DAZ aktuell

Nachtauslieferung von Betäubungsmitteln

(ak/diz). Von einzelnen Apothekern wird immer wieder die Forderung erhoben, der Großhandel möge auch mit der Nachtbelieferung Betäubungsmittel (BtM) zustellen. Die Bundesopiumstelle warnt vor dieser Vorgehensweise - bei einem schuldhaften Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften drohen strafrechtliche Schritte gegen alle Verantwortlichen.

Im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Niedersachsen ist eine entsprechende Stellungnahme des Bundesverbans pharmazeutischen Großhandels - PHAGRO - e. V. hierzu veröffentlicht, die auch der Bundesapothekerkammer zugeleitet wurde. Hierin heißt es:

Von Mitgliedsunternehmen ist der Bundesverband darauf hingewiesen worden, dass von einzelnen Apothekern immer wieder die Forderung nach einer Nachtbelieferung mit Betäubungsmitteln erhoben wird. Vereinzelt werde auch darauf hingewiesen, dass die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung lediglich vorsieht, dass der Erwerber von Betäubungsmitteln die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden zurückzusenden hat. Demgegenüber hat der Bundesverband in enger Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte seinen Mitgliedern aufgrund der Rechtslage empfohlen, Betäubungsmittel nur Zug um Zug gegen eine Empfangsbestätigung auszuliefern. Der Bundesverband würde es daher begrüßen, wenn die Bundesapothekerkammer die Apotheken in geeigneter Form hierüber unterrichten würde.

Hohes Entwendungsrisiko von BtM

In einem Schreiben an den Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels - PHAGRO - e. V. vom 4. September 2000 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle - unter anderem auf das hohe Entwendungsrisiko hingewiesen, mit dem die Auslieferung von Betäubungsmitteln durch Fahrer oder Subunternehmer von pharmazeutischen Großhandlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken verbunden ist. Apotheken würden in aller Regel von mehreren Großhandlungen beliefert, deren Fahrer zu den Warenschleusen der Apotheken Zutritt haben, um dort während der Schließungszeiten der Apotheken Lieferware abzustellen.

Die Entwendung von dort abgestellten Betäubungsmitteln, die durch die gesonderte Verpackung erkennbar sind, durch eine der zugangsberechtigten Personen sei praktisch ohne jedes Risiko. Aus Sicht des BfArM wird dies durch die Vielzahl der trotz kriminalpolizeilicher Ermittlungen nie aufgeklärten Diebstähle aus diesem Bereich belegt.

Aushändigung nur nach Quittieren

Durch die auch für die Großhändler unangenehmen polizeilichen Ermittlungen händigen nach Ermittlungen des BfArM inzwischen fast alle pharmazeutischen Großhandlungen von sich aus Betäubungsmittel nur nach sofortiger Quittierung durch Apothekenpersonal aus. In einzelnen Fällen ist auch nach einem diesbezüglichen Vorfall von der Bundesopiumstelle die betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis des Großhändlers mit einer Auflage versehen worden, den Empfang von Betäubungsmitteln auf einem Laufzettel o. ä., nicht jedoch unbedingt auf der Empfangsbestätigung des Betäubungsmittel-Abgabebeleges zu quittieren. Das BfArM kündigt an, dass es in dieser Angelegenheit nach wie vor Handlungsbedarf für die Betäubungsmittelüberwachung sieht.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Uns ist dabei bewusst, dass diese Regelung im Extremfall mit Unbequemlichkeiten für den Apotheker verbunden sein kann. Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung kann u. E. bei etwas gutem Willen aller Beteiligten trotzdem gewährleistet werden. In aller Regel lassen sich durch dem Bedarf angepasste Vorratshaltung bei Apotheken und Großhändlern oder auch durch Umstellungen in den Auslieferungstouren der Fahrer Lösungsmöglichkeiten finden, sodass nur in seltenen Extremfällen ein Apotheker zur Nachtzeit zur Entgegennahme von Betäubungsmitteln genötigt sein wird. Der in aller Regel reibungslose Ablauf des Betäubungsmittelverkehrs bei der Belieferung von über 21 000 öffentlichen Apotheken in Deutschland belegt dies."

Diese Stellungnahme der Bundesopiumstelle ist als ernsthafte Warnung vor der Nachtauslieferung von Betäubungsmitteln zu verstehen, da bei einem schuldhaften Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften strafrechtliche Schritte gegen alle Verantwortlichen drohen und zusätzliche Auflagen oder Verbote erlassen werden können.

Der Bundesverband PHAGRO hat daher seinen Mitgliedern dringend empfohlen, Betäubungsmittel nur Zug um Zug gegen eine Empfangsbestätigung auszuliefern, und bittet auch die Apothekerschaft hierfür um Unterstützung.

Von einzelnen Apothekern wird immer wieder die Forderung erhoben, der Großhandel möge auch mit der Nachtbelieferung Betäubungsmittel (BtM) zustellen. Die Bundesopiumstelle warnt vor dieser Vorgehensweise – bei einem schuldhaften Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften drohen strafrechtliche Schritte gegen alle Verantwortlichen.

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