FAQ aus dem Bundesfinanzministerium

Corona-Tests nun doch ohne Umsatzsteuer möglich

Süsel - 13.04.2021, 13:30 Uhr

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)


Einheitlichkeit der Leistung beachten

Im Gespräch mit DAZ.online wies Steuerberater Niko Hümmer aus der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz allerdings auch auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer solchen steuerlichen Behandlung hin. Denn für die Umsatzsteuer gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Daraufhin müssten diese Tests insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden, folgerte Hümmer. Für die Testkits, die dabei zum Einsatz kommen, dürfe im Einkauf keine Vorsteuer abgezogen werden. Der gesamte Betrag, den die Apotheken für diese Tests zahlen, muss bei der Abrechnung in Rechnung gestellt werden. Gemäß Coronavirus-Testverordnung werden dafür höchstens 6 Euro pro Test erstattet. Für die praktische Durchführung in der Apotheke dürfte entscheidend sein, dass die Tests, die für das Erbringen umsatzsteuerfreier Leistungen bestimmt sind, von Anfang an gesondert verbucht und von anderen Tests getrennt werden.

Türöffner für weitere umsatzsteuerfreie Leistungen?

Möglicherweise kommt damit auch weitere Bewegung in die Frage, wie Dienstleistungen in Apotheken umsatzsteuerlich zu behandeln sind. In einem Schreiben vom 12. März hatte das Bundesfinanzministerium bereits erklärt, dass Grippeimpfungen im Rahmen von Modellvorhaben und Leistungen beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln umsatzsteuerfrei sind. Möglicherweise wird damit eine Tür für weitere umsatzsteuerfreie Leistung aus Apotheken geöffnet. Ein wesentliches Kriterium bei umsatzsteuerfreien gesundheitsbezogenen Leistungen ist, dass diese von Fachpersonal erbracht werden. Wirtschaftlich relevant ist die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung insbesondere bei den neuen honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen, über die derzeit verhandelt wird. Die ABDA hatte mehrfach die Umsatzsteuerfreiheit für diese Leistungen gefordert. Obwohl dazu keine gesetzliche Regelung getroffen wurde, bleibt nach den jüngsten Erfahrungen offenbar Raum für Entscheidungen des Bundesfinanzministeriums.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Zuende denken ...

von Reinhard Herzog am 13.04.2021 um 14:34 Uhr

Zwar scheint es im Trend zu liegen, umsatzsteuerfreie Leistungen einzufordern.

Wenn diese erst einmal eine nicht mehr vernachlässigbare Höhe einnehmen, droht allerdings eine Vorsteuerkürzung ingesamt im Verhältnis der Umsätze, also auch für EDV, Betriebsbedarf, Gewerbemiete etc. Denn die Apotheken-Infrastruktur dient ja auch der Erbringung dieser Leistungen. Und das kann unangenehm werden ...

Weiterhin sehen etliche Mietverträge das Verbot von umsatzsteuerfreien Leistungen vor (bzw. Schadensersatzpflicht), weil z.B. bei Centerbetreibern je nach Mieterbesatz und steuerrechtlicher Konstruktion genau deshalb deren Vorsteuermodell ins Wanken geraten kann.

Also aufgepasst, bevor man blind das Hohelied der Umsatzsteuerbefreiung singt ...

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