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Abgabe von Kaliumzyanid in der Apotheke - was ist zu beachten?

Viele Apotheker scheuen sich, gefährliche Stoffe abzugeben. Das gilt insbesondere für (sehr) giftige Stoffe und Zubereitungen. Früher wurden solche Chemikalien überwiegend in den sog. Fachdrogerien verlangt; derartige Drogerien existieren aber in vielen Städten nicht mehr. Es gibt deshalb Situationen, bei denen der Apotheker nicht umhin kann, guten Kunden gefährliche Stoffe zu besorgen.


Ein derartiger Fall ereignete sich kürzlich in einer Stadt in Süddeutschland. Ein Juwelier verlangte in der Apotheke 3 Gramm Zyankali zum Reinigen eines wertvollen Schmuckstückes aus Gold. 3 Gramm Zyankali ist zwar keine große Menge; wenn man jedoch bedenkt, daß die tägliche Dosis für den Menschen bei 1 mg/kg Körpergewicht liegt und mit dieser Menge mehrere Dutzend Menschen getötet werden können, so ist verständlich, daß der Apotheker nicht begeistert war, dieses Gift abzugeben. Er verlangte einen Giftschein. Auch ein zweiter und dritter Versuch des Juweliers in anderen Apotheken scheiterte zunächst auch dort am Giftschein.
Auf die Frage, wer denn einen derartigen Giftschein ausstelle, wurde der Kunde an das Gesundheitsamt bzw. an das Ordnungsamt verwiesen. Auch der Sachbearbeiter beim Ordnungsamt war sich nicht sicher und vertröstete den Juwelier, um sich bei der zuständigen Regierung nach der genauen Rechtslage zu erkundigen. Ergebnis: Ein Giftschein ist für die Abgabe von Zyankali nicht mehr erforderlich. Das bestätigte der pharmazeutische Sachbearbeiter der Regierung dem Juwelier per Fax.

Wie geht man in einem derartigen Fall vor?


Der Apotheker wird zunächst prüfen, ob er in der Apotheke Zyankali (KCN) zum Reinigen von Schmuck abgeben darf. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, denn nach §25 Nr. 7 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dürfen Chemikalien in der Apotheke verkauft werden [1]. Das gilt nicht nur für alle Chemikalien, wie z.B. für Methanol für Flugzeug-Modellmotoren, sondern auch für Reagenzien, wie Aflatoxin-Vergleichslösungen für ein chemisches Labor [2]. Vorsicht ist allerdings geboten bei Chemikalien, die zur Herstellung von Rauschgift verwendet werden können [1, 3]; dieser Spezialfall scheidet aber hier aus.

Wer darf gefährliche Chemikalien in der Apotheke abgeben?


Nach §5 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist nicht nur der Apotheker sachkundig, sondern
das gesamte Apotheken-Fachpersonal. Dazu gehören die Apothekerassistenten, die Pharmazieingenieure, die PTAs und die Apothekenassistenten. Sie alle sind somit berechtigt, gefährliche Stoffe in der Apotheke abzugeben [4].
Welche Voraussetzungen müssen zur Abgabe sehr giftiger Stoffe erfüllt sein?
Rechtsgrundlage für die Abgabe (sehr) giftiger Stoffe und Zubereitungen ist §3 der ChemVerbotsV. Der Apotheker sollte peinlich genau prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Abgabe erfüllt sind.
Nach §3 ChemVerbotsV dürfen gefährliche Stoffe mit den Kennbuchstaben T+, T, C, O, F+ sowie carcinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe aller Kategorien an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn
1.dem Apotheker Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder bei T+- und T-Stoffen der Kunde sich ausgewiesen hat,
2.der Kunde den gefährlichen Stoff in erlaubter Weise verwenden will und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
3.der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist,
4.der Erwerber von Begasungsmitteln seine Erlaubnis oder den Befähigungsschein vorgelegt hat.
Alle diese Voraussetzungen waren im o.g. Fall erfüllt.
Der Juwelier wollte mit dem KCN keine Begasungen durchführen, sondern eine Lösung zum Reinigen von Schmuck herstellen. Somit handelt es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Begasung i.S.d. §15d GefStoffV! Die Vorschriften über Begasungen mit Blausäure treffen damit nicht zu. Hier lag wohl der Denkfehler bei den Apothekern!
Ganz anders verhält es sich, wenn ein Schmetterlingssammler KCN zum Herstellen eines -Zyankaliglases kaufen will! Man kann eine derartige Gaskammer leicht selbst herstellen, indem man in ein Weithalsglasgefäß unter einen Wattebausch KCN bringt. Sperrt man nun Schmetterlinge in dieses Glas ein, so bilden sie in Gefangenschaft Angstschweiß, der aus KCN Blausäure freisetzt; die gefangenen Tiere erscheinen in ihren schönsten Farben und verenden dann durch das Blausäuregas. Dieser Vorgang stellt eine erlaubnispflichtige Begasung dar. In diesem Fall darf KCN h.E. nur gegen Vorlage der Begasungserlaubnis oder des Befähigungsscheins abgegeben werden [5].

