaltung und Risiko sind von der Apotheke – bzw. der von ihr beauftragten Stelle – zu bewerkstelligen und zu tragen. Mit der deutlichen Erhöhung dieses Herstellerbeitrages zur Sanierung der GKV erhöht sich auch das Risiko für die öffentlichen Apotheken beträchtlich.

Vergütungsumstellung apothekerlicher Leistungen führt zu individuellen Verwerfungen

Die (grundsätzliche) Umstellung der Vergütung apothekerlicher Leistungen wird nach Berechnungen des BMGS zu Rohertragsverlusten für die Branche "Öffentliche Apotheken" von rund 650 Mio. Euro (auf der Basis der Verordnungsdaten des Jahres 2002) führen. Dieser Rohertragsverlust der Branche wird die Apotheken vor Ort nicht "gleichermaßen" treffen.

Die Vergütungsumstellung wird in jedem Einzelfall vielmehr zu – ggf. sogar gravierenden – Änderungen des Rohertrags der individuellen Apotheke führen. Die Veränderungen in der Rohertragsstruktur bedürfen deshalb einer möglichst eingehenden und umfassenden Analyse. Denn nur wer sich aktiv und vorsorglich mit seiner Zukunft beschäftigt, hat auch die Möglichkeit, seine Zukunft aktiv mitzugestalten.

Das Kalkulations- und Ertrags-Simulationsprogramm (KESP) im Detail

Der Apothekerverband Nordrhein e.V. hat sich nach Bekanntgabe der Umstellung der AMPreisV (auf das Kombimodell im verschreibungspflichtigen Bereich) frühzeitig darum bemüht, Werkzeuge zu entwickeln und bereitzustellen, die die Mitglieder in die Lage versetzen, sich auf die Zukunft einrichten zu können. Deshalb hat der Verband ein eigenes Simulations-Modell entwickelt, das im Laufe der letzten Wochen weiter verfeinert worden ist – und seinen Mitgliedern auf der Homepage des Verbandes (im geschlossenen Bereich) zur Verfügung steht (die rechentechnische Umsetzung besorgte Prof. Dr. B. Strobel von der Fachhochschule Worms).*

Das Modell. Während in der Vergangenheit für den praktischen Betrieb in der Apotheke der Apothekeneinkaufspreis Ausgangsbasis betriebswirtschaftlicher Überlegungen war, ist seit dem 1. Januar 2004 der Herstellerabgabepreis immer mehr zentrale Grundlage aller Berechnungen. Damit sich der Praktiker vor Ort auf diese Veränderung möglichst problemlos umstellen kann, ist im Titel des vorliegenden Modells (Übersicht 1) die Wahlmöglichkeit zwischen "Basis: Apotheken-Einkaufspreis" und "Basis: Hersteller-Abgabepreis" vorgesehen.

Stück-Ertrag/Übersicht Stück-Erträge. Auf der linken Seite der Abbildung Ertrag (Abb. 1) ist graphisch aufbereitet, wie sich die Roherträge verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel nach alter und neuer Arzneimittelpreisverordnung darstellen. Die Einkaufspreise sind dabei in logarithmischem Maßstab abgetragen; gleiche Unterschiede auf der Skala bedeuten also nicht gleiche Preisunterschiede. Zugleich ist zwischen Privatverordnung und Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen, also alternativ zwischen Gewährung und Nichtgewährung des Kassenrabattes (gemäß § 130 SGB V), unterschieden worden, sodass insgesamt alle vier alternativ möglichen Erstattungspreise abgebildet werden.

Auf der rechten Seite dieser Abbildung ist die Apotheke zu aktivem Handeln aufgefordert. Beachte: Weiße Felder im Modell zeigen an, dass die Apotheke an dieser Stelle grundsätzlich (ihre) Daten selbst eingeben kann. Wird der (individuelle) Apotheken-Einkaufspreis eingegeben, werden automatisch – für die vier denkbaren Varianten – neben dem Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) auch der Rohertrag und die Handelsspanne ermittelt.

