GKV-Modernisierungsgesetz: Gesundheitsreform - Unklarheiten sollen diese Woche b

Berlin (ks). Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten - doch zu diesem Zeitpunkt bestanden noch eine Reihe von Unklarheiten. Teilweise bestehen sie noch jetzt. Wann liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, die zu einer verringerten Zuzahlung führt? Wird auch bei der Folgeverschreibung der Anti-Baby-Pille eine Praxisgebühr fällig? Welche Zuzahlung muss ein Sozialhilfeempfänger im Heim leisten? Was ist, wenn aus einer Vorsorgeuntersuchung beim Arzt eine Behandlung wird? Im Laufe dieser Woche sollen Gespräche zwischen den Akteuren und mit Ministeriumsvertretern endgültig Klarheit schaffen

Im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ist so mancher irritiert, dass es noch immer so viele Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Reform gibt - schließlich liege der Gesetzestext bereits seit September vor. Die Selbstverwaltung hätte schon vieles klären können, bevor das GMG in Kraft trat, hieß es am 8. Januar aus Ministeriumskreisen. Das BMGS sieht sich jedenfalls nicht in der Pflicht, Nachbesserungen vorzunehmen. Es sei nun Sache der betroffenen Akteure, sich zu einigen.

Schwere chronische Erkrankung

Stichwort schwerwiegende chronische Erkrankung: Der Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen hat bereits eine Richtlinie vorgelegt, wie eine solche Erkrankung zu definieren ist, die Voraussetzung für eine auf ein Prozent des Bruttoeinkommens begrenzte Zuzahlung ist (siehe DAZ 1/2, 2004 S. 25). Danach muss der Patient über mindestens zwei Jahre jedes Quartal mindestens zwei Arztkontakte gehabt haben und zudem im Krankenhaus gewesen oder mindestens nach der Pflegestufe 2 gepflegt worden sein oder in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein.

Auch wenn das Sozialministerium die Anzahl der befreiten Chroniker um Bagatellfälle (z. B. Heuschnupfen-Patienten) reduzieren wollte: Die Kriterien des Ausschusses sind ihm doch zu eng - insbesondere wegen der Anknüpfung an die stationäre Behandlung. Denn es ist schließlich beabsichtigt, die ambulante Behandlung zu stärken. Der gemeinsame Bundesausschuss - der am 13. Januar zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt und sodann den Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen ablöst - wird in einer Sitzung am 27. Januar über eine Nachbesserung entscheiden. Wenn dann die ambulante Behandlung angemessene Berücksichtigung findet und zudem bis Mitte des Jahres eine Indikationsliste hinzukommt, bzw. Präzisierungen, die eine leichte Handhabung ermöglichen, werde das Ministerium die Richtlinie nicht beanstanden, erklärten informierte Kreise.

Sozialhilfeempfänger in Heimen

Das Thema Zuzahlungen von Sozialhilfeempfängern in Heimen "verärgert" einige Ministeriumsmitarbeiter: Hier bedürfe es Verwaltungsvereinbarungen zwischen Sozialhilfeträgern und Krankenkassen, die schon seit Vorliegen des Gesetzestexts getroffen sein könnten. Die Akteure hätten durchaus die Möglichkeit, die monatliche Zuzahlung für diese besondere Gruppe chronisch Kranker auf einen Höchstsatz von monatlich 3,50 Euro zu begrenzen. Die Sozialhilfeträger müssten dabei im Zweifel in Vorleistung treten.

Pillenrezept ohne Praxisgebühr

In einem Punkt will das BMGS unter Umständen doch eine Klarstellung im Gesetz herbeiführen: Sollte sich die Selbstverwaltung nicht darüber einig werden, dass die schlichte Folgeverordnung für die Anti-Baby-Pille keine Praxisgebühr auslöst, soll dies deutlich ins Gesetz geschrieben werden. Möglich sei jedoch auch eine Richtlinienänderung, die ein Jahresrezept ermögliche.

Zahnarztbehandlung: Schiedsspruch klärt Unstimmigkeiten

Unstimmigkeiten zwischen Zahnärzten und Krankenkassen klärte am 8. Januar das Bundesschiedsamt: Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung kann zwei Mal im Jahr ohne Zahlung einer Praxisgebühr in Anspruch genommen werden. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt ging davon aus, dass diese Untersuchung nur ein Mal zuzahlungsfrei vorgenommen werden könne. Klar ist nun zudem, dass im Rahmen der Vorsorge auch diagnostische und präventive Maßnahmen vorgenommen werden können, ohne dass zehn Euro fällig werden. Z. B. kann der Zahnstein entfernt oder eine Röntgenaufnahme gemacht werden.

Anders sieht es aus, wenn ein Loch entdeckt wird, das zu füllen ist: Dann wird die Praxisgebühr fällig (dies gilt übrigens streng nach dem Gesetz auch für sonstige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die in eine Behandlung münden). Letztlich beließ das Bundesschiedsamt auch das Inkassorisiko für die Praxisgebühr bei den Krankenkassen. Die Zahnärzte müssen die 10 Euro lediglich einmal beim Patienten anmahnen - zahlt dieser nicht, muss sich die Kasse um das Geld kümmern.

Keine Probleme im Arzneimittelbereich

Die Verhandlungen der Akteure der Selbstverwaltung zur Umsetzung des GMG im Arzneimittelbereich - so etwa die Anpassung der Arzneimittel-Richtlinien oder die Festlegung der Ausnahmen für erstattungsfähige OTC-Präparate - sind nach Informationen aus Ministeriumskreisen im Zeitplan. Kritikpunkte wurden nicht geäußert. In dieser Woche finden nahezu täglich Gespräche zur Umsetzung der Gesundheitsreform auf der Fachebene statt. Am 15. Januar wird auch das BMGS nochmals die Vorstände der Spitzenverbände und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfangen.

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