Infoveranstaltung zum Stand der ePA und des E-Rezepts

Mit der Zettelwirtschaft ist es bald vorbei

Dillingen/Berlin - 13.01.2021, 12:15 Uhr

Dr. Hubertus Cranz, Hauptgeschäftsführer des BAH, moderierte die digitale Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand der ePA und des E-Rezepts. (m / Foto: Johanna Unternährer)  

Dr. Hubertus Cranz, Hauptgeschäftsführer des BAH, moderierte die digitale Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand der ePA und des E-Rezepts. (m / Foto: Johanna Unternährer) 
 


Einführung des E-Rezepts

Beim E-Rezept können Versicherte über ihr Smartphone künftig eine E-Rezept-App verwalten, die von der Gematik bereitgestellt wird. Wer kein Smartphone nutzen möchte, erhält alternativ in der Arztpraxis einen Papierausdruck mit 2-D-Barcode zum E-Rezept.

Derzeit erproben in verschiedenen Projekten Patient:innen, Arztpraxen und Apotheken gemeinsam mit ihren Softwarepartnern und den Rezeptabrechnungsstellen sowie Krankenkassen die Digitalisierung ärztlicher Verordnungen. In Stufe 2 der Einführung, ab dem 30. Juni, stellt die Gematik die technische Infrastruktur für eine Test- und Einführungsphase des E-Rezepts bereit.

Und schließlich wird zum 1. Januar 2022 das E-Rezept als Pflichtanwendung für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der GKV eingeführt (Ausnahme: BtM- und T-Rezepte). Es ermöglicht die digitale Verordnung von Arzneimitteln sowohl beim Vor-Ort-Besuch in der Praxis als auch im Rahmen einer Videosprechstunde beziehungsweise Fernbehandlung. In weiteren Ausbaustufen folgen weitere Verordnungen, wie zum Beispiel die von Betäubungsmitteln oder das Grüne Rezept. Wann eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird, in der das BMG die Schnittstellen zwischen E-Rezept und Anwendungen von Drittanbietern festlegt, ist derzeit noch offen. Dazu finde zurzeit ein Meinungsbildungsprozess statt.

Das E-Rezept aus Sicht des Apothekers

Im Anschluss erläuterte Hannes Neumann, Projektmanager bei der Gematik, das E-Rezept aus Patienten-, Apotheken- und Ärzteperspektive. Bei der Apothekensuche kann der Versicherte in der App zunächst verschiedene Filterfunktionen wählen. Dazu ist eine Sortierung nach Umkreis, Öffnungszeiten, persönlichen Favoriten, also Offizin oder Versandhandel, möglich. Wie Klose dazu in seinem Vortrag erklärte, sind in der App künftig Versender aus dem In- und Ausland gelistet. Voraussetzung aber sei, dass diese sich an den Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gemäß §129 SB V halten. Zudem müsse es mit Blick auf den Heilberufsausweis (HBA) sowie die Institutionskarte (SMC-B) Regelungen für ausländische Offizinen geben, denn diese Komponenten seien Voraussetzung für die TI-Nutzung.

Patient:innen können dann nach Erhalt des E-Rezepts über die App die Belieferung eines Arzneimittels unverbindlich in der ausgewählten Apotheke anfragen. Die Anfrage erfolgt über das Warenwirtschaftssystem und enthält Informationen zum Medikament, PZN, Institutskennzeichen, Rezepttyp und Aut-idem-Feld. Der Versicherte erhält dann eine Rückmeldung über Verfügbarkeit, Bereitstellungsmöglichkeit, zudem kann das Apothekenpersonal einen Freitext hinzufügen. Die Anfrage an sich ist noch keine Einlösung und Übergabe an die Apotheke. Erst nach Rückmeldung durch die Apotheke entscheidet sich der Versicherte in der App für eine verbindliche Einlösung. Er wählt nun zwischen Selbstabholung, Botendienst oder Versand. Außerdem erhält der Versicherte den Zugriffslink auf das E-Rezept. Die Einlösung in der App entspricht der Übergabe des Papierrezepts.

Soweit das Rezept bereits übermittelt wurde, kann der Versicherte das Medikament abholen. Fehlt die Übermittlung, wird die Verfügbarkeit vor Ort geprüft. Dafür wird der 2-D-Code der App auf einen Scanner gehalten oder der Apotheker erhält alternativ den Ausdruck. Dabei ist die Prüfung von Rabattverträgen weiterhin erforderlich. Das Abzeichnen von E-Rezepten erfolgt nur noch papierlos über das Warenwirtschaftssystem; die Übertragung der E-Rezepte zum Abrechnungszentrum dann elektronisch nach der Abgabe. 

E-Rezept-App wird Standard werden

Neumann erklärte zudem die drei Varianten des Rezepts für apothekenpflichtige Arzneimittel entsprechend neuer Regelungen im Bundesmantelvertrag BMV-Ä: das E-Rezept mit App, das E-Rezept mit Tokenausdruck, also der Zugriffsinformation zur Nutzung des E-Rezepts für Versicherte ohne Smartphone, und das klassische Papierrezept, das nur noch in Ausnahmefällen, wie bei technischen Problemen, Haus- oder Heimbesuchen Anwendung finden soll. Mittelfristig sei aber die E-Rezept-App der Standardweg für die Übermittlung von Rezepten, ist Neumann überzeugt und verwies auf die Vorteile dieses Übertragungsweges, etwa im Hinblick auf die Mehrwerte für die Patienten, aber auch für die Krankenkassen und Apotheken.

Zum Schluss seines Vortrags wies Neuman darauf hin, dass die Implementierung des E-Rezepts sicher sei und die Sicherheit höchste Priorität habe. Hierbei habe man die relevanten Institutionen wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den Bundesdatenschutzbeauftragten eng in die Prozesse eingebunden.



Robert Hoffmann, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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