Mithilfe dieser Tabelle ist einfach nachzuprüfen, bei welchen (verschreibungspflichtigen) Fertigarzneimitteln der Rohertrag in Zukunft niedriger und bei welchen er höher als in der Vergangenheit ausfällt. Bei auf Privatrezept verordneten Arzneimitteln ist die Gleichung (AEP x 1,37) x 1.16 Euro = (AEP x 1,03 + 8,10) x 1.16 Euro aufzulösen.

Der Arzneimittelabgabepreis – nach alter und neuer Berechnung – ist identisch (s. obige Gleichung), wenn der Apothekeneinkaufspreis (AEP) 23,82 Euro beträgt. Folglich ist dann auch der Rohertrag (mit 8,81 Euro) gleich hoch. Der guten Ordnung halber sei angefügt, dass bei einem AEP von 23,82 Euro der Apothekenverkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer (AVK brutto) 37,85 Euro beträgt. Damit wird deutlich, dass die Apotheke seit dem 1. Januar 2004 bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels mit einem Apothekeneinkaufspreis unterhalb von 23,82 Euro einen höheren Rohertrag (Großhandelsrabatte usw. unberücksichtigt) als in der Vergangenheit erzielt. Bei einem Apothekeneinkaufspreis oberhalb von 23,82 Euro kehrt sich das Verhältnis um.

Bei Abgabe eines Fertigarzneimittels zulasten der GKV existieren (bedingt durch die unterschiedliche Höhe des Kassenrabatts [von 5% nach alter und von 2,00 EUROnach neuer AMPreisV]) drei Einkaufspreise, bei denen die erzielten Roherträge identisch sind: AEP = 19,41 Euro, AEP = 19,46 Euro, AEP = 23,48 Euro.

Die Übersicht Stück-Erträge (Tab. 2) bietet eine Schnellübersicht über Umsätze und Roherträge verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel (und deren Veränderungen) gemäß "alter" AMPreisV bzw. "Kombimodell" für signifikante Apotheken-Einkaufspreise (Zahlen jeweils ohne Umsatzsteuer).

Erste Simulationsmöglichkeiten (auf Basis Apothekeneinkaufspreis)

Mit Tabelle 3 AEP-Simulation können erste Simulationen auf Basis des Apothekeneinkaufspreises durchgeführt werden. Bei der Abgabe zulasten der GKV wird unterschieden zwischen

  • verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln (Rx),
  • apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die auch weiterhin verordnet werden (OTx) – z. B. für Kinder unter 12 Jahren,
  • Sprechstundenbedarf (Sx),
  • verordneten (verschreibungspflichtigen) Rezepturen (RZx) und
  • apothekerlichen Dienstleistungen (DLx), die mit der GKV abgerechnet werden.

In der Ausgangs-Matrix (Tab. 3) sind die Verordnungsdaten des Jahres 2002 für die bundesdeutsche Durchschnittsapotheke eingespeist worden. Dies sind im Einzelnen (weiß unterlegte Felder) – zunächst auf die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bezogen:

  • durchschnittliche Apothekeneinkaufspreise (Rx, OTx, Sx und RZx)
  • durchschnittlicher Netto-Verkaufspreis (DLx),
  • Großhandels-Rabatt in % als Ausgangsbasis der Simulation für das Jahr 2004 zunächst – unrealistisch – " 0%",
  • Zahl der verordneten Packungen (Rx, OTx, Sx, RZx und DLx) Beachte: im OTx-Bereich ist die Zahl der Packungen von 13 000 um rund ein Drittel auf 8000 Packungen aufgrund der Einschätzung des Gesetzgebers bzgl. der (zukünftigen) Verordnungsfähigkeit von OTC-Präparaten in 2004 reduziert worden,
  • Rezepturzuschlagsklasse (für RZx: 1) alternativ 1, 2 oder 3 (vgl. § 5 AMPreisV)

Verlässliche Daten für den Verordnungsmarkt (Packungszahlen und Abrechnungspreise) erhält die Apotheke von ihrer Abrechnungsstelle, haben die Apothekenrechenzentren für ihre Kunden doch bereits in der Vergangenheit auf Basis der neuen Preisbildungsvorschriften Hochrechnungen erstellt.

