Noch einen Monat bis zum Stichtag

Gilt die COVID-19-Impfpflicht auch für impfende Apotheker?

Berlin - 16.02.2022, 15:15 Uhr

Apotheker:innen, die in Apotheken gegen COVID-19 impfen, sind nicht von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Corona-Impfpflicht betroffen. (c / Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Apotheker:innen, die in Apotheken gegen COVID-19 impfen, sind nicht von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Corona-Impfpflicht betroffen. (c / Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Heute in einem Monat tritt die Impfpflicht gegen COVID-19 für Beschäftigte in bestimmten Gesundheitseinrichtungen in Kraft. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog steckt das BMG ab, für wen sie unter welchen Umständen gilt. Wer in einer öffentlichen Apotheke impft, ist demnach nicht betroffen – es gibt aber Tätigkeiten, bei denen Apotheker:innen durchaus unter die Impfpflicht fallen.

Ab dem 16. März gilt für Beschäftigte in bestimmten Gesundheitseinrichtungen gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Impfpflicht gegen COVID-19. Dass Apotheken davon nicht grundsätzlich betroffen sind, war schnell klar. Fraglich war bisher, wie es sich bei Apotheken verhält, die Schutzimpfungen gegen COVID-19 anbieten. So heißt es etwa in der aktuellen Version des entsprechenden Leitfadens der Bundesapothekerkammer dazu: „Die Frage, ob alle Mitarbeiter einer Apotheke, in der gegen COVID-19-geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a IfSG gegen Masern und SARS-CoV-2 geimpft sein müssen, unterliegt derzeit einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die ABDA steht in Kontakt mit dem BMG, um diese Frage zu klären.“

Nun positioniert sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) klar in dieser Sache. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog listet es zunächst die Einrichtungen auf, die von der Impfpflicht betroffen sind, etwa Krankenhäuser, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Rettungs- und Hospizdienste sowie medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen. Weiter heißt es:


Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtungen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden.“

Handreichung des BMG zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten, Stand 11. Februar 2022


Gerätselt wurde insbesondere, ob Apotheken zu den in § 20a Absatz 1 genannten „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ zu zählen sind. Dazu erläutert das BMG: „Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert.“ Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind demnach zum Beispiel

  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut und
  • Podologin und Podologe sowie
  • Psychotherapeutin und Psychotherapeut.

Damit stellt das Ministerium jetzt unmissverständlich klar, dass Apotheken von der Impfpflicht nach § 20a IfSG ausgenommen sind, unabhängig davon, ob sie selbst COVID-19-Impfungen anbieten oder nicht.

Wann greift die Impfpflicht für Apotheker?

Sodann führt das BMG aber aus: „Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, welches unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht.“ Das betrifft also zum Beispiel Approbierte, die in Impfzentren des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD) selbst Impfungen verabreichen. Testzentren sind dem Katalog zufolge ebenfalls unter die Vorschrift zu fassen, aber nur, sofern sie als Einrichtungen des ÖGD betrieben werden.

Die betroffenen Personen müssen demnach entweder einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts vorlegen, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Den Frage-Antwort-Katalog des BMG finden Sie hier.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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