Am 1. Juni

Chemikalienabgabe: Übergangsfrist für Sachkundenachweis endet

Stuttgart - 31.05.2019, 11:00 Uhr

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien braucht es einen Sachkundenachweis. ( r / Foto: Kanusommer / stock.adobe.com)                                                                                                                          

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien braucht es einen Sachkundenachweis. ( r / Foto: Kanusommer / stock.adobe.com)                                                                                                                          


Mit der neuen Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Januar 2017 in Kraft trat, wurde unter anderem die Sachkunde für abgebende Personen neu geregelt. Apotheker und PTA gelten nach wie vor aufgrund ihrer Ausbildung als sachkundig. Mit der Neufassung der Verordnung muss diese Sachkunde allerdings aufgefrischt werden, wenn die Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt. Die Übergangsfrist endet am 1. Juni.

Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, PTA, Apothekenassistent) sind aufgrund ihrer Ausbildung gemäß § 11 ChemVerbotsV sachkundig. Das hat sich auch mit der neuen ChemVerbotsV, die bereits vor über zwei Jahren in Kraft trat, nicht geändert. Neu ist, dass dieser Sachkundenachweis nicht mehr unbefristet gilt. Er muss nun spätestens nach sechs Jahren durch eine eintägige Fortbildung erneuert werden, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Alternativ ist auch alle drei Jahre eine halbtägige Fortbildung möglich. Bislang galt allerdings noch eine Übergangsfrist (§ 14 ChemVerbotsV). Die läuft aber am 1. Juni 2019 läuft ab. Ab diesem Datum, dürfen Apotheker und pharmazeutisches Personal nur noch dann unter die Verordnung fallende Chemikalien abgeben, wenn ihr Sachkundenachweis entsprechend „jung“ ist oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung vorliegt, die nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.

Worum geht es bei der Fortbildung?

Inhalte der Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen ChemVerbotsV aufgeführt sind. Außerdem die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Es gibt zahlreiche Veranstalter, die die Fortbildung zur Aufrechterhaltung beziehungsweise dem Nachweis der Sachkunde anbieten, zum Beispiel Apothekerverbände, aber auch  die TÜV Nord Service GmbH & Co. KG, die GBK Ingelheim, die Technische Akademie Chemnitz, die TÜV Süd Akademie, die Hochschule Niederrhein und viele weitere. Ob und wie viele Mitarbeiter in der Apotheke ihren Sachkundenachweis erneuern, liegt im Ermessen des Apothekenleiters und ist sicherlich abhängig davon, wie viele Chemikalien, die in den Anwendungsbereich der ChemVerbotsV fallen, die Apotheke abgibt. Auch sollte berücksichtigt werden, dass betroffene Chemikalien dann auch wirklich nur diese Person abgeben darf. Je nachdem welche Rolle Chemikalien in der Apotheke spielen, sollte es eine Vertretungsregelung geben.

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Nicht rechtzeitig erneuert?

Eine einmal erworbene Sachkunde verfällt allerdings nicht. Sie kann jederzeit durch den Besuch einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung wieder erworben werden. Wird also nicht rechtzeitig erneuert, muss man also keine erneute Sachkundeprüfung ablegen. In der Zwischenzeit, zwischen Ablauf der Sachkunde und der Fortbildung, ist jedoch die Angabe von Stoffen und Gemischen, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, verboten.  Dazu zählen zum Beispiel Methanol (GHS06), Diethylether (H224), Kalium- oder Natriumnitrat (GHS03), Kaliumpermanganat (GHS03) und Wasserstoffperoxid >=50 Prozent (GHS03) . Ob die Chemikalie an einen beruflichen oder privaten Verwender abgegeben wird, spielt dabei keine Rolle. Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Wasserstoffperoxid bis 12 Prozent, dürfen jedoch auch in Zukunft ohne Sachkundenachweis abgegeben werden. 

Abgabehilfen

Die BAK stellt auf ihrer Homepage Dokumente zur Abgabe von Chemikalien an private sowie berufliche Verwender zur Verfügung. Darin finden sich auch jeweils Hinweise darauf, dass der Abgebende bei dieser Chemikalie die nötige Sachkunde besitzen muss (Fußnote 13). 


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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4 Kommentare

Nichts geht mehr

von ratatosk am 03.06.2019 um 16:56 Uhr

Keine Abgabe mehr dieser Chemikalien, bin doch nicht der Depp für jeden Bürokratenfuzzie.
Am besten sofort flächendeckend bei allen Apotheken, ist sowie nur ein Draufzahlergeschäft, evt. ja bald eine dieser imagiären Dienstleistungen von denen unsere Rettung kommen soll. Fürchte aber , daß einige hier dann doch den Blödsinn mitmachen, damit man evt. einen Kunden/in abwerben kann.
Gilt auch für Pflanzenschutzmittel, da dort laut Politik ja sowieso jeder Baywa - Mitarbeiter/in ( nichts gegen diese, die kennen sich meist wirklich auch aus !) besser geeignet ist als wir. Was das Zeug durch diesen Unsinn jetzt kostet, weiß jeder der so was in letzter Zeit gekauft hat.
Für den Ethanol verweise ich auf Österreich, dort lachen sich die Apotheken schlapp über uns.

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"Gegenreaktion"

von Kassensklave am 31.05.2019 um 20:58 Uhr

Wann werden die ganzen gesetzgebenden Vollpfosten eigentlich merken, dass es zu jeder neuen Verordnung /Gesetz/Vorschrift immer eine Gegenreaktion gibt?

Defektur nun praktisch verboten? Tja, Ihre Rezeptur haben wir früher aus der Schublade gezogen...heute: wie wäre es in zehn Tagen?

Ethanolerlaubnisscheine weg? Tja, diese Rezeptur mit Ethanol können wir leider nicht mehr machen. Beschwerden bitte ans Zollamt.

Saublöde Rezepturenprotokolle? Tja, Ihre Rezeptur konnten wir früher schneller machen.... aber ich muss noch soviel Papierkram nachholen....in zwei Wochen ok?

Freie Preise für OTC? Tja, die Pille danach kostet 50 Euro im Notdienst...Sie können natürlich auch bis Montag warten...

etc.etc.

Jede neue Regel wird auch immer ein Ausweichreaktion provozieren, die eine gänzlich andere und ungewollte Richtung geht.

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Chemikalien

von Roland Mückschel am 31.05.2019 um 17:20 Uhr

Was spricht dagegen nichts mehr abzugeben?
Wir sind keine Chemikalienhandlung.
Wie oft war es mir bei ner Brezellauge unwohl
und habe die Erwerber zur Vorsicht ermahnt.
So wie bei weiteren Chemikalien.
Kurz, ich werde sicher nicht die Fachkunde neu
nachweisen. Das ist lächerlich.
Es gibt nichts mehr, verboten.

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Chemikalien

von Roland Mückschel am 31.05.2019 um 17:20 Uhr

Was spricht dagegen nichts mehr abzugeben?
Wir sind keine Chemikalienhandlung.
Wie oft war es mir bei ner Brezellauge unwohl
und habe die Erwerber zur Vorsicht ermahnt.
So wie bei weiteren Chemikalien.
Kurz, ich werde sicher nicht die Fachkunde neu
nachweisen. Das ist lächerlich.
Es gibt nichts mehr, verboten.

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