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Standespolitik

Noch viel zu tun

Bearbeitung der Anträge vom Deutschen Apothekertag 2019

Im Frühsommer blickt die ABDA stets auf die Anträge vom Deutschen Apothekertag (DAT) des Vorjahres zurück. Einige Themen wurden von der Politik vorangetrieben, manche wurden durch die Pandemie verdrängt, und viele sind auf der Agenda geblieben. Auch ohne einen DAT 2020 bleiben für die ABDA damit viele alte Aufgaben zu erledigen.  | Von Thomas Müller-Bohn

Zur Sommersitzung der ABDA-Mitgliederversammlung am 1. Juli hat die ABDA einen Bericht über die Bearbeitung der Anträge vom DAT 2019 erstellt. Die ABDA beschreibt darin, wie sie selbst die Ergebnisse betrachtet. Hier sollen zusätzlich auch offene Fragen aufgezeigt werden, die die ABDA in ihrem Bericht nicht erwähnt.

In den Stellungnahmen der ABDA zu vielen Anträgen fallen einige wiederkehrende Aspekte auf. Häufig verweist die ABDA auf abgeschlossene oder noch laufende Gesetz­gebungsverfahren, bei denen das jeweilige Anliegen vorgebracht wurde. Es bleibt dann naturgemäß offen, inwieweit die Entwicklungen auf der Arbeit der ABDA beruhen. Manchmal erklärt die ABDA, dass im Berichtszeitraum keine diesbezüglichen Gesetze bearbeitet wurden. Bei manchen Anträgen wird dann erst eine solche Gelegenheit abgewartet. In vielen Fällen werden einige ergriffene Maßnahmen angeführt, aber es bleibt offen, ob die ABDA den Antrag damit als erledigt betrachtet oder ob sie weitere Maßnahmen plant. Damit lässt sich aus den Berichten der ABDA zu den Anträgen der vergangenen Apothekertage nicht entnehmen, wie viele Anträge die ABDA selbst als noch offen einstuft. Manche Anträge werden offenbar mit einem Schreiben an die zuständige Organisation als erledigt betrachtet, während andere Anträge lange verfolgt werden. Für die Antragsteller wirft dies die Frage auf, inwieweit sie in künftigen Anträgen einzelne Maßnahmen bezeichnen sollten, mit denen das jeweilige Anliegen verfolgt werden soll.

Hängepartie bei der Zukunftssicherung

Zu den zentralen Anliegen, die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken zu sichern und die Preisbindung zu erhalten, verweist die ABDA auf das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) und das Patientendatenschutzgesetz (PDSG). Die ABDA habe sich in die Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Außerdem habe die ABDA das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit einem Schreiben vom 28. Januar 2020 aufgefordert, dem Oberlandesgericht München auf sein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Preisbindung zu antworten. Zum VOASG erklärt die ABDA, sie habe regelmäßig auf die Bedeutung hingewiesen und auf Umsetzung gedrängt. Im PDSG sei vorgesehen, das Zuweisungsverbot auf ausländische Versender zu erstrecken.

Viele Maßnahmen gegen Lieferengpässe

Zur Verhinderung von Lieferengpässen berichtet die ABDA über die diesbezüglichen Maßnahmen, die mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FSG) zum 1. April 2020 in Kraft getreten sind. Dabei verweist die ABDA besonders auf die Datensammlung zu versorgungskritischen Wirkstoffen. Im Ergebnis entspreche dies der Forderung zur systematischen Analyse des Themas. Eine solche Analyse hatte der DAT speziell für lebensnotwendige Arzneimittel gefordert. Zu den Lieferengpässen berichtet die ABDA weiter über die Corona-bedingten Austauschmöglichkeiten in Apotheken und die Ankündigung des BMG, sich verstärkt um Anreize für die Wirkstoffproduktion in Europa zu bemühen. Außerdem habe sich die EU-Kommission zu einem gemeinsamen Vorgehen in einer EU-weiten Pharmastrategie bekannt. Die ABDA habe auch das Anliegen zur Prüfung eines Exportverbotes für bestimmte Fertigarzneimittel beim Gesetzgeber eingebracht, es sei aber nicht berücksichtigt worden. Dies gelte auch für das Anliegen, Verstöße gegen die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Fertigarzneimitteln als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Den Auftrag, Lieferengpässe in einer zentralen Datenbank aufzulisten, betrachtet die ABDA als erfüllt und verweist dazu auf die Regelungen im GKV-FSG. Außerdem seien weitere Meldepflichten für die Hersteller gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingeführt worden.

