Oberlandesgericht Celle

Maskenpflicht: Vorlage eines Blanko-Befreiungsattests kann strafbar sein

Berlin - 07.07.2022, 11:45 Uhr

Kommt die Maskenpflicht im Winter wieder? Wer sie mit einem falschen Attest umgehen will, kann sich strafbar machen. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Kommt die Maskenpflicht im Winter wieder? Wer sie mit einem falschen Attest umgehen will, kann sich strafbar machen. (Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Wer mit einem ärztlichen Blanko-Attest aus dem Internet nachweisen will, von der Maskenpflicht befreit zu sein, kann sich strafbar machen. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Beschluss bestätigt.

Auch wenn es derzeit nur noch in wenigen Bereichen Pflicht ist, eine Maske zum Schutz vor SARS-CoV-2 zu tragen: Im vergangenen Herbst und Winter sah es noch anders aus und was nach diesem Sommer kommt, ist noch nicht ausgemacht. Wem das Maske-Tragen missfällt, aber eigentlich keinen medizinischen Grund hat, sich der Pflicht zu widersetzen, konnte in Pandemiezeiten im Internet Hilfe finden. Einzelne Ärzte boten hier Bescheinigungen an, in denen sie ohne individuelle Untersuchung einer Person bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei.

Ein Mann, der ein solches Angebot wahrgenommen hat, muss sich dafür nun strafrechtlich verantworten. Er hatte eine Blanko-Bescheinigung aus dem Web heruntergeladen, die als „Ärztliches Attest“ überschrieben war. Der Name des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung waren bereits vermerkt, der Verwender musste nur noch seine eigenen Personalien vervollständigen. Dann wurde bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das derart vervollständigte Formular gegenüber der Polizei vor, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

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Das Landgericht Hannover verurteilte den Mann wegen dieser Tat bereits im Dezember 2021 wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen.

Der Angeklagte zog daraufhin in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht Celle hat nun bestätigt, dass die Verwendung eines derartigen „Blanko-Attests“ als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann. Dieses Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Sie lasse sich so verstehen, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe – mit dem Ergebnis, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert sei. Da eine solche Untersuchung jedoch nicht stattgefunden hat, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

Der Celler Strafsenat hat das Urteil aus Hannover dennoch zunächst aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung soll das Landgericht noch näher begründen.

Der Beschluss des Strafsenats ist rechtskräftig.

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2022, Az. 2 Ss 58/22


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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