In Modellregionen

Ab Oktober 2024 sollen E-BtM-Rezepte erprobt werden

29.02.2024, 17:50 Uhr

Auch die Tage dieses Rezepts sind gezählt. (Foto: Klaus Eppele / AdobeStock)

Auch die Tage dieses Rezepts sind gezählt. (Foto: Klaus Eppele / AdobeStock)


Ab 1. Juli 2025 sind auch Betäubungsmittel zulasten der GKV elektronisch zu verordnen. Damit dann alles klappt, soll das Verfahren ab Oktober dieses Jahres in Modellregionen erprobt werden. Das geht aus einem Referentenentwurf für die „Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung“ hervor. Diese regelt auch, wie das elektronische Verfahren ablaufen soll. 

Nach dem rosa Rezept sollen nach und nach auch alle anderen Rezeptarten durch elektronische Verordnungen ersetzt werden. Im Juli 2025 sind die Betäubungsmittelrezepte dran. 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die notwendigen Änderungen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) umgesetzt werden sollen. Ab dem 1. Oktober 2024 soll demnach in bestimmten Modellregionen mit der Erprobung des E-BtM-Rezepts begonnen werden.

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Ärztliche und zahnärztliche Personen sollen künftig durch eine einmalige Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung erhalten. Nach Verordnung steht das BtM-Rezept auf dem E-Rezept-Fachdienst ebenso wie jedes andere Rezept zur Verfügung und kann von den Versicherten auf den üblichen Wegen, also über eine App, mittels elektronischer Gesundheitskarte oder einen Ausdruck mit QR-Code, eingelöst werden. Zudem soll bei jeder elektronischen Verschreibung eine automatisierte Abfrage beim BfArM erfolgen, ob der beziehungsweise die Verschreibende dort registriert ist.

Nur noch zwei statt drei Teile

Das E-Betäubungsmittelrezept wird nicht mehr wie das bisherige amtliche Formblatt drei-, sondern nur noch zweiteilig sein. Es besteht aus dem E-BtM-Verschreibungsnachweis als elektronischem Betäubungsmittelverschreibungsnachweis und dem E-BtM-Abgabenachweis als elektronischem Betäubungsmittelabgabenachweis. Wie bisher auch, muss der Abgabenachweis drei Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden.

Kein monatlicher Ausdruck mehr

Die Dokumentation der Bestände, wenn sie elektronisch erfolgt, muss derzeit noch auf Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke überprüft werden. Künftig müssen im Fall einer elektronischen Nachweisführung die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen nur noch auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgedruckt werden können. Dadurch werde sich der Aufwand in den Apotheken verringern, schreibt das BMG in der Begründung. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Dokumentation als auch die Prüfung der Nachweisführung langfristig ohne Ausdrucke auskomme. 

BMG rechnet Einsparungen der Apotheken vor

Gehe man davon aus, dass das Ausdrucken und Abheften der Dokumentation je nach dem Umfang der Teilnahme der Apotheke am BtM-Verkehr zwischen einer und zwölf Minuten monatlich in Anspruch nehme, so würden in den ca. 18.000 Apotheken jährlich ca. 23.400 Arbeitsstunden (6,5 Minuten x 12 Monate x 18.000 Apotheken / 60 Minuten) eingespart, rechnet das BMG vor. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 33,90 Euro Gesundheitswesen sei insgesamt mit einer Ersparnis von ca. 800.000 Euro jährlich in den Apotheken zu rechnen.

Die gegenüberstehenden Kosten für die Schaffung der entsprechenden Infrastruktur in den Apotheken erachtet das BMG hingegen als gering. Das E-BtM-Rezept würde im Wesentlichen die bereits bestehende Infrastruktur des E-Rezepts nutzen, heißt es in der Begründung. Lediglich die Apothekensoftwaresysteme müssten an die aktuellen Standards angepasst werden. Die Preise dafür legten die einzelnen Anbieter fest. Eine Extraerstattung gibt es nicht, die Kosten sind mit der TI-Pauschale abgegolten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Unrealistischer Zeitplan

von Andreas Müller am 01.03.2024 um 18:14 Uhr

Wenn jetzt erst ein vierter Referentenentwurf vorliegt, ist es völlig unrealistisch, dass zum 4. Quartal diesen Jahres bereits eine ausgereifte Spezifikation für die elektronische Verordnung vorliegt - geschweige denn Implementierungen für die Verordnungssoftware in den Praxisverwaltungssystemen.
Dass "das Ausmaß zusätzlicher Aufwände zur Einrichtung dieser Technologie durch Nutzung der bereits bestehenden Infrastruktur des E-Rezepts bei Praxen, Apotheken, Patientinnen und Patienten, sowie den Abrechnungsstellen der Krankenversicherer im Vergleich zur Einführung des E-Rezepts relativ gering" sei, ist ebenso ein Wunschdenken, da der Workflow viel komplexer als beim E-Rezept ist - die Berechtigung des Verordnenden muss beim BfArM abgefragt werden und der Abgebende muss eine Rücksprache mit dem Verordnenden auf elektronischem Weg halten können.

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