ApothekenRechtTag 2020

Impfen in der Apotheke: „Nicht abschrecken lassen!“

Süsel - 25.09.2020, 13:00 Uhr

Medizinrechtler und Apotheker Dr. Dennis Effertz meint, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Er appellierte an die Apotheker, sich nicht abschrecken zu lassen. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben. (Foto: Schelbert) 

Medizinrechtler und Apotheker Dr. Dennis Effertz meint, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Er appellierte an die Apotheker, sich nicht abschrecken zu lassen. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben. (Foto: Schelbert) 


Ob Impfen Ausübung der Heilkunde ist, sieht Medizinrechtler Dr. Dennis Effertz als rechtsdogmatische Frage. Wichtiger für die impfenden Apotheker sei die Anwendung des zivilrechtlichen Behandlungsvertrages, wie er auf dem gestrigen ApothekenRechtTag erläuterte. Von den neuen rechtlichen Aspekten sollten sich die Apotheker aber nicht abschrecken lassen, meint Effertz.

Beim gestrigen ApothekenRechtTag im Rahmen der Interpharm-online hinterfragte Apotheker und Medizinrechtler Dr. Dennis A. Effertz die rechtlichen Aspekte des Impfens als neue Dienstleistung in der Apotheke. Rechtsgrundlage für die Modellvorhaben ist § 132j SGB V. Dort sei vorgesehen, dass die Initiative für die Modellvorhaben von den Apothekern ausgehe. Diese müssten daher nun aktiv tätig werden.

Furcht vor dem „Dammbruch“

Eine zentrale rechtliche Frage sei, ob das Impfen eine Ausübung der Heilkunde ist. Da die Ärzte diesen Begriff so verteidigen würden, sprach Effertz von einer „Demarkationslinie Heilkunde“. Manche sähen die Gefahr, dass sich damit die Trennung zwischen Arzt und Apotheker auflösen könnte und Ärzte das Dispensierrecht fordern könnten. Dies erkläre die Furcht vor einem möglichen „Dammbruch“ und damit auch die Zurückhaltung mancher Apotheker beim Impfen. Rechtsdogmatisch sieht Effertz die Frage, ob die Trennungslinie zur Heilkunde überschritten werde oder ob sich die Trennungslinie verschiebe.

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Eine Definition für die Heilkunde ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Da die Prävention dort im Wortlaut nicht erfasst ist, könne gefolgert werden, dass Impfen keine Ausübung der Heilkunde darstellt. In der Heilkundeübertragungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird jedoch auch die Verhütung von Krankheiten erwähnt. Nach der Delegationsrichtlinie der Bundesärztekammer stellt Impfen eine delegationsfähige ärztliche Leistung dar, während die zugehörige Aufklärung demnach nicht delegationsfähig ist. 

Falls Impfen Heilkunde sei, hätten die früheren Berufsordnungen der Apotheker das Impfen ausgeschlossen. Doch nach Einschätzung von Effertz stellt Impfen keine Heilkunde dar, weil es eine präventive Maßnahme ist. Dennoch schade es nicht, dass die Berufsordnungen in den meisten Bundesländern angepasst worden seien. Letztlich würden alle Argumentationen dazu führen, dass die Apotheker impfen dürfen.

Zivilrechtlicher Behandlungsvertrag in der Apotheke

Neben dieser dogmatischen Frage sei eine andere rechtliche Konsequenz für die Arbeit der impfenden Apotheker viel wichtiger. Effertz sieht „sehr starke Anzeichen“, dass der zivilrechtliche Behandlungsvertrag auf das Impfen angewendet werden muss. Denn das Impfen beim Apotheker könne in dieser Hinsicht nicht anders als beim Arzt geregelt sein. Auch das Schulungs-Curriculum der Bundesapothekerkammer verweise auf diesen Behandlungsvertrag, der in den §§ 630a ff. SGB V geregelt ist. Damit werde dieser Aspekt des Zivilrechts zu einem neuen wichtigen Thema für die Apotheker, folgert Effertz.

