DAZ aktuell

Nicht in jedem Fall ist ein HBA notwendig

Änderungen und Ergänzungen von digitalen Verordnungen

jb | Die Einführung des E-Rezepts, wann auch immer das nun konkret sein wird, wird Einfluss auf den einen oder anderen Ablauf in der Apotheke haben. So müssen zwar Rezepte weiterhin abgezeichnet werden, aber eben nicht mehr mit einem Stift, sondern elektronisch. Allerdings macht es für das Prozedere einen Unterschied, ob vorher eine Änderung oder Ergänzung der Verordnung vorgenommen wurde oder nicht – und somit auch in der Frage, ob immer ein Heilberufsausweis (HBA) zum Einsatz kommen muss.

Die bundesweite Ausweitung der Testphase des E-Rezepts wurde erst einmal vertagt. Dass ab 1. Januar 2022 die elektronische Verordnung das altbekannte Muster 16 weitgehend ersetzen soll, steht aber weiterhin – auch wenn außer der Gematik kaum jemand daran zu glauben scheint. Nichtsdestotrotz – irgendwann wird das E-Rezept kommen und mit ihm der eine oder andere geänderte Ablauf. So werden zwar Rezepte weiterhin abgezeichnet werden müssen – so sieht es die Apothekenbetriebsordnung schließlich vor –, allerdings eben nicht mehr per Hand, sondern elektronisch.

Foto: Quelle: Gematik

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6), die ja ohnehin in jeder Apotheke vorhanden ist. Denn ohne die SMC-B kann keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt werden. Die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation, für die die Apothekenleitung laut Gesetz zu sorgen hat, stellt die Warenwirtschaft sicher.

Anwendungsfall 1: ApoBetrO § 17 Abs. 6: Apotheker, PTA, Pharmazieingenieure, Apo­theken- und Apothekerassistenten können die Abgabe eines Medikaments mit einer einfachen Signatur im Warenwirtschaftssystem dokumen­tieren. Dies erfordert im Einzelfall keinen ­eHBA, somit auch keine PIN-Eingabe. In den häufigsten Fällen reicht diese einfache Signatur, die von den meisten Systemen voraussichtlich automatisch erfasst wird. (Technisch wird für die einfache Signatur die SMC-B vom ­Warenwirtschaftssystem eingebunden.)

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Anwendungsfall 2: ApoBetrO § 17 Abs. 5: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und […] im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verse­hen.“ Für diesen Fall muss die qualifizierte elektronische Signatur mittels eHBA verwendet werden. In der Regel wird ein Apotheker zum Beispiel am Tagesende alle Abgabedaten bearbeiten und dann in einem Vorgang qualifiziert signieren.

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Anders ist die Lage, wenn Änderungen am Rezept erforderlich sind. Bekanntermaßen muss laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt werden. Im Fall der elektronischen Verschreibung ist das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen. Eine QES ist aber mit der SMC-B allein nicht möglich, dafür braucht man ­einen HBA plus PIN.

Daher empfehlen die Kammern, die Softwarehäuser und auch die Gematik, dass mittelfristig alle Approbierten, die diese Aufgaben übernehmen, einen HBA haben sollten. Außerdem soll es prospektiv noch weitere Anwendungen in der TI geben, für die dann der HBA vonnöten ist. |

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