Spezielle Versorgungsthemen

Gemäß dem Bericht der ABDA hat der geschäftsführende Vorstand der ABDA beschlossen, die Anträge zur Einführung eines Regionalprinzips in der Zytostatikaversorgung und zur Versorgung mit Spezialrezepturen zurückzustellen. Denn diese Anträge und Beschlüsse früherer Apothekertage würden sich teilweise widersprechen. Außerdem sei ein Antrag dazu im Jahr 2017 zurückgestellt worden, weil er mit dem Bestreben nach einem Rx-Versandverbot kollidieren könnte. Im Bericht heißt es daher, zu gegebener Zeit sollten die Beschlüsse mit den Antragstellern aufbereitet werden, um eine einheitliche Beschlussfassung vorzubereiten. Über das Thema der Anträge hinaus bedeutet dies offenbar, dass die ABDA bemüht ist, keine zusätzlichen Hürden für ein Rx-Versandverbot aufzubauen.

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Offene Fragen zu Grippeimpfungen

In einem Antrag wurde gefordert, die neue Regelung zur Grippeimpfstoffversorgung zu evaluieren und die Apotheken auskömmlich für diese Impfstoffe zu vergüten. Gemäß der Begründung des Antrags sehen die Antragsteller die Mengenplanung durch die jüngste Neuregelung gefährdet, und sie wenden sich gegen die Deckelung der Honorierung. Doch die Antwort der ABDA geht daran weitgehend vorbei. Die ABDA verweist auf die zwischenzeitliche Zulassung von Modellversuchen zur Grippeimpfung in Apotheken, und sie erwähnt die verbesserten Bevorratungsmöglichkeiten für Ärzte aufgrund der Corona-Pandemie. Die ABDA geht jedoch nicht auf die Vergütung ein und sie spricht auch nicht an, dass die angestrebten Modellversuche die Frage nach der Mengenplanung sogar noch drängender machen. Hier ist also die Frage zu ergänzen, wie die Modellversuche bei den Vorbestellungen für den Grippeimpfstoff 2020/21 berücksichtigt werden sollen. Denn wenn nicht genügend Impfstoff bestellt wird, erübrigen sich die Modellversuche.

Kein Ende der Hilfsmittel-Bürokratie

Zum Antrag, die Präqualifizierungsanforderungen zu überarbeiten, berichtet die ABDA, es habe bisher kein Gesetzgebungsverfahren gegeben, bei dem diese Forderung eingebracht werden konnte. Doch die ABDA habe sich bei Verhandlungen mit der GKV mit Nachdruck für den Bürokratieabbau, insbesondere in der Hilfsmittelversorgung, eingesetzt. Der Schiedsspruch zu Rahmenempfehlungen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Hilfsmittelversorgung sei „weit hinter den Erwartungen der ABDA“ zurückgeblieben.

Rätsel um honorierte Dienstleistungen

Die ABDA erklärt, zur Vorbereitung auf honorierte pharmazeutische Dienstleistungen sei am 22. Oktober 2019 eine Steuerungsgruppe eingesetzt worden. Sie solle die Verbandsaufgaben bei der Vorbereitung der Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband koordinieren. Dazu seien sieben Arbeitspakete festgelegt worden. Die Steuerungsgruppe solle Vorschläge für die Honorierung und die Abrechnung der Dienstleistungen erarbeiten. Sie habe bereits Vorschläge für einen Dienstleistungskatalog erstellt, die in den Gremien im ersten Quartal 2020 vorgestellt worden seien. Doch bleibt offen, um welche Dienstleistungen es geht. Verraten wird nur, dass zunächst allgemeine und später hochspezialisierte Dienstleistungen behandelt werden sollen. Zur Mittelverwendung in einem Dienstleistungsfonds könne die ABDA keine Angaben machen, weil das VOASG noch nicht vorangebracht worden sei.

