Wegen COVID-19

Umgang mit Infektionen und Quarantäneanordnungen in Apotheken

Remagen - 29.10.2020, 14:30 Uhr

Was ist zu tun, wenn ein Corona-Verdachtsfall im eigenen Apothekenteam auftritt? (Foto: Schelbert)

Was ist zu tun, wenn ein Corona-Verdachtsfall im eigenen Apothekenteam auftritt? (Foto: Schelbert)


Wann muss man in behördlich angeordnete Quarantäne?

Eine Quarantäne wird laut RKI behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt im Einzelfall dem zuständigen Gesundheitsamt. Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter lassen sich über eine Suchmaske ermitteln. 

Was passiert, wenn die Apotheke geschlossen werden muss?

Auf ein solches Szenario geht die ABDA in ihren FAQ (Stand: 29. September 2020) 
ebenfalls ausführlich ein. Wenn aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde Mitarbeiter des Apothekenpersonals von Quarantänemaßnahmen betroffen sind und eine ordnungsgemäße Besetzung der Apotheke auch unter Berücksichtigung der besonderen RKI-Empfehlungen für Personal der kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet werden kann, muss sie geschlossen werden, heißt es in den FAQ. Der Betriebserlaubnisinhaber muss die zuständige Apothekerkammer von der Schließung ebenso wie von der Wiedereröffnung, etwa nach einem abgelaufenen Quarantänezeitraum, in Kenntnis setzen. 

Anspruch auf Entschädigung

Wird der Betrieb der Apotheke aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet, so besteht nach Darlegung der ABDA in den FAQ grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (§ 56 IfSG), und zwar für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist allerdings das Verbot der Erwerbstätigkeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen oder die Anordnung von Quarantäne. Apothekenleiter und/oder die Mitarbeiter sollten darauf achten, dass sie eine förmliche Verfügung nach Infektionsschutzgesetz erhalten. Eine Empfehlung für bestimmte Maßnahmen reicht laut ABDA in der Regel nicht aus, um Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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