FAQ aus dem Bundesfinanzministerium

Corona-Tests nun doch ohne Umsatzsteuer möglich

Süsel - 13.04.2021, 13:30 Uhr

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)


Gemäß einer FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums kann die Durchführung von Corona-Tests in Apotheken nun doch als umsatzsteuerfreie Leistung erbracht werden. Bei einer solchen Verbuchung würde der wirtschaftliche Spielraum der Apotheken steigen. Doch gilt es auch, die Konsequenzen eines solchen steuerlichen Ansatzes zu bedenken.

Nach früheren Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium war davon auszugehen, dass das Honorar der Apotheken für die Durchführung von Corona-Tests in Höhe von 12 Euro ein Bruttobetrag ist. Doch in diese Frage ist Bewegung gekommen. In einem steuerrechtlichen Fachaufsatz über die „Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren“, der am 9. April in der Zeitschrift „NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht“ erschienen ist, folgern die Autoren Gerwin Schlegel und Leonard Joost, Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung würden eine Steuerbefreiung durchaus zulassen. Die Autoren ermuntern, den Rechtsweg zu suchen, falls das Finanzamt eine Steuerbefreiung versage. 

FAQ aus dem Bundesfinanzministerium

Offenbar war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass das Bundesfinanzministerium sich bereits am 31. März in einer FAQ-Liste „Corona“ zu diversen steuerlichen Fragen aufgrund der Pandemie zu diesem Thema geäußert hat. Dort wird zur Frage VII.20 erklärt, dass von Ärzten durchgeführte Corona-Tests unabhängig von der Veranlassung der getesteten Personen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei sind. Dies schließe privat betriebene Testzentren ein, soweit die Tests „durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal“ erfolgen. Weiter heißt es dann: 

„Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“ 

Das Wort „können“ eröffnet einen Interpretationsspielraum. Außerdem haben FAQ keine Rechtskraft wie ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Landesbehörden. Doch hier wird ein Weg vorgezeichnet, an dem sich Finanzämter orientieren können, ohne eigene Überlegungen anstellen zu müssen. 

Mehr finanzieller Spielraum für Apotheken

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. Gegenüber der Verbuchung als Bruttobetrag würde dies insbesondere den Spielraum der Apotheken für den Personaleinsatz erhöhen.

Einheitlichkeit der Leistung beachten

Im Gespräch mit DAZ.online wies Steuerberater Niko Hümmer aus der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz allerdings auch auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer solchen steuerlichen Behandlung hin. Denn für die Umsatzsteuer gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Daraufhin müssten diese Tests insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden, folgerte Hümmer. Für die Testkits, die dabei zum Einsatz kommen, dürfe im Einkauf keine Vorsteuer abgezogen werden. Der gesamte Betrag, den die Apotheken für diese Tests zahlen, muss bei der Abrechnung in Rechnung gestellt werden. Gemäß Coronavirus-Testverordnung werden dafür höchstens 6 Euro pro Test erstattet. Für die praktische Durchführung in der Apotheke dürfte entscheidend sein, dass die Tests, die für das Erbringen umsatzsteuerfreier Leistungen bestimmt sind, von Anfang an gesondert verbucht und von anderen Tests getrennt werden.

Türöffner für weitere umsatzsteuerfreie Leistungen?

Möglicherweise kommt damit auch weitere Bewegung in die Frage, wie Dienstleistungen in Apotheken umsatzsteuerlich zu behandeln sind. In einem Schreiben vom 12. März hatte das Bundesfinanzministerium bereits erklärt, dass Grippeimpfungen im Rahmen von Modellvorhaben und Leistungen beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln umsatzsteuerfrei sind. Möglicherweise wird damit eine Tür für weitere umsatzsteuerfreie Leistung aus Apotheken geöffnet. Ein wesentliches Kriterium bei umsatzsteuerfreien gesundheitsbezogenen Leistungen ist, dass diese von Fachpersonal erbracht werden. Wirtschaftlich relevant ist die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung insbesondere bei den neuen honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen, über die derzeit verhandelt wird. Die ABDA hatte mehrfach die Umsatzsteuerfreiheit für diese Leistungen gefordert. Obwohl dazu keine gesetzliche Regelung getroffen wurde, bleibt nach den jüngsten Erfahrungen offenbar Raum für Entscheidungen des Bundesfinanzministeriums.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Zuende denken ...

von Reinhard Herzog am 13.04.2021 um 14:34 Uhr

Zwar scheint es im Trend zu liegen, umsatzsteuerfreie Leistungen einzufordern.

Wenn diese erst einmal eine nicht mehr vernachlässigbare Höhe einnehmen, droht allerdings eine Vorsteuerkürzung ingesamt im Verhältnis der Umsätze, also auch für EDV, Betriebsbedarf, Gewerbemiete etc. Denn die Apotheken-Infrastruktur dient ja auch der Erbringung dieser Leistungen. Und das kann unangenehm werden ...

Weiterhin sehen etliche Mietverträge das Verbot von umsatzsteuerfreien Leistungen vor (bzw. Schadensersatzpflicht), weil z.B. bei Centerbetreibern je nach Mieterbesatz und steuerrechtlicher Konstruktion genau deshalb deren Vorsteuermodell ins Wanken geraten kann.

Also aufgepasst, bevor man blind das Hohelied der Umsatzsteuerbefreiung singt ...

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