Nachlese zum DAT 2019

Noch viele offene Fragen zur Digitalisierung

Süsel - 22.06.2020, 16:30 Uhr

Was wurde aus den Anträge des DAT 2019? (c / Foto: Schelbert)

Was wurde aus den Anträge des DAT 2019? (c / Foto: Schelbert)


Wer soll für digitale Arzneimittel zuständig sein?

Während die bisher erwähnten Anträge einstimmig oder mit sehr großer Mehrheit verabschiedet worden waren, hatte der DAT 2019 den Antrag zur Erweiterung des Arzneimittelbegriffs um digitale Arzneimittel in einen Ausschuss verwiesen. Hier bestand also intern Klärungsbedarf. Die ABDA berichtet nun, der geschäftsführende Vorstand sei zu dem Ergebnis gekommen, „digitale Arzneimittel“ seien entweder Arzneimittel oder Medizinprodukte. Er empfehle daher der Mitgliederversammlung festzustellen, dass hier kein Handlungsbedarf bestehe. Die ABDA bezieht sich damit offenbar auf die derzeit existierenden Produkte. Gemäß der Antragsbegründung ging es der Landesapothekerkammer Thüringen aber um künftige, rein digitale Arzneimittel ohne klassische Wirkstoffe. Für sie sollte die Zuständigkeit der Apotheker gesichert werden.

Erstaunlicherweise enthält der Bericht der ABDA keine Überlegungen zu der Frage, ob möglicherweise der nächste Antrag geeignet ist, das Anliegen auf andere Weise einfacher zu erreichen. Dabei geht es darum, digitale Anwendungen als apothekenübliche Ware einzustufen. Die ABDA berichtet dazu, sie habe dem Gesetzgeber das Anliegen zum Digitale-Versorgung-Gesetz unterbreitet. Nach den neuen Regeln sei es „nicht ausgeschlossen, dass digitale Gesundheitsanwendungen auch unter Einbindung öffentlicher Apotheken vertrieben und genutzt werden könnten“. Das bedeutet also, dass die Apotheken zumindest an dieser Versorgung beteiligt werden könnten. Doch sei daran erinnert, dass eine Einordnung als Arzneimittel eine automatische Apothekenpflicht bewirken und andere Anbieter damit erst einmal ausschließen würde.

Drängende Themen für einen DAT 2020

So bleibt sogar ohne einen DAT in diesem Jahr noch viel mit den Anträgen des Vorjahres zu tun, besonders bei der technischen Umsetzung des E-Rezepts. Doch es gibt auch ganz neue Fragen, die im Vorjahr noch nicht absehbar waren. Besonders wichtig erscheint die Beziehung zwischen E-Rezepten und Papierrezepten: Was wird wann für wen verpflichtend? Ist eine E-Rezept-Pflicht überhaupt akzeptabel? Welche Ausnahmen sind nötig? Wie sieht eine Notfallvariante für System- oder Stromausfälle aus? Solche Fragen hätten vermutlich breiten Raum bei einem DAT 2020 eingenommen. 



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Verursacherprinzip!

von Thomas Eper am 23.06.2020 um 12:09 Uhr

"...fehlerfreie Verordnungen sicherzustellen und damit Retaxationen bei E-Rezepten weitgehend auszuschließen."

Und wenn nicht, zahlt der Fehler-Verursacher und nicht wir!
Ist das so schwer zu kapieren?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Wie ist es der ABDA eigentlich gelungen die "Anträge der letzten Jahre" unbemerkt "mit umziehen" zu lassen?

von Christian Timme am 22.06.2020 um 17:22 Uhr

Wenn Tonnen von "belastendem Material" zu Umzügen führen ... scheint der eigentliche Aufrag bereits in Vergessenheit geraten zu sein ... das scheint auch der tiefere Grund für die zügige Entwicklung neuerer Anliegen zu sein ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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