Telematikinfrastruktur

NNF bietet neues Antragsformular für TI-Pauschalen

Berlin - 23.08.2023, 16:45 Uhr

Seit Juli gibt es neue TI-Pauschalen. Der NNF bietet ein neues Antragsformular für Selbsterklärungen. (Foto: DAZ/Schelbert)

Seit Juli gibt es neue TI-Pauschalen. Der NNF bietet ein neues Antragsformular für Selbsterklärungen. (Foto: DAZ/Schelbert)


Der NNF hat in seinem Portal ein neues Antragsformular live geschaltet. Öffentliche Apotheken können dort jetzt ihre TI-Komponenten, Anwendungen und Dienste per Selbsterklärung nachweisen und so ihre zukünftigen Ansprüche auf Refinanzierung sichern. Das funktioniert innerhalb weniger Minuten, verspricht der NNF.

Seit Juli erhalten Apotheken statt Einmalzahlungen und monatlichen Betriebskostenpauschalen nur noch eine (höhere) monatliche TI-Pauschale vom Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (NNF). Das hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz bestimmt (§ 379 SGB V). Nachdem sich DAV und GKV-Spitzenverband nicht fristgerecht auf das Nähere zur Umsetzung einigen konnten, hat das Bundesgesundheitsministerium Ende Juni festgesetzt, wie das alte System der TI-Refinanzierung am 1. Juli 2023 durch ein neues System abgelöst werden soll. 

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Die neuen TI-Pauschalen kommen

Für die Höhe der neuen TI-Pauschalen sind zwei Kriterien entscheidend:

  • die Anzahl der in der Apotheke umgesetzten GKV-Rx-Packungen (wird automatisch vom NNF berechnet) und
  • die Vollständigkeit der notwendigen Komponenten, Anwendungen und Dienste.

Um die Vollständigkeit der notwendigen Komponenten, Anwendungen und Dienste nachzuweisen, reicht eine Selbsterklärung gegenüber dem NNF aus. Dafür hat der NNF am 22. August in seinem Portal ein neues TI-Nachweisverfahren bereitgestellt. Bis Ende September 2023 müssen Apotheken die Anwendung „elektronische Patientenakte (ePA)“ (PTV4-Update) nachweisen; bis Ende Dezember 2023 muss die Anwendung „ePA 2.0“ (PTV5-Update) in der Apotheke vorhanden und nachgewiesen sein.

Bereits bekannte Komponenten, Anwendungen und Dienste sind hinterlegt

Wie der NNF mitteilt, sind in dem neuen digitalen Antragsformular die Komponenten, Anwendungen und Dienste hinterlegt, die aus bereits gestellten Anträgen bekannt sind. Apotheken, die schon die Refinanzierung ihres PTV4-Updates beantragt haben, brauchen deshalb laut NNF erst einmal nichts zu tun. Sie können aber dort den Nachweis-Status Ihrer Komponenten, Anwendungen und Dienste kontrollieren.

Apotheken, die vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, haben noch bis Ende des Jahres 2023 die Möglichkeit, alle fehlenden Anträge (Erstausstattung, PTV4, HBA für Angestellte, HBA für Berufsanfänger, Ingenico-Aufsteckgeräte) über das NNF-Portal zu stellen. Mit dem Ende der sechsmonatigen Übergangsfrist erlöschen die Ansprüche.

Apotheken, die nach dem 30. Juni 2023 an die TI angeschlossen wurden, müssen nichts weiter tun, als einen Erstausstattungsantrag zu stellen und anschließend Häkchen für die vorhandenen Anwendungen, Dienste und Komponenten in dem neuen Antragsformular zu setzen.

Auch KIM zählt zu den Anwendungen, die Apotheken künftig nachweisen müssen. Hier erarbeitet der NNF nach eigenen Angaben derzeit einen anwenderfreundlichen Weg, die KIM-Adresse zu übermitteln. Stichtag für diese Anwendung ist der 1. April 2024 – der NNF will mit ausreichend Vorlauf über seine Lösung informieren.

Die erste Auszahlung nach der neuen TI-Regelung erfolgt laut NNF zum Ende des vierten Quartals 2023.

Hier finden Sie FAQ des NNF zur TI-Pauschalen-Neuregelung.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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