Erweiterte Ausnahmeregelungen

Apotheken dürfen weitere Händedesinfektionsmittel herstellen

Berlin - 17.03.2020, 14:59 Uhr

Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheime brauchen Nachschub an Desinfektionsmitteln. Eine weitere Allgemeinverfügung räumt den Apotheken nun neue Möglichkeiten ein. (Foto: Robert / stock.adobe.com)

Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheime brauchen Nachschub an Desinfektionsmitteln. Eine weitere Allgemeinverfügung räumt den Apotheken nun neue Möglichkeiten ein. (Foto: Robert / stock.adobe.com)


Neue Formulierungen

Außerdem sind neue Möglichkeiten der Formulierung hinzugekommen. Neben der bereits in der ersten Verfügung genannten WHO-Formulierung mit 2-Propanol ist nun eine weitere mit Ethanol hinzugekommen. Zudem sind jetzt zwei weitere 70-prozentige Gemische mit Wasser abgedeckt: Neben 2-Propanol können diese nun auch mit 1-Propanol und Ethanol hergestellt werden. Die genauen Formulierungen mit weiteren Hinweisen entnehmen Sie bitte der hier abrufbaren Verordnung.

Durch die jetzt mögliche Herstellung der Mittel als Biozid müssen die Rohstoffe keine Arzneibuchqualität haben. Zudem fällt bei Bioziden die für die Arzneimittelherstellung geltende Mengenbegrenzung weg.

Ethanol-haltige Biozidprodukte zur Händedesinfektion dürfen derzeit zwar aufgrund einer Übergangsregelung für „alte Wirkstoffe“ ohnehin noch zulassungsfrei in den Verkehr gebracht werden. Apotheken, die nach diesen Formulierungen Händedesinfektionsmittel herstellen wollen, müssen lediglich eine einfache und gebührenfreie elektronische Meldung des Biozidproduktes gemäß Biozid-Meldeverordnung tätigen. Allerdings: Nach den bisherigen Vorgaben darf es nur von Herstellern bezogen werden, die auf einer von der Europäischen Chemikalienagentur geführten Liste vermerkt sind. Dadurch, so konstatiert die neue Allgemeinverfügung, sei die Verfügbarkeit stark begrenzt. Diese Vorgabe ist angesichts der besonderen Gefahr für öffentliche Gesundheit nun ebenfalls gelockert.

Die neue Allgemeinverfügung gilt befristet bis einschließlich 8. September 2020, kann aber auch jederzeit widerrufen werden.

Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin finden Sie weitere Informationen rund um die Allgemeinverfügungen. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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