Abgabe von KCN


Üblicherweise wird KCN für technische Zwecke nur in größeren Gebinden gehandelt. Bevor man KCN bestellt, sollte man deshalb im Gefahrstoff-Verzeichnis prüfen, ob in der Apotheke nicht noch Reste dieses Giftes vorhanden sind. Früher waren nämlich im Reagenziensatz 20 g KCN enthalten [6]. KCN wird als Reagenz nicht mehr gebraucht, es darf aussortiert/ausverkauft werden. Der Apotheker wird in der Regel froh sein, wenn er sein KCN auf legale Weise los wird.
Die EG paßt die Einstufung gefährlicher Stoffe in der Stoffliste laufend dem neuesten Stand der Wissenschaft an. KCN war ursprünglich nur als giftig eingestuft! Der Apotheker muß deshalb vor der Abgabe ungedingt mit Hilfe der aktuellen EG-Gefahrstoffliste [2] prüfen, ob die Kennzeichnung auf der Packung noch mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Diese Prüfung ist nicht sehr aufwendig, da KCN in der EG-Stoffliste - wenn auch versteckt - aufgeführt ist. KCN steht in dieser Liste nicht unter K, sondern bei Blausäure unter -Salze der Blausäure (vgl. Auszug aus der EG-Gefahrstoffliste!).
Wenn das KCN in der Apotheke erst kürzlich geliefert worden und als -Sehr giftig gekennzeichnet ist, kann der Apotheker gemäß §16 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) davon ausgehen, daß die Kennzeichnung auf der Verpackung zutreffend ist. Andererseits kann auch der Kunde nach der gleichen Rechtsgrundlage davon ausgehen, daß die Kennzeichnung des in der Apotheke gekauften KCN den Vorschriften entspricht.

Kennzeichnung des Abgabegefäßes


Nach §6 der Gefahrstoffverordnung müssen auf dem Etikett die Angaben gemacht werden, wie sie die Tabelle zeigt.
Wenn ein gefährlicher Stoff gekennzeichnet werden oder die Kennzeichnung überprüft werden muß, empfiehlt es sich, die notwendigen Daten aus der EG-Liste [2] am Rand des Etiketts untereinander zu schreiben und dann das Etikett zu komplettieren. Siehe hierzu die Abbildung auf Seite 19.
Die EWG-Nummer von KCN steht nicht in der EG-Gefahrstoffliste; sie kann aber aus dem o.g. Gefahrstoffverzeichnis [6] entnommen werden.
Beachtet werden muß, daß das Symbol bei kleinen Gefäßen mindestens
1 cm2, bei allen anderen Gefäßen mindestens 1/10 des Etiketts ausmachen muß. Außerdem sollte immer anhand der Anhänge III und IV GefstoffV und des Anhanges zur ChemVerbotsV geprüft werden, ob es Herstellungs-, Verwendungs- oder Verbote des Inverkehrbringens gibt [7]. Das ist bei KCN nicht der Fall.
Bei der Abgabe giftiger Stoffe an gewerbliche Verbraucher entfallen die kindergesicherten Verschlüsse, die ertastbaren Warnzeichen und die Gebrauchsanweisung.

