Telematikinfrastruktur

FAQ zum Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)

Stuttgart - 10.09.2020, 09:15 Uhr

Mit dem eHBA können sich Apotheker persönlich in der Telematikinfrastruktur authentifizieren und elektronische Dokumente qualifiziert unterschreiben sowie EMails signieren und ver- und entschlüsseln. (x / Screenshot: ehealth.d-trust.net/antragsportal/)

Mit dem eHBA können sich Apotheker persönlich in der Telematikinfrastruktur authentifizieren und elektronische Dokumente qualifiziert unterschreiben sowie EMails signieren und ver- und entschlüsseln. (x / Screenshot: ehealth.d-trust.net/antragsportal/)


eHBA beim Wechsel der Apotheke

Wird ein neuer eHBA benötigt, wenn ich einmal die Apotheke wechsle?

Nein, der elektronische Heilberufsausweis ist an Ihre Person gebunden und bleibt bei einem Wechsel der Apotheke erhalten. Allerdings ist bei einem Wechsel der Apothekerkammer dieser eine Mitteilung zu machen.

Wer bezahlt den eHBA für angestellte Apotheker?

Der elektronische Heilberufsausweis wird zur Zeit lediglich für Apothekeninhaber gefördert. Wenn angestellte Apotheker einen eHBA verwenden sollen, muss heute noch der Apothekeninhaber dafür aufkommen. Die Erweiterung der Finanzierung für Apotheker seitens des GKV-Spitzenverbands soll jedoch rechtzeitig zu Beginn des Roll-Outs des E-Rezepts erfolgen.Der elektronische Heilberufsausweis ist personenbezogen und darf nur vom Ausweisinhaber genutzt werden. Laut einer Umfrage von DAZ.online vom 12. Dezember 2019 waren fast drei Viertel der 559 Umfrageteilnehmer (72,45 Prozent) der Meinung, dass die Inhaber einer Apotheke die Kosten für ihre Angestellten übernehmen sollten. Lediglich 27,55 Prozent vertreten die Auffassung, dass jeder Approbierte selbst die Kosten tragen muss. Den Kommentaren ist allerdings zu entnehmen, dass so mancher gar keine dieser Optionen gutheißt, sondern findet, dass wie bei den Inhabern die GKV dafür aufkommen sollte.

Kann der eHBA auch in Abwesenheit des Apothekenleiters benutzt werden?

Der elektronische Heilberufsausweis darf nur „persönlich von seinem Inhaber, dem Apotheker“ genutzt werden, denn es handelt sich nicht nur um einen persönlichen Sichtausweis, sondern um ein Instrument, das mit der qualifizierten Unterschrift versehen ein rechts- und archivierungssicherer Nachweis der Willensbekundung des Unterzeichnenden ist.



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