Das Anliegen, eindeutig zu regeln, welche Daten Apotheken für heilberufliche Funktionen erfassen und verarbeiten dürfen, habe die ABDA in das Verfahren für das PDSG eingebracht. Einen weitergehenden Antrag, Medikationsdaten auf Patientenwunsch apothekenübergreifend zusammenzuführen, hatte der DAT in einen Ausschuss verwiesen. Die ABDA berichtet, auch dies sei im PDSG aufgegriffen worden und werde durch die ABDA weiter verfolgt.

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Studium, Nachwuchs und vieles mehr

Den Antrag auf Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Novellierung der Approbationsordnung hatte der DAT in einen Ausschuss verwiesen. Die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer (BAK) spreche sich für eine Novellierung und für Gespräche mit den Beteiligten aus und empfehle der ABDA-Mitgliederversammlung, sich diesem Beschluss anzuschließen. Mit diesem Prozess sei der Antrag als erfüllt anzusehen. Doch mit dieser Stellungnahme bleiben alle inhaltlichen Positionen für die anstehende Novellierung offen. Die ABDA bekräftigt, dass sie sich gegen die Umwandlung des mündlichen zweiten Staatsexamens in eine weniger anwendungsorientierte Form – gemeint ist eine Multiple-Choice-Prüfung – einsetzt. Zum Antrag, Apotheker bei der Besetzung pharmazeutischer Lehrstühle zu berücksichtigen, verweist die ABDA auf die Zuständigkeit der Länder. Auf Landesebene würden sich die Kammern diesbezüglich engagieren.

Über den Adhoc-Antrag für die Nachwuchsförderung berichtet die ABDA einen kleinen Schritt. Die ABDA-Geschäftsführung solle die personellen und finanziellen Ressourcen ermitteln, die für eine Umfrage unter jungen Apothekern nötig wären. Außerdem sei der Antrag zum Einsatz von Isoglucose an das Ernährungsministerium übermittelt worden. Die Anträge zu verbindlichen Regeln für Apotheker auf Krankenhausstationen und zum Schutz der Verbraucher vor zucker- und fetthaltigen Lebensmitteln seien noch in Be­arbeitung.

Offene Fragen zum eRezept

Das Kapitel zur Digitalisierung beginnt mit dem allgemein formulierten Antrag, die Digitalisierung in den Apotheken voranzutreiben. Dazu verweist die ABDA auf das geplante VOASG als Grundlage für künftige honorierte pharmazeutische Dienstleistungen. Bei der Auswahl geeigneter Dienstleistungen werde ihre mögliche Unterstützung durch digitale Mittel berücksichtigt. Damit gibt die ABDA einen weiteren Hinweis zur Auswahl der honorierten Dienstleistungen. Zu den Rahmenbedingungen für das eRezept verweist die ABDA auf die laufende Gesetzgebung für das PDSG. Das Makel- und das Zuweisungsverbot würden dort aufgegriffen. Die ABDA erklärt zudem, dass sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) als Sachwalter der Interessen von Patienten und Apothekern in der Gematik sehe. Dabei spiele die technische Umsetzung des Zuweisungs- und Makelverbotes eine zentrale Rolle. Die ABDA erwähnt allerdings nicht, dass dort offenbar noch viel zu tun ist, wie die jüngsten Mahnungen von Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein, bei der Kammerversammlung in Schleswig-Holstein gezeigt haben (siehe DAZ 26, S. 18). Zum angestrebten diskriminierungsfreien Zugang zu eRezepten berichtet die ABDA über die Web-App des DAV, die mit dem Ziel der staatlichen Beleihung kommuniziert werde. Die ABDA berichtet jedoch nicht, dass die Gematik nun den gesetzlichen Auftrag erhalten soll, eine solche App zu entwickeln. Doch dies wäre auch als Erfolg im Sinne des Antrags zu werten, weil damit das inhaltliche Ziel eines diskriminierungsfreien Zugangs erreicht würde - vorausgesetzt, dass dies nicht durch technische Lücken durchkreuzt wird.