Insbesondere mithilfe des Stück-Ertrags-Rechners (Abb. 1) kann die Apotheke auf Grundlage der seitens der Apothekenrechenzentren zur Verfügung gestellten Daten die Apothekeneinkaufs- und -verkaufspreise verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel (nach alter und neuer AMPreisV) ermitteln und durch Multiplikation mit der Packungszahl somit neben dem Gesamtumsatz auch den Rohertrag simulieren.

Die Aufschlagsätze werden dann in Tabelle 3 automatisch nach der neuen AMPreisV für Rx-Präparate (Kombimodell, mit 2,00 Euro Kassenrabatt je Packung) und für OTx-Präparate (alte gleich neue AMPreisV; Anwendung von §§ 2 und 3 AMPreisV, mit 5% Kassenabschlag auf den Apothekenabgabepreis) berechnet.

Während im Sprechstundenbedarf für die Preis- und Umsatzberechnung ein variabler (vom Benutzer einzugebender) Aufschlagsatz Anwendung findet, greifen bei der Berechnung von verordneten (verschreibungspflichtigen) Rezepturarzneimitteln wieder die Vorschriften der AMPreisV mit den neuen Rezepturzuschlägen nach § 5 AMPreisV (s. Hilfstaxe). Weitergehende Erläuterungen zu den Dienstleistungen erübrigen sich. Zusätzlich kann für verschreibungs- und apothekenpflichtige Fertigarzneimittel sowie für den Sprechstundenbedarf noch der Großhandelsrabatt (in Prozenten des Einkaufs) mit angegeben werden.

Da die Angabe des Großhandelsrabatts grundsätzlich individuelle Verhandlungen zwischen Großhandel und Apotheke voraussetzt und zukünftige Durchschnittswerte rein spekulativ wären, ist deshalb an dieser Stelle (im Rahmen dieser Darstellung) auf eine Wertangabe verzichtet worden. Dies entbindet den Apothekenleiter aber in keinem Fall von den zwingend notwendigen Vereinbarungen mit seinem/seinen Lieferanten, so diese nicht schon längst erfolgt sind.

Die Tabelle ist für den Selbstzahlerbereich analog aufgebaut; hier entfällt bei der Berechnung nur der (den Krankenkassen zu gewährende) Rabatt. Die für den Selbstzahlerbereich notwendigen Daten kann die Apotheke im Allgemeinen ihrer EDV entnehmen. Die Auswertungen des Steuerberaters (Stichwort: DATEV-Auswertung) sowie das Kassenbuch können weitere Hilfestellung zur Ermittlung der benötigten Ausgangsdaten geben. Notfalls ist das Software-Unternehmen um Ermittlung und Angabe der benötigten Daten zu bitten.

Auch in diesem Marktsegment gilt: Die Höhe des Großhandelsrabatts wird grundsätzlich individuell zwischen Großhandel und Apotheke verhandelt; auch deshalb ist an dieser Stelle (im Rahmen dieser Darstellung) auf eine Wertangabe verzichtet worden. Dies entbindet den Apothekenleiter aber in keinem Fall von den zwingend notwendigen Vereinbarungen mit seinem/seinen Lieferanten, so diese nicht schon längst erfolgt sind.

Wichtig an dieser Stelle der Hinweis, dass in dieser Tabelle (Tab. 3, die gleiche Aussage gilt auch für die Tabellen 4 und 5) für den OTC-Bereich die alte AMPreisV (§§ 2 und 3) hinterlegt wurde. Damit bietet sich z. B. die Möglichkeit, über die Eingabe des gleichen Einkaufspreises und der identischen Packungszahl im OTC-Bereich und im Ergänzungssortiment (ErgSo) zu simulieren, welche Auswirkungen eine abweichende Kalkulation (z. B. Preisnachlass) auf den erzielten Rohertrag haben.

