Ab 1. Januar 2024

BtM-Abgabebelege bald nur noch elektronisch

Berlin - 09.11.2023, 17:00 Uhr

(Foto: Schelbert) 

(Foto: Schelbert) 


Apotheken, die Betäubungsmittel innerhalb eines Filialverbundes abgeben oder an den Großhandel retournieren, müssen der Bundesopiumstelle ab dem kommenden Jahr elektronische BtM-Abgabebelege übermitteln. Zum Jahresende läuft die Übergangsfrist für Abgabebelege in Papierform aus. Empfangsbestätigung und Lieferschein bleiben hingegen weiter auf Papier 

Mit § 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Teilnehmenden am Betäubungsmittelverkehr für jede einzelne BtM-Abgabe (i.S.d. § 12 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG) einen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen haben. Auch Apotheken müssen diese BtM-Abgabebelege erstellen, wenn sie Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgeben, also beispielsweise Betäubungsmittel an den Großhandel retournieren, an eine andere Filiale innerhalb des Filialverbundes abgeben oder bei Abgabe der Apotheke an den Nachfolger übergeben. Der Abgabebeleg ist dann der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten Bundesopiumstelle zu übermitteln.

So geht es elektronisch

Für die elektronische Erstellung von Abgabebelegen stehen – abhängig vom individuellen Umfang des BtM-Verkehrs – das Formularserver-Belegverfahren (wenige Belege) und das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) zur Verfügung. Was es damit auf sich hat und wie man sich anmeldet, erklärt das BfArM auf seiner Webseite.

Für alle Abgebenden, die nach § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit sind – dazu zählen insbesondere Apotheken – läuft bislang noch eine Übergangsfrist: Sie dürfen Abgabebelege in Papierform noch bis zum 31. Dezember 2023 verwenden. Ab dem neuen Jahr ist dann aber Schluss. Darauf weist aktuell die Apothekerkammer Berlin hin.

Empfangsbestätigung und Lieferschein weiter auf Papier

Ab 1. Januar 2024 wird es für die Abgabebelege also zwingend elektronisch. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind allerdings weiterhin als Papierdokument auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden. Die unterschriebene Empfangsbestätigung muss im Rahmen der Dokumentation in der Apotheke aufbewahrt werden.

Die Kammer Berlin weist auch darauf hin, dass die Verletzung der erforderlichen Vorgaben im Belegverfahren als Ordnungswidrigkeit (§ 7 BtMBinHV) geahndet werden kann.

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.