Arzneimittel-Direktvertrieb an Apotheken

Rabatte und „Skonti“ landen wieder vor dem Bundesgerichtshof

Berlin - 17.02.2020, 17:44 Uhr

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Der darf im Direktvertrieb vom Hersteller nicht unterschritten werden. (Foto: imago images / photothek)

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Der darf im Direktvertrieb vom Hersteller nicht unterschritten werden. (Foto: imago images / photothek)


Der Fall des Oberlandesgerichts Celle

In dem Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht Celle entschieden hat, streiten zwei pharmazeutische Unternehmen. Der beklagte Arzneimittelimporteur gewährt denjenigen Apotheken, die Mitglieder seines „T.-Clubs“ sind, eine Zahlungsfrist von drei Monaten und zehn Tagen und für den Fall fristgerechter Zahlung einen als „Skonto“ bezeichneten Preisnachlass in Höhe von 4,5 Prozent – berechnet auf den ApU zuzüglich des Festzuschlags von 0,70 Euro. Das führt dazu, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem ApU von 14,86 Euro oder höher der letztlich zu zahlende Preis nicht nur (teilweise) um den Fixzuschlag von 70 Cent verringert wird, sondern sogar den ApU unterschreitet. 

Landgericht wies Klage zunächst ab

Das hielt der Wettbewerber für unzulässig. Seine Klage vor dem Landgericht scheiterte allerdings. Die Richter der ersten Instanz verwiesen auf das oben genannte BGH-Urteil, wonach der Festzuschlag nicht zwingend zu erheben ist. Auch die Unterschreitung des ApU im Einzelfall verstoße nicht gegen die Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers, einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen (wie es § 78 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz bestimmt). Die Kopplung an die Großhandelszuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung zeige nur, dass dieser aus kalkulatorischen Gründen einheitlich sein müsse. Grundsätzlich müssten Rabatte und Skonti aber möglich sein – schließlich könnten auch Krankenkassen Rabatte aushandeln.

OLG: ApU ist nicht nur eine kalkulatorische Größe

Das Oberlandesgericht sah dies allerdings ganz anders. Es entschied nicht nur, dass die vom beklagten Unternehmen in dieser Weise angebotenen 4,5 Prozent „Skonto“ unzulässig sind – es nimmt auch eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem klagenden Wettbewerber an. Für letzteres verurteilte es die Beklagte aber erst einmal, umfassend Auskunft zu erteilen, welchen Apotheken sie wie viele Arzneimittel mit besagtem Rabatt  geliefert hat, um den Schaden zu ermitteln.

Ausführlich setzen sich die Celler Richter mit der Rechtslage vor und nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV auseinander. Und sie stellen klar: Sowohl zuvor als auch danach durfte der ApU nicht durch Preisnachlässe unterschritten werden. Der einheitliche Abgabepreis, den pharmazeutische Unternehmen sicherzustellen haben, sei keinesfalls nur eine kalkulatorische Größe. Hierfür spreche, dass in § 78 Abs. 3 S. 1 AMG zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterschieden werde. Nur für letzteren bestehe die Pflicht des Unternehmers lediglich darin, einen einheitlichen Abgabepreis „anzugeben“, von dem bei der Abgabe im Einzelfall auch abgewichen werden könne. Im Übrigen sei dieser Preis dagegen „sicherzustellen“. Die Oberlandesrichter entkräften auch das Argument der Gegenseite, dass schließlich auch Krankenkassen Rabatte von Herstellern bekommen: Preisnachlässe der Hersteller an die Handelsstufen sollten nicht zuletzt deshalb ausgeschlossen werden, um wirtschaftliche Spielräume gegenüber den Kostenträgern zu haben.

Auch das besagte BGH-Urteil zu den AEP-Konditionen sei nicht einschlägig: Hier sei es nämlich nur um die 70 Cent gegangen, nicht aber um die Pflicht, einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen – schließlich ging es um einen Großhändler, auf den diese Regelung gar nicht anzuwenden ist.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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