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Wie glaubwürdig ist die Hauptbelastungszeugin?
Ferner ging es darum, warum die Verurteilung von H.´s
Ex-Frau Katja S. wegen uneidlicher Falschaussage vor einem anderen Gericht
nicht in die Ermittlungsakte gelangte. Katja S. hatte bei einer Zeugenaussage
verschwiegen, dass sie der Prostitution nachging. Ob er sich keine Gedanken
gemacht habe, dass das für andere Verfahrensbeteiligte von Bedeutung sein könnte, fragte
H.´s Anwalt Nikolai Venn. Immerhin ging
es um die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin. Aus Sicht der Verteidigung
hat sich der Polizist zu sehr damit befasst, wie die Zeugin aus diesem
Verfahren wieder herauskomme. Der Kriminalbeamte räumte ein, dass dies sicher keine
ureigene Ermittlertätigkeit sei. Auch in den Sorgerechtsstreit zwischen S. und H. um den
gemeinsamen Sohn war der Beamte aus Anwaltssicht zu sehr involviert. Hier hatte der Zeuge offenbar Informationen aus dem Strafverfahren an die Anwältin von Katja S. weitergegeben. Dies sei aber telefonisch und im Auftrag und in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft sowie seines Kommissariatsleiters geschehen, so der Zeuge.
Wegner bohrte zudem nochmals nach, ob bei seinem Mandanten jemals E-Mails sichergestellt werden konnten, die dem BMG zugeordnet werden konnten. Auch das musste der Zeuge verneinen. „Bei Herrn Bellartz wurde nichts gefunden“, erklärte er dazu. Tatsächlich beziehen sich die angeklagten 40 Taten auf Geldabhebungen und Einzahlungen bei den beiden Angeklagten an bestimmten Tagen.
Nichts gewusst hat der beim LKA als Spezialist für Cyber-Kriminalität tätige Polizist übrigens über die Speicherdauer von E-Mail-Backups beim LKA. Nach 35 Tagen werden diese überschrieben, hatte die für IT zuständige Stelle am LKA dem Gericht auf Nachfrage mitgeteilt. Und zwar erst so spät, dass am 17. April 2018 vom Zeugen selbst gelöschte Mails nicht mehr hergestellt werden konnten.
Für frischen Schwung sorgte am heutigen Verhandlungstag ein zweiter Staatsanwalt, der den bisherigen Sitzungsvertreter über dessen Sommerpause vertreten soll. Er hob sich mit zahlreichen Einwürfen und Fragen stark von seinem Kollegen ab. Mit Vorwürfen der Aktenmanipulation kennt er sich zudem aus. Er hatte im Fall des Berliner Weihnachtsmarkt-Attentäters Anis Amri gegen LKA-Beamte wegen des Verdachts auf Aktenmanipulation ermittelt. Das Verfahren wurde allerdings mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Der neue Staatsanwalt stellte im Übrigen auch klar, dass es kein Problem sei, dass die Strafnorm aus dem Bundesdatenschutzgesetz, wegen der Bellartz und H. angeklagt sind, nach der Novellierung des Gesetzes Ende Mai nicht mehr existiere. Nunmehr sei § 42 BDSG maßgeblich, der das gleiche Strafmaß vorsehe. Auch der Vorsitzende Richter betonte am Schluss der Verhandlung, dass die Anwendbarkeit der Norm nicht in Frage gestellt sei.
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