Praxis

H. HörathQuiz über Gefahrstoffe – 1. Teil

Wer Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringen will, bedarf nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), von einigen Ausnahmen abgesehen, der Sachkunde. Apotheker und das pharmazeutische Fachpersonal gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Ų 4 ChemVerbotsV als sachkundig für das Inverkehrbringen der o. g. gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Andere Berufsgruppen müssen dagegen ihre Sachkunde durch eine behördliche Prüfung nachweisen. Wenn Sie meinen, dass Sie so eine Prüfung bestehen würden, dann machen Sie doch bei diesem Quiz mit!

Sachkundeprüfung

Nach § 5 Abs. 2 der ChemVerbotsV erstreckt sich die Prüfung auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften. Es gibt verschiedene Arten der Sachkunde. Drogisten legen im Allgemeinen die umfassende Prüfung ab, die aus folgenden Teilen besteht:

  • einer Grundprüfung,
  • einer Zusatzprüfung "Chemie" und
  • einer Zusatzprüfung "Biozide" einschließlich der Pflanzenschutzmittel.

Wer nur einzelne gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen will (z. B. Methanol als Treibstoff für Modellflugzeuge), kann sich einer auf diese Stoffe beschränkten Prüfung unterziehen. Die Grundprüfung muss aber von allen Prüfungsteilnehmern mit Erfolg abgelegt werden. Inzwischen haben die Bundesländer eine Vereinheitlichung der umfassenden Sachkundeprüfung beschlossen. Eine Arbeitsgruppe hat die Prüfungsfragen der einzelnen Bundesländer gesammelt und in einem umfangreichen, bisher nicht veröffentlichten Fragenkatalog zusammengestellt. Wer heute die umfassende Sachkundeprüfung ablegen will, muss je einen Prüfungsbogen mit folgenden Fragen bearbeiten:

  • 20 Fragen zur Grundprüfung,
  • 20 Fragen zum Chemieteil und
  • 20 Fragen zum Biozidteil einschließlich Pflanzenschutzmittel.

Die Sachkundeprüfungen werden in der Regel im Antwortwahl-Verfahren durchgeführt. Jede einzelne Frage enthält 4 Antworten, von denen 1, 2, 3 oder alle 4 richtig sein können; wie viele richtig sind, muss der Prüfling selbst entscheiden.

Um die Sachkundeprüfung zu bestehen, müssen von den je 20 Fragen mehr als 50%, d. h. jeweils mindestens 11 der 20 Fragen innerhalb von ca. 30 Minuten vollkommen richtig beantwortet werden. Fragen, die nur zum Teil richtig beantwortet sind, gelten als falsch beantwortet. Hilfsmittel sind nicht erlaubt.

Apothekenrelevante Fragen

Im Folgenden sind in Anlehnung an den offiziellen Fragenkatalog 20 apothekenrelevante Fragen mit den dazugehörenden Antworten aus der Grundprüfung abgedruckt. Sie sind der erste Teil meines Gefahrstoffquiz; wer 11 Fragen oder mehr vollkommen richtig beantworten kann, hat die erste Hürde genommen. Die Auflösung finden Sie in der nächsten DAZ-Ausgabe.

Frage I – 01

Was sind "alte Stoffe" im Sinne des Chemikaliengesetzes?

Antworten: a Stoffe, deren Verfallsdatum abgelaufen ist b Stoffe, die zu den so genannten Altlasten gehören und deshalb entsorgt werden müssen c Stoffe, die im EINECS* (= Altstoffverzeichnis der EG) aufgeführt sind d Stoffe, deren Anmeldeverfahren länger zurückliegt * engl.: European Inventory of New and Existing Commercial Chemical Substances

Frage I – 02

Was versteht man nach dem Chemikaliengesetz unter dem Begriff "Inverkehrbringen"?

Antworten: a den Transport gefährlicher Stoffe auf öffentlichen Straßen b das Verkaufen gefährlicher Zubereitungen im Einzelhandel c das Verschenken eines giftigen Stoffes an einen guten Kunden d das Bereitstellen giftiger Stoffe zur Abgabe an den Verbraucher

Frage I – 03

In welchen der folgenden Listen findet man Hinweise, ob ein Stoff fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder krebserzeugend ist?

Antworten: a in der TRGS 900 "Luftgrenzwerte" b in der TRGS 905 c im sechsten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung d im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

Frage I – 04

Wie werden entzündliche Stoffe gekennzeichnet?

Antworten: a mit dem Flammensymbol b mit der Gefahrenbezeichnung "Leichtentzündlich c mit dem Kennbuchstaben "F" d mit keiner der unter a – c genannten Angaben

Frage I – 05

Was gehört nach der Gefahrstoffverordnung zum Begriff "Umgang"?

Antworten: a die Abgabe von Methanol an einen Kunden b die Lagerung und Aufbewahrung von Methanol c das Umfüllen von Methanol aus einem Vorratsgefäß in ein Abgabegefäß d das Mischen von zwei giftigen Stoffen

Frage I – 06

Welche Berufsgruppen haben auch ohne Sachkundeprüfung die Sachkunde zur Abgabe giftiger Stoffe?

