DAZ aktuell

Nach OLG-Entscheidung zu Arzneimittelrichtlinien: BMG muss handeln

BONN (bah). Der Bundesfachverband der Arzneimittelhersteller e.V. (BAH) begrüßte das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: U (K) 4428/99 vom 20. Januar 2000) bzw. die jetzt vorliegenden Entscheidungsgründe, mit dem das OLG die Veröffentlichung der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (BÄK) beschlossenen Arzneimittel-Richtlinien (AMR) verboten hat, weil der BÄK nicht befugt sei, durch die AMR Arzneimittelgruppen aus der GKV-Erstattung auszuschließen.

Gleichzeitig monierte der BAH aber, so eine Pressemitteilung des Pharmaverbands, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beabsichtige, im Festbetrags-Neuordnungsgesetz dem Bundesausschuss die vom OLG jetzt verworfene Befugnis zum Ausschluss von Arzneimitteln in den Arzneimittelrichtlinien einzuräumen. Abgesehen davon, dass eine solche Kompetenzzuweisung aus Sicht des BAH verfassungswidrig sei, begehe das BMG, wie schon bei den Festbeträgen, wieder den gleichen Fehler, nämlich dem BÄK als einem Selbstverwaltungsorgan die verbindliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln einzuräumen. Denn zu den Festbeträgen hätten mehrere Gerichte, insbesondere aber das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juli 1999 festgestellt, dass die Festbetragsentscheidungen der Krankenkassen ohne ausreichende Beteiligung der davon betroffenen Arzneimittel-Hersteller erfolgen, sie damit kartellrechtswidrig und die Krankenkassen deshalb den Arzneimittelherstellern schadensersatzpflichtig seien.

"Diese Kartellrechtswidrigkeit und die daraus folgende Schadensersatzverpflichtung besteht auch bei den Arzneimittel- Richtlinien", erklärte der BAH. Außerdem könnte – wenn das Festbetrags-Neuordnungsgesetz die geplante Kompetenzzuweisung vornimmt – der BÄK Arzneimittel ohne jegliche parlamentarische Kontrolle aus der Erstattungsfähigkeit ausgrenzen. Während bislang Arzneimittel nur durch den Deutschen Bundestag oder aber durch das BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, also in Verfahren mit parlamentarischer Kontrolle, ausgegrenzt werden dürfen, soll künftig der BÄK Arzneimittel ohne jegliche parlamentarische Kontrolle aus der Erstattungsfähigkeit ausgrenzen dürfen. Hierzu der BAH: "Derartige Kompetenzen und darauf gründende Entscheidungen, die weder vom Parlament noch vom Bundesrat geprüft werden, sind in einem Rechtsstaat nicht möglich, sie sind verfassungswidrig." Der BAH fordert das BMG auf, diese Kompetenzzuweisung im Festbetrags-Neuordnungsgesetz ersatzlos zu streichen.

Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 20. Januar,dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die beschlossenen Arzneimittelrichtlinien nicht veröffentlichen darf. Dieser Ausschuss sei nicht befugt, so das Gericht, Arzneimittel aus der GKV-Erstattung auszuschließen. Wie der Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller mitteilt, plane jetzt das Bundesgesundheitsministerium dem Bundesausschuss die vom OLB verworfene Befugnis zum Ausschluss von Arzneimitteln in den Arzneimittelrichtlinien einzuräumen. Derartige Kompetenzen seien jedoch, so der BAH, in einem Rechtsstaat nicht möglich,sie seien verfassungswidrig.

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