Altersvorsorge (Teil 2)

Deutsche Rentenver­sicherung: Wie erwirbt man Rentenansprüche?

Stuttgart - 23.08.2023, 07:00 Uhr

Über einen Minijob lassen sich beispielsweise Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen. (Foto: nmann77 / AdobeStock)

Über einen Minijob lassen sich beispielsweise Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen. (Foto: nmann77 / AdobeStock)


Apotheker:innen sorgen über ihre berufsständischen Versorgungswerke fürs Alter vor. Sind sie gesetzlich krankenversichert, kann es aber von Vorteil sein, wenn sie zusätzlich eine gesetzliche Rente erhalten. Doch wie erwirbt man überhaupt einen Anspruch, wenn man von der Versicherungspflicht befreit ist?  

Als Apotheker:in muss man sich keine Gedanken über die Rente machen, es gibt ja die Versorgungswerke? Ganz so einfach ist es dann leider noch nicht. So werden nicht wenige davon überrascht, dass sie im Rentenalter den vollen Beitrag zur Krankenversicherung selbst tragen müssen. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hier keinen ausgewiesenen Zuschuss. Zudem kann es für die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung sinnvoll sein, zusätzlich Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben (wann das der Fall ist, lesen Sie hier). Doch wie kommt man eigentlich an diese Ansprüche?

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Dazu sind nämlich mindestens fünf Beitragsjahre erforderlich. Bei den meisten Angestellten ist das ein Selbst­läufer, sie sind ohnehin in der DRV pflichtversichert. Nicht aber bei Apothekern. Als Angehörige eines freien Berufs sind sie Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken und im Regelfall von der Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Rentenversicherung befreit. Sie müssen sich aktiv darum kümmern, ihre Beitragsmonate zusammenzubekommen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Freiwillige Beiträge: Wer fünf Jahre den Mindestbeitrag einzahlt hat, erhält Rentenansprüche gegenüber der DRV. Dieser liegt aktuell bei knapp 97 Euro im Monat. Wann die Einzahlungen erfolgen, also früh oder spät im Berufsleben, ist unerheblich. Es müssen auch nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre sein. Mit freiwilligen Beiträgen lassen sich auch vorhandene Ansprüche, zum Beispiel aus einer Ausbildung, aufstocken, sodass die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist.
  • Kindererziehungszeiten: Im Gegensatz zu den Versorgungswerken gibt es in der DRV einen Ausgleich für Kindererziehungszeiten, auch bekannt als „Mütterrente“. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Monate (2,5 Beitragsjahre) gutgeschrieben. Für nach 1992 geborene Kinder sind es 36 Monate (drei Beitragsjahre). Mit zwei Kindern ist also die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Bei einem Kind kann man die Lücke schließen, indem man zwei Jahre freiwillige Beiträge zahlt. Die Kindererziehungszeiten werden aber nicht nur auf die Wartezeit angerechnet, sondern wirken sich auch auf die Höhe der Rente aus. Umgerechnet bringt ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat. Die Punkte werden auch angerechnet, wenn man arbeitet. Sie müssen allerdings aktiv beantragt werden und können jeweils nur einem Elternteil gleichzeitig angerechnet werden. Der Elternteil, der das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugerechnet. Soll sie der andere Elternteil erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür. Diese gilt immer nur für die Zukunft und kann für maximal zwei Monate rückwirkend abgegeben werden.

Wo gibt es Infos?

Beratung zu dem Thema KVdR gibt es

  • Minijob: Minijobs sind seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen einen Pauschalbetrag zahlen, Arbeitnehmer tragen die Differenz zum normalen Beitragssatz als Beitragsteil. Häufig lassen sich Minijobber von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, um das Netto zu erhöhen. Tut man das nicht, wird die Zeit des Minijobs als Wartezeit angerechnet. Das heißt, man kann auch auf diesem Wege seine fünf Beitragsjahre zusammenbekommen. Hat man sich für einen Minijob einmal befreien lassen, lässt sich das allerdings nicht wieder rückgängig machen. Das geht dann erst beim nächsten Minijob

Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Renten vereinheitlichen

von Dr. Muff am 24.08.2023 um 17:02 Uhr

Muss es alles in Deutschland so kompliziert sein. Weg mit Versorgungswerken, weg mit Pensionen...
Alle sollen gesetzliche Rente bekommen. Punkt!
Es würde unnötige Bürokratie sparen. Und es wäre effektiver. Alleine die hohe VerwaltungsKosten der Versorgungswerke lassen kaum was übrig.. gleiches gilt für andere.. deswegen einfacher Bitte

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