Antworten: a alle Apotheker b alle Ärzte c alle Diplom-Chemiker d alle Drogisten

Frage I – 07

Die Abgabe giftiger Stoffe und Zubereitungen an private Endverbraucher darf in Apotheken nur erfolgen:

Antworten: a durch Sachkundige (Apotheker, PTAs) b durch eine vom Sachkundigen unterwiesene Person ("Beauftragte") c unter Aufsicht des Sachkundigen d von einer nicht sachkundigen Person, wenn der Sachkundige nicht erreichbar ist

Frage I – 08

Wann dürfen Sie Ethylenoxid-Kartuschen an ein Krankenhaus abgeben?

Antworten: a Wenn das Krankenhaus eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein für Begasungen vorlegt b Wenn der Bote des Krankenhauses mindestens 18 Jahre alt ist c Wenn das Krankenhaus Sachkundige zum Inverkehrbringen giftiger Stoffe beschäftigt d Wenn das Begasungsmittel zugelassen bzw. geprüft worden ist

Frage I – 09

Giftige Stoffe dürfen nur abgegeben werden:

Antworten: a an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind b an Jugendliche nur gegen Gifterwerbsschein c nach Eintragung ins Abgabebuch für Gifte d gegen Unterschrift des Erwerbers

Frage I – 10

Wie lange muss das Abgabebuch für Gifte nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden?

Antworten: a 1 Jahr b 3 Jahre c 5 Jahre d 10 Jahre

Frage I – 11

Brennbare Flüssigkeiten werden nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in Gefahrklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Antworten: a nach dem Flammpunkt b nach dem Schmelzpunkt c nach dem Siedepunkt d nach der Wasserlöslichkeit

Frage I – 12

Wassergefährdende Stoffe werden wie folgt in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

Antworten: a WGK 0 nicht wassergefährdend b WGK 1 schwach wassergefährdend c WGK 2 wassergefährdend d WGK 3 stark wassergefährdend

Frage I – 13

Welche Verstöße gegen die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung im Einzelhandel sind Ordnungswidrigkeiten?

Antworten: a Das Abgabebuch für giftige Stoffe wird nicht vollständig geführt b Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe durch Automaten oder in Selbstbedienung c Inverkehrbringen giftiger Stoffe und Zubereitungen ohne Erlaubnis d Missachtung der Verbote des Inverkehrbringens im Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung

Frage I – 14

Ethylenoxid dient zur Sterilisation von Medizinprodukten (z. B. im Krankenhaus); sein TRK-Wert beträgt 1 ppm. Wie ist der TRK-Wert definiert?

Antworten: a Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann b Konzentration eines Stoffes im Körper, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird c Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird d Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit notwendig sind

Frage I – 15

Was versteht man unter Mortalität?

Antworten: a italienische Wurstsorte b Mordrate c Selbstmordrate durch Gifteinahme d Sterblichkeit

Frage I – 16

Die Versuche zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen mit Auswirkungen auf die Umwelt werden durchgeführt an:

Antworten: a Algen b Daphnien c Fischen d Hunden

Frage I – 17

Welche der folgenden Stoffe sind so genannte Umweltgifte?

Antworten: a viele Cadmiumverbindungen b DDT c Dioxine d PCB

Frage I – 18

Die Angabe "S 1 – 3" in der Spalte "Kennzeichnung" der EG-Stoffliste bedeutet:

Antworten: a Die Sicherheitsratschläge 1, 2 und 3 sind bei der Kennzeichnung anzugeben b Die Sicherheitsratschläge 1 und 3 sind bei der Kennzeichnung anzugeben c Eine Kombination der S-Sätze 1 und 3 ist zu verwenden d Die Sicherheitsratschläge 1 oder 3 sind bei der Kennzeichnung anzugeben

Frage I – 19

Dem Sicherheitsdatenblatt kann man folgende Informationen über gefährliche Stoffe entnehmen:

Antworten: a physikalische Eigenschaften (z. B. Flammpunkt, Löslichkeit) b chemische Eigenschaften des Stoffes c toxische Eigenschaften (z. B. LD50-Werte) d Erste-Hilfe-Maßnahmen

Frage I – 20

Was bedeutet TRGS?

Antworten: a Abkürzung für den gefährlichsten Vertreter der Dioxine b Technische Regeln für Gefahrstoffe c Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe d Toxisches Risiko giftiger Stoffe

Literaturtipp

Hörath, Helmut: Gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Gefahrstoffverordnung – Chemikalien-Verbotsverordnung – Richtlinien der europäischen Gemeinschaft. Eine Einführung in die Gesetzes- und Gefahrstoffkunde, zugleich eine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung.

6., völlig neu bearb. Aufl., Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart 2002. 712 S., 27. Abb., 54 Tab., kt. Euro 39,–. ISBN 3-8047-1850-7

Wohlgemerkt: Bei der Sachkundeprüfung ist die Benutzung dieses Buches nicht erlaubt.

Wer Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Sachkunde. Apotheker und das pharmazeutische Fachpersonal gelten aufgrund ihrer Ausbildung als sachkundig, andere Berufsgruppen müssen den Sachkundenachweis durch eine behördliche Prüfung erbringen. Testen Sie, ob Sie sich auf dem Gebiet der Gefahrstoffe auskennen und die Prüfung bestehen würden.

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