DAZ aktuell

Apotheker dürfen eHBA nicht verleihen

BMG sucht nach Lösung für Pharmazieingenieure

cm/ral | Apotheker dürfen Pharmazieingenieuren, die sie vertreten sollen, nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nicht ohne Weiteres ihren eHBA überlassen. Eine Lösung für das Problem hat das BMG noch nicht, man arbeite jedoch „mit höchster Priorität“ daran.

In drei Wochen soll nach aktuellem Stand die Nutzung des E-Rezepts zur Pflicht werden, sofern die tech­nischen Voraussetzungen dies zulassen. Und noch immer stehen die Pharmazieingenieure (PharmIng) ohne eigene elektronische Heilberufsausweise (eHBA) da. Besonders pro­blematisch ist dies vor dem Hintergrund, dass diese Berufsgruppe Apothekenleiter vertreten darf und somit auch geänderte elektronische Verordnungen abzeichnen können muss. Dafür ist eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) nötig, die der eHBA enthält. Die Signatur per Institutionenkarte (SMC-B) reicht nicht aus.

Die Bundesapothekerkammer (BAK) sieht daher dringenden Handlungs­bedarf. Bereits Mitte November wandte sich die BAK in einem Brief hilfesuchend an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Sie wollte wissen, ob es aus Sicht des Ministeriums ausnahmsweise zulässig wäre, Pharmazieingenieuren im Vertretungsfall den eHBA des Apothekenleiters zu überlassen. Mittlerweile liegt der DAZ die Antwort des BMG vor – und die ist ernüchternd: Ministerialrätin Anja Brandenburg weist zunächst darauf hin, dass ihr Haus nicht berechtigt sei, gesetzliche Regelungen verbindlich auszulegen. Im Folgenden erläutert sie dann, weshalb das Überlassen des eHBA nach ihrer Einschätzung problematisch ist.

Keine zivil- und strafrecht­lichen Bedenken, aber ...

Zivil- und strafrechtliche Regelungen stünden dem zwar nicht entgegen – allerdings gebe es andere Vorschriften, mit denen ein solches Vorgehen nicht vereinbar sei, etwa im Vertrauensdienstegesetz (VDG) und der eIDAS-Verordnung. „Diese Auffassung wird auch von dem für die Auslegung der genannten Vorschriften zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur geteilt“, betont Brandenburg. „So widerspricht das infrage stehende Überlassen des eHBA zum Zweck der Stellvertretung schon dem Grundgedanken der QES nach der eIDAS-Verordnung und dem VDG, dass die Person des Unterzeichnenden durch ein höchstpersön­liches Namenszeichen nach außen hin zweifelsfrei erkennbar ist.“

Anders als beim analogen Unterzeichnen des Pharmazieingenieurs mit dem Namen des Apothekers lasse sich die Echtheit einer Unterschrift per qualifizierter elektronischer Signatur (QES) nicht etwa durch ein grafologisches Gutachten überprüfen. Sicherheitsbedenken sieht Brandenburg auch insofern, als dass „sich die Möglichkeit der Nutzung der QES nicht auf die Telematikinfrastruktur begrenzen lässt. Insofern entstünde für die betroffenen Apotheker ein großes und kaum zu überblickendes Haftungsrisiko.“

Das einfache Abzeichnen eines E-Rezepts sei im Vertretungsfall per SMC-B weiterhin gewährleistet. Was Verordnungen betrifft, die eine Änderung seitens der Apotheke erfordern, sei die Situation aber problematisch. „Wegen dieser auch aus Sicht des BMG dennoch unbefriedigenden Lage für die betrof­fene Apothekenleitung und die Pharmazieingenieure ist es daher dringend erforderlich, dass die Ausgabe der eHBA zügig auf den Weg gebracht wird“, hält Brandenburg abschließend fest. „Ich kann Ihnen versichern, dass wir hieran mit höchster Priorität in Absprache mit den zuständigen Ländern und der Gematik arbeiten und eine Ausgabe noch zum 1. Quartal 2022 gewährleisten wollen.“ |

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