Wesentliche Inhalte sind die (Impf-)Anamnese, die Aufklärung, die Einwilligung des Patienten, die Dokumentation und die Haftung. Bezüglich der Aufklärung betonte Effertz, dass diese individuell erfolgen müsse. Fragebögen könnten nur zur Unterstützung dienen. Die Schriftform sei vor allem für die Dokumentation wichtig. Bei der Aufklärung müsse auch festgestellt werden, ob der Patient überhaupt für eine Impfung in Betracht komme. Minderjährige und Schwangere müssten an Ärzte verwiesen werden. 

Privatpatienten und die Beweislastumkehr

Da die Befugnis zum Impfen aus dem Sozialrecht abgeleitet werde, gelte sie nicht für Privatpatienten. Falls das Impfen als Heilkunde eingestuft werden sollte, dürften Apotheker daher keine Privatpatienten impfen. Außerdem könnten die Apotheker dafür kein Geld im Rahmen der Modellvorhaben erhalten. Aufgrund der Vorschriften zu den Modellvorhaben müsse die Impfung im Impfausweis dokumentiert werden. Aufgrund des Behandlungsvertrags seien jedoch weitere Dokumentationen nötig, die inhaltlich der ärztlichen Patientenakte entsprechen.

Zur Haftung erläuterte Effertz, dass die Unterschreitung der beruflichen Standards eine Schadenersatzpflicht auslöse. Grobe Fehler oder Organisationsverschulden würden zu einer Beweislastumkehr führen. Dann müsse der Leistungserbringer beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Diese im Zivilrecht bemerkenswerte beweisrechtliche Besserstellung von Patienten sei auch ein wesentlicher Grund, den Behandlungsvertrag anzuwenden. Denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Patient beim Apotheker schlechter als beim Arzt gestellt werden sollte.

Keine Verschreibungspflicht für angewendete Impfstoffe

Als weiteren rechtlichen Aspekt des Impfens erwähnte Effertz, dass für den angewendeten Impfstoff keine Verschreibung nötig sei. Denn dieser werde nicht abgegeben, sondern in rechtlich vorgesehener Weise angewendet. Von einer Impfung in Heimen riet Effertz dringend ab, weil die Rechtsgrundlage ausdrücklich die Impfung in den Apothekenräumen vorsehe. Einen Kontrahierungszwang erkenne er nicht, zumal die Teilnahme an den Modellversuchen freiwillig ist. Die anzuwendenden Notfallmaßnahmen würden sich an den Inhalten des Schulungs-Curriculums orientieren.

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Als Fazit betonte Effertz, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Doch sei noch vieles „im Fluss“. Vertragliche Vereinbarungen und Rechtsprechung würden zeigen, ob oder in welchen Abstufungen die Grundsätze des Arztrechts künftig auf die Apotheker übertragen werden können. Effertz appellierte an die Apotheker, sie sollten sich von den neuen juristischen Fragen „nicht abschrecken lassen“. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Schusters Leisten

von Thomas Kerllag am 26.09.2020 um 9:35 Uhr

Ärztliche, juristische Beratungsleistungen werden angemessen bezahlt. Nachdem man bisher zu dämlich war für pharmazeutische Diensleistungen einen Gebührenkatalog durchzusetzen will man nun medizinisch tätig werden. Wieder mit einem riesigen bürokratischen Aufwand für ein paar Euro

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

zeitlich gut lanciert

von J.M.L. am 25.09.2020 um 18:37 Uhr

Wir brauchen Gemeinsamkeit statt Spalterei und suchen den Schulterschluss mit den Ärzten, da ist das von Spahn über das Masernschutzgesetz untergejubelte Impfen in der Apotheke nicht förderlich, aber zeitlich gut lanciert um einen Keil zwischen Ärzte und Apotheker zu treiben. Nicht mit mir !

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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