Im Beispiel liegt der Apotheken-Einkaufspreis im OTC-Bereich bei 3,75 Euro, und damit der Verkaufspreis, nach alter AMPreisV berechnet, bei 7,05 Euro. Bei 27 000 Packungen beläuft sich der Rohertrag – Großhandelsrabatt in diesem Bereich unberücksichtigt (Rohertrag Apotheke 1) – auf 62 845 Euro. Bei einer Senkung des Verkaufspreises um "nur" 10% – auf 6,36 Euro (Aufschlag 46%) – reduziert sich der Rohertrag (bei wiederum 27 000 Packungen) um mehr als 16 000 Euro auf 46 784 Euro. (Beachte: In die Spalte Ergänzungssortiment [ErgSo] sind folgende Daten einzustellen: Apotheken-Einkaufspreis: 3,75 Aufschlagsatz: 46% Zahl der Packungen: 27 000) Das entspricht der Totalabschreibung eines Mittelklassewagens innerhalb eines Jahres, ohne auch nur einen Kilometer gefahren zu sein!

Vom Apothekeneinkaufspreis zum Herstellerabgabepreis. Tabelle 4 ist die Erweiterung von Tabelle 3 um den Herstellerabgabepreis. Der Anwender des Modells überträgt die Ursprungsdaten aus Tabelle 3 in Tabelle 4. Unter Berücksichtigung der Systematik der [neuen (für Rx und RZx) und alten (OTx)] Arzneimittelpreisverordnung ergeben sich der Apotheken-Einkaufspreis und der Apotheken-Verkaufspreis automatisch. Zusätzlich aufgenommen in diese Tabelle wurde selbstverständlich – für den Fall des Direktbezuges beim Hersteller – der Herstellerrabatt; auch an dieser Stelle (im Rahmen dieser Darstellung) ist bewusst auf eine Wertangabe verzichtet worden.

Aufgrund der Problematik, dass im Bereich der apothekenpflichtigen Arzneimittel – seien sie nun zulasten der GKV verordnet oder auch nicht – im Gegensatz zu den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch in Zukunft kein einheitlicher Aufschlag zur Anwendung kommt, besteht in Tabelle 5 die Möglichkeit, durch Anklicken von "OTx" bzw. "OTC" (hell unterlegt) für weitere fünf Einkaufspreisklassen die Zahlen zu hinterlegen (Tabellen 6a und 6b), die anschließend als kumulierte Werte wieder in Tabelle 5 übernommen werden. Alles in allem also ein Modell, mit dem die Apotheke die Auswirkungen der neuen Arzneimittelpreisverordnung ("Kombimodell") und mögliche Preisstrategien im apothekenpflichtigen Selbstmedikationsmarkt simulieren kann.

Dieses Modell steht den Mitgliedern einzelner Apothekerverbände (im Internet) kostenfrei zur Verfügung. Fragen Sie Ihren Apothekerverband. Mitglieder von Apothekerverbänden, die dieses Modell nicht auf ihrer Homepage gespeichert haben, können es mittels des Bestellscheins am ende dieses Beitrags erwerben.

Hinweis:

Wir empfehlen nach Eingang des Programms, die Datei unter einem anderen Datei-Namen erneut zu speichern (zu doppeln) und anschließend die Originaldatei schreibgeschützt abzuspeichern. Damit stellen Sie sicher, dass Sie immer wieder auf die Ausgangsdatei zurückgreifen können.

Sollten Sie im Rahmen Ihrer Simulationen ein aus Ihrer Sicht realistisches Zwischenergebnis ermittelt haben, empfiehlt sich auch hier das (schreibgeschützte) Abspeichern zu Dokumentationszwecken. Denn sollten sich weitere Simulationsschritte später als weniger tauglich herausstellen, können Sie wieder auf Ihr realistisches Zwischenergebnis zurückgreifen.

Wichtiges Zwischenergebnis für die Praxis Ehemals "Umsatz-stark verordnende Ärzte" sind nicht länger automatisch "Ertrags-starke" Verordner.

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