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Hilfsmittel zulasten der BG: Sind Mischrezepte erlaubt?

Stuttgart - 31.05.2018, 10:05 Uhr

Spacer und Asthmaspray auf einem Rezept? Bei der GKV nicht möglich, doch was sagt die BG? (Foto: laboko / stock.adobe.com)

Spacer und Asthmaspray auf einem Rezept? Bei der GKV nicht möglich, doch was sagt die BG? (Foto: laboko / stock.adobe.com)


Was sagt der BG-Arzneiversorgungsvertrag?

In dem bundesweit gültigen Arzneiversorgungsvertrag, den die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen hat, findet sich ein diesbezüglicher Passus. Dort heißt es in einer Fußnote zu §8, in dem es um die Rechnungslegung geht: „Für Arznei- und Hilfsmittel werden getrennte Rechnungen erstellt. Sogenannte Mischrezepte werden gänzlich mit der Arzneimittel-Sammelrechnung abgerechnet.“

Daher empfiehlt das DAP, auch zulasten der Berufsgenossenschaften keine „Mischverordnungen“ aus Arzneimitteln oder Verbandstoffen und Hilfsmitteln abzurechnen. Ebenso wie bei GKV-Rezepten sollen getrennte Rezepte beim Arzt angefordert werden. 

Was gilt sonst noch bei Hilfsmitteln?

Apotheken dürfen gemäß §3 (8) Hilfsmittel nur zulasten der BG abgeben, wenn sie für die entsprechende Produktgruppe auch präqualifiziert sind. Mehrkosten können auch bei Hilfsmitteln durch Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit des teureren Mittels durch den Arzt vermieden werden. Und auch die Unterschrift des Patienten auf der Rückseite darf bei BG-Rezepten nicht vergessen werden. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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