Werbemaßnahmen der Shop Apotheke vor dem EuGH

Generalanwalt: Würde des Apothekerberufs kann Werbeverbote rechtfertigen

Berlin - 03.03.2020, 17:55 Uhr

Lassen sich Riesen-Versender wie die Shop Apotheke zügeln, um die Würde des Apothekerberufs zu schützen? ( t / Foto: Shop Apotheke)

Lassen sich Riesen-Versender wie die Shop Apotheke zügeln, um die Würde des Apothekerberufs zu schützen? ( t / Foto: Shop Apotheke)


Wie geht man in Deutschland mit dem Phänomen ausländischer Anbieter um?

Rechtsanwalt Douglas freut dies insoweit, „dass der Prüfungsmaßstab hier – anders als im Verfahren Deutsche Parkinson Vereinigung – wieder auf das sich aus den europäischen Regelungen ergebende Maß zurückgeführt wird. Bei der Frage, ob die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, wird den nationalen Gesetzgebern durch den Generalanwalt ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt“.

„Grundsätzlich erfreulich“ sei auch, dass der Generalanwalt das Erfordernis des Schutzes der Würde des Apothekerberufs als Rechtfertigungsgrund für übertriebene Werbung anerkannt habe. Es solle sichergestellt werden, dass beim Vertrieb von Arzneimitteln besondere Regelungen gelten können – schließlich handelt es sich nicht um eine beliebige Ware. Allerdings gibt Douglas zu bedenken, dass in Deutschland im Wesentlichen die Apothekerkammern, die entsprechende Regelungen in ihren Berufsordnungen verankern, über solche Regelungen wachen – doch ausländische Apotheken sind für die Kammern nicht zu fassen. Daher müsse nun überlegt werden, wie diese Maßstäbe auch auf ausländische Anbieter angewendet werden können. Douglas: „Hier wird es erforderlich sein, in eine grundlegende Diskussion zu treten, wie mit dem Phänomen ausländischer Anbieter, die es bei Entscheidung für eine Selbstverwaltung durch die Kammern noch nicht gab, umgegangen werden soll“.

Gefahr für die flächendeckende Versorgung – welche Nachweispflichten gelten?

Für Deutschland interessant findet Douglas auch die Frage, inwieweit bezahlte Einträge bei Suchmaschinen, die die Sichtbarkeit bestimmter Apotheken erhöhen, zulässig sind oder nicht. Hier weise der Generalanwalt deutlich darauf hin, dass es anerkannt sei, die Notwendigkeit der ständigen Versorgung eines Mitgliedsstaats mit Arzneimitteln als anerkanntes Schutzgut zu akzeptieren, wodurch sich Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen können. In diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung des Generalanwaltes auch nicht erforderlich, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verbot einerseits und dem Risiko des Verschwindens von Apotheken in ländlichen Gebieten andererseits, nachzuweisen. Vielmehr betont er, dass bei einer Ungewissheit, ob und in welchem Ausmaß Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, der Mitgliedstaat berechtigt sei, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis die Risiken sich verwirklichen. Er bleibe jedoch verpflichtet, das Bestehen des angeblichen Risikos sowie die begründete Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der restriktiven Maßnahme und der Verringerung dieses Risikos nachzuweisen. Hierbei, so Douglas, zeige sich der Generalanwalt jedoch zurückhaltend und deute bereits an, dass die alternativ vonseiten der Kommission und der beklagten Versandapotheke genannten Maßnahmen die verfolgten Ziele nicht ebenso wirksam erreichen können.

Douglas: „Zumindest der Generalanwalt erkennt somit die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln als schützenswertes Gut an, für dessen Wahrung die Warenverkehrsfreiheit eingeschränkt werden kann“. Anders als es der EuGH im Oktober 2016 gefordert habe, stelle der Generalanwalt deutlich geringere Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit einer solchen Regelung und nehme dabei auch ausdrücklich Bezug auf die nationale Kompetenz diesem Bereich. Und so blickt sicher nicht nur Douglas mit Spannung auf das kommende Urteil: Wie wird der EuGH diese Schlussanträge zum Erhalt der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln umsetzen? „Je nach Ausgang des Verfahrens und je nach Begründung wird dies sicherlich für ein mögliches weiteres Verfahren, das im Anschluss an die im Moment geplante Überführung der Gleichpreisigkeit in das SGB V im Raume steht, von grundlegender Bedeutung sein“ so Douglas.

Allerdings kann es noch ein paar Monate dauern, bis der EuGH entscheidet. Wie es mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz und seiner Gleichpreisigkeit im Sozialrecht weiter geht, ist indessen gänzlich ungewiss.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Schweigen im Wald.

von Roland Mückschel am 04.03.2020 um 17:02 Uhr

Ist hier angesagt.
Aber ihr habt alle recht.
Mich kotzt diese Eu Gerichtsverarscherei
auch an.

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