BVA-Info

Einstellungsgespräch: Schwangere dürfen lügen

Stellenbewerberinnen dürfen die Frage nach einer Schwangerschaft auch dann bewusst falsch beantworten, wenn die künftige Tätigkeit für Schwangere nach dem Mutterschutzrecht untersagt ist.

Keine arglistige Täuschung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte: Die Frage ist in diesem Fall unzulässig. Eine arglistige Täuschung oder ein Betrugsversuch ist deshalb ausgeschlossen, und der Arbeitgeber kann den Vertrag nicht anfechten. Dies gilt auch, wenn die Schwangere eindeutig von ihrer Schwangerschaft gewusst hat. Die Begründung des BAG für seine Entscheidung: Schwangerschaften sind kein Dauerzustand und führen daher nicht zu einer anhaltenden Störung des Vertragsverhältnisses.

Das heißt für den Apothekenbereich: Auch wenn in der Stellenbeschreibung Notdienste oder andere Aufgaben vorgesehen sind, die eine werdende Mutter nicht ausführen darf, kann eine schwangere Bewerberin lügen, wenn der Apothekenleiter sie nach einer Schwangerschaft fragen sollte. (Zwar könnte dies die Beziehung zwischen dem Chef und der künftigen Angestellten zunächst verschlechtern. Ein Vertragshindernis ist es aber nicht.)

Arbeitsverhältnis längerfristig sehen

Im konkreten Fall war es um eine Arbeitnehmerin in einer Wäscherei gegangen, bei der auch der Arbeitnehmerin bewusst war, dass sie dort frühestens 8 Wochen nach der Geburt mit der Arbeit würde anfangen können.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung eine Tendenz deutlich gemacht, Arbeitsverhältnisse als auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnisse anzusehen und nicht als kurzfristige Jobs. Dies schließt auch ein, dass der Wäschereiarbeitgeber für die Mutterschutzzeit bezahlen muss, obwohl er von der Arbeitskraft seiner Angestellten noch nichts gehabt hat.

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