Über „abgestimmte Vorgaben“ für das eRezept berichtet die ABDA, die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen des Rahmenvertrags mit dem GKV-Spitzenverband seien fristgerecht vereinbart und der neue Rahmenvertrag sei im Mai 2020 von beiden Vertragsparteien gezeichnet worden. Doch die ABDA berichtet nichts über die Inhalte der Vereinbarung. Insbesondere bleibt offen, ob die im Antrag formulierten Zukunftsaussichten damit realistisch erscheinen. Dort ging es um die Idee, fehlerfreie Verordnungen sicherzustellen und damit Retaxationen bei eRezepten weitgehend auszuschließen.

Was sind digitale Arzneimittel?

Den Antrag zur Erweiterung des Arzneimittelbegriffs um digitale Arzneimittel hatte der DAT in einen Ausschuss verwiesen. Dazu berichtet die ABDA, der geschäftsführende Vorstand sei zu dem Ergebnis gekommen, „digitale Arzneimittel“ seien entweder Arzneimittel oder Medizinprodukte. Er empfehle daher der Mitgliederversammlung festzustellen, dass hier kein Handlungsbedarf bestehe. Die ABDA bezieht sich damit offenbar auf die derzeit existierenden Produkte. Gemäß der Antragsbegründung ging es aber um künftige, rein digitale Arzneimittel ohne klassische Wirkstoffe. In einem weiteren Antrag wird gefordert, digitale Anwendungen als apothekenübliche Waren einzustufen. Die ABDA habe dieses Anliegen dem Gesetzgeber zum Digitale-Versorgung-Gesetz unterbreitet. Nach den neuen Regeln sei es „nicht ausgeschlossen, dass digitale Gesundheitsanwendungen auch unter Einbindung öffentlicher Apotheken vertrieben und genutzt werden könnten“. Das bedeutet also, dass die Apotheken zumindest an dieser Versorgung beteiligt werden könnten. Die ABDA geht hingegen nicht auf die Beziehung zwischen diesen beiden Anträgen ein und macht nicht deutlich, dass eine Einordnung als Arzneimittel eine automatische Apothekenpflicht bewirken und andere Anbieter damit erst einmal ausschließen würde.

[Foto: DAZ/Schelbert]

Forderungen nach finanzieller Sicherheit

Zur Forderung, die Apotheken nicht mehr für den Ausfall der Herstellerrabatte haften zu lassen, habe der DAV-Vorsitzende an den Bundesgesundheitsminister geschrieben. Außerdem habe sich der DAV an den Verband der Apothekenrechenzentren gewandt, der dazu eine unverbindliche Handlungsanweisung an die Mitgliedsunternehmen abgegeben habe. Diesen stehe es demnach frei, die Apotheken „bereits im Vorfeld darüber zu informieren, dass der konkrete Hersteller trotz Fälligkeit und Mahnung die Rechnung nicht ausgeglichen hat“. Die ABDA geht jedoch nicht darauf ein, welche Handlungsmöglichkeiten Apotheken dann angesichts ihres Kontrahierungszwanges haben.

Die Forderung nach einer Aufwandsentschädigung für das SecurPharm-Verfahren habe die ABDA bisher nicht vorgebracht, weil sich dazu kein Gesetzgebungsverfahren angeboten habe. Doch die ABDA habe sich insbesondere in ihrer Stellungnahme zum GKV-FSG dafür eingesetzt, dass der zusätzliche Aufwand der Apotheken bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln erstattet wird. Dies sei jedoch nicht umgesetzt worden. Die ABDA hinterfragt an dieser Stelle allerdings nicht, wie eine solche Kostenerstattung gestaltet werden könnte. Auf den ersten Blick erscheint eine Kopplung an das Nichtverfügbarkeitskennzeichen leicht durchführbar, aber damit würden gerade die besonders arbeitsintensiven Fälle, bei denen eine neue Verordnung nötig ist, nicht erfasst. Diese Fälle dürften auch dazu führen, dass die Nichtverfügbarkeit in den einschlägigen Statistiken massiv unterschätzt wird. Doch das Problem bleibt auch hier unberücksichtigt.