Informationspflichten bei der Abgabe


Bei der Abgabe gefährlicher Stoffe ist ferner §3 Abs. 1 Nr. 5 ChemVerbotsV zu beachten. Danach muß der Apotheker den Kunden über die mit dem Stoff verbundenen Gefahren, über notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens belehren.
Die preiswerteste Informationsquelle dazu ist normalerweise das Sicherheitsdatenblatt. Leider enthält die - sonst sehr nützliche - Sammlung der Gefahrstoff-Sicherheitsdatenblätter der ARGE Apochem - die allen Apotheken kostenlos zur Verfügung gestellt worden ist - keine Angaben zu KCN. Da in den meisten Apotheken der Reagenziensatz der Firma Merck in Darmstadt vorhanden ist, wird diese Firma in Notfällen sicher bereit sein, kurzfristig per Fax ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen (ein diesbezüglicher Versuch meinerseits hat das im o.g. Fall bestätigt!).
Außerdem muß der Kunde über die vorschriftsmäßige Entsorgung des KCN unterrichtet werden. Die restliche KCN-Lösung kann natürlich nicht in den Ausguß geschüttet werden; KCN ist ein stark wassergefährdender Stoff. Hier hilft das Studium einschlägiger Werke der Apotheke weiter. Man sollte dem Kunden eine angepaßte Eisensulfatlösung mitgeben, mit der er nach dem Reinigen des Schmucks die KCN-Lösung durch Bildung von gelbem Blutlaugensalz -entgiften kann.

Abgabebuch und Sicherheitsdatenblatt


Zum Schluß muß die Abgabe giftiger Stoffe noch ins Abgabebuch (früher -Giftbuch genannt!) eingetragen und dem gewerblichen Verbraucher noch ein Sicherheitsdatenblatt ausgehändigt werden.
Hier noch zwei Hinweise: Das Abgabebuch des Deutschen Apotheker Verlags (dort -Gefahrstoffbuch [8] genannt) enthält eine Spalte für Anmerkungen, in der man nach der Abgabe (sehr) giftiger Stoffe und Zubereitungen z.B. unter Z Zeugen angeben bzw. durch SDB festhalten kann, daß man ein Sicherheitsdatenblatt mitgegeben hat.
Auf der letzten Seite des Gefahrstoffbuches findet man kurze Informationen zur Abgabe giftiger Stoffe, mit deren Hilfe man schnell prüfen kann, ob nichts Wichtiges vergessen worden ist.

Zusammenfassung


Die meisten Kollegen werden nach den o.g. Ausführungen keinen gesteigerten Wert darauf legen, den Umsatz in der Apotheke mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu forcieren. Dennoch gibt es Situationen, wie der o.g. Fall gezeigt hat, die eine Ablehnung eines diesbezüglichen Kundenwunsches unmöglich machen. Darauf sollten alle Kollegen vorbereitet sein. Literatur [1]Cyran-Rotta, Apothekenbetriebsordnung Kommentar §25 Nr. 96ff. [2]Hörath, Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, 5. Auflage 1997. [3]Grundstoff-Überwachungsgesetz; vgl. PharmZ Nr. 47/1994, Seite 6, und Nr. 4/1997, Seite 9. [4]Chemikalienverbotsverordnung, abgedruckt in [2], Seite 73ff. [5]E. Friedrich, Handbuch der Schmetterlingszucht, Kosmos-Verlag, Stuttgart. [6]Hörath, Gefahrstoff-Verzeichnis, 2. Auflage 1998. [7]Fundstellen wichtiger Herstellungs- und Verkehrsverbote, Tabelle 14, abgedruckt in [2], Seite 65. [8]Gefahrstoffbuch, DAV Stuttgart.


Helmut Hörath, Postfach 3538, 95001 Hofl

1 Kommentar

tägliche/tödliche Dosis

von Dirk Weckop am 03.04.2019 um 23:41 Uhr

Im ersten Absatz:
"3 Gramm Zyankali ist zwar keine große Menge; wenn man jedoch bedenkt, daß die tägliche Dosis für den Menschen bei 1 mg/kg Körpergewicht liegt..."
Da ist wohl eher die tödliche Dosis gemeint.

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