Teilweise rechtliche Klärungen

Zur rechtlichen Klärung des Einzelimports zentral zugelassener Arzneimittel berichtet die ABDA über intensive Diskussionen. Der Verband der Einzelimporteure internationaler Arzneimittel (VEIA) habe dazu beim BMG und mehreren Landesministerien um eine Einschätzung gebeten. Insbesondere das BMG habe ausdrücklich einen aktuellen gesetzgeberischen Bedarf verneint. Daher sehe die ABDA derzeit keinen Handlungsbedarf. Die ABDA habe sich für eine flexiblere Mengenbegrenzung beim Entlassmanagement eingesetzt. Dies sei nun als Corona-Sonderregel möglich, aber die ABDA geht nicht auf eine dauerhafte Regelung ein. Dagegen werde die Medizinproduktebetreiberverordnung intensiv diskutiert. Die ABDA habe sich grundsätzlich für eingeschränkte Regelungen zu einfachen aktiven nicht-implantierbaren Medizinprodukten eingesetzt, aber bisher habe es dazu keine geeigneten Gesetzgebungsverfahren gegeben.

Zum Antrag für eine Bestandsschutzregelung zur Barrierefreiheit, die auch für den Rechtsnachfolger bei einer Apothekenübernahme gilt, habe der geschäftsführende Vorstand der BAK festgestellt, dass damit Abwägungsspielräume für die Behörden verschlossen werden könnten, die „gegenwärtig in der weit überwiegenden Mehrzahl der Kammerbezirke“ zu sachgerechten Ergebnissen führen würden. Darum empfehle der BAK-Vorstand der ABDA-Mitgliederversammlung, den Antrag nicht weiter zu verfolgen. Den Antrag für gesetzgeberische Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in der Arzneimittelversorgung habe die ABDA an das BMG übermittelt. Die Anträge zur Anpassung der Anforderungen an Notfalldepots und für ein Aktionsbündnis zur nachhaltigen Arzneimittelversorgung seien noch in Bearbeitung.

[Foto: DAZ/Schelbert]

Hilfe für den Nachwuchs

Zur Forderung nach einer digitalen Möglichkeit für die Abfrage von Apothekenbetriebserlaubnissen erklärt die ABDA, das größte Problem sei nicht die technische Machbarkeit, sondern die Frage, wer ein solches Verzeichnis pflegt und nutzt. Das Thema werde weiter verfolgt. Zur weiteren Unterstützung des Bundesverbandes der Pharmaziestudierenden (BPhD) erklärt die ABDA, sie werde künftig allgemeine Hilfestellung im Umgang mit rechtlichen Fragen, insbesondere zum Datenschutz, leisten. Bei Bedarf würden Sitzungsräume und möglicherweise auch Unterstützung im Softwarebereich zur Verfügung gestellt. Zum Gedankenaustausch seien jährliche Treffen vereinbart worden.

Neue Themen im Jahr 2020

Die vielen Hinweise auf nur teilweise bearbeitete oder unbearbeitete Anträge, fehlende gesetzgeberische Gelegenheiten und offene Fragen zeigen, dass mit den Anträgen vom DAT 2019 noch viel zu tun ist. Doch einige neue Themen wären möglicherweise noch drängender. Naheliegende Antragsthemen für einen DAT 2020 wären wohl das weitere Vorgehen beim VOASG, die faktische Durchsetzung des Makelverbots, die Beziehung zwischen eRezepten und Papierrezepten sowie die Lehren aus den Corona-bedingten Ausnahmeregelungen. Die jüngsten Kammerversammlungen haben gezeigt, dass angesichts der Verzögerung beim VOASG auch das Rx-Versandverbot wieder ins Gespräch kommt. Außerdem sprach sich Ursula Funke, Präsidentin der Apothekerkammer Hessen, gegen den ABDA-Haushalt aus und Dr. Kai Christiansen, Präsident der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, forderte, das SecurPharm-System auf den Prüfstand zu stellen. Auf einem DAT 2020 gäbe es viel zu tun. |

Autor

Dr. Thomas Müller-Bohn

Apotheker und Dipl.-Kaufmann, auswärtiges Mitglied der Redaktion der Deutschen ­Apotheker Zeitung

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