DAZ Fresh-Up: BG-Rezepte

Rezepte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung – was gilt wann?

Köln - 03.11.2022, 07:00 Uhr

Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind nicht vom Rahmenvertrag und allen damit zusammenhängenden Regelungen betroffen – sie orientieren sich jedoch daran. (Foto: kot500 / AdobeStock)

Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind nicht vom Rahmenvertrag und allen damit zusammenhängenden Regelungen betroffen – sie orientieren sich jedoch daran. (Foto: kot500 / AdobeStock)


Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist in gewisser Hinsicht ein Sonderling unter den Krankenversicherungen. Sie ist keine private Krankenversicherung, dennoch gelten viele Vorgaben nicht, die für andere gesetzliche Krankenversicherungen gelten. Einen Überblick über die Unterschiede verschaffen folgende FAQ. 

Die medizinische Versorgung deutscher Arbeitnehmer ist im weltweiten Vergleich unbestritten eine der besten. Nicht nur hat jeder Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung, die medizinische Versorgung wird zudem durch Betriebsärzte und nicht zuletzt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) gesichert. Doch landet ein sogenanntes BG-Rezept in der Apotheke, sind einige Besonderheiten seitens der Apotheke zu beachten.  

Was ist überhaupt „die BG“? 

Die BGen, ausgeschrieben gewerbliche Berufsgenossenschaften, sind Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Sie sind unterteilt in viele kleine Untergruppen an Trägern, die für die jeweiligen Bereiche zuständig sind, beispielsweise ist die BG Bau für viele handwerkliche Betriebe zuständig. Über die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinaus gibt es aber noch weitere Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist. 

Wie sieht ein sogenanntes BG-Rezept aus? 

Ein Rezept zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sieht aus wie ein gewöhnliches Muster-16-Rezept. Im Unterschied zum gewöhnlichen Kassenrezept ist hier 

  • als Kostenträger die BG oder der jeweilige Träger der Unfallversicherung angegeben. 
  • Ebenso ist auf Rezepten zulasten der GUV der Unfalltag anzugeben. 
  • Bei Berufskrankheiten, etwa einer erworbenen Allergie oder Staublunge, wird meist der Tag der Feststellung der Erkrankung angegeben. Frei bleiben darf das Feld in keinem Fall. 
  • Zum Unfalltag ist stets der Unfallbetrieb anzugeben. 

Wann wird ein Rezept zulasten der GUV ausgestellt? 

Ein Rezept zulasten der GUV wird immer dann ausgestellt, wenn es sich

  • entweder um einen Unfall, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit passiert ist
  • oder eine (chronische) Erkrankung, die aufgrund der beruflichen Tätigkeit erworben wurde

handelt. Die Kosten der Behandlung trägt dabei stets die gesetzliche Unfallversicherung, nicht die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten. 

Muss immer das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt werden? 

Nein. Das Feld Arbeitsunfall ist nur dann anzukreuzen, wenn es sich auch wirklich um einen Arbeitsunfall handelt. Bei Berufskrankheiten ist dieses Feld freizulassen. 

Muss auch das Feld „Unfall“ angekreuzt werden? 

Nein, dieses Feld ist nur bei „privaten“ Unfällen anzukreuzen, etwa wenn der Unfall sich beim Sport oder in den privaten Räumlichkeiten ereignet hat. Achtung: Unfälle, die beim Arbeiten im Home-Office entstehen, können dennoch Arbeitsunfälle sein. 

Muss die Apotheke prüfen, ob der Unfallbetrieb korrekt ist bzw. der Unfalltag stimmt? 

Nein, die Apotheke hat keine Prüfverpflichtung, festzustellen, ob der Unfalltag bzw. -betrieb korrekt sind. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass diese Angaben vorhanden sind. 

Auf einem BG-Rezept ist das Institutionskennzeichen (IK) einer gesetzlichen Krankenversicherung angegeben. Müssen wir diese streichen? 

Ja. Damit es bei der Abrechnung nicht zu Verwechslungen kommt, muss die fälschlich aufgedruckte IK-Nummer gestrichen werden. BGen verwenden keine IK-Nummern. Das Feld bleibt daher frei. 

Welche Gültigkeit haben BG-Rezepte? 

Rezepte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind einen Monat ab Ausstellung gültig. Der Arzt kann allerdings auch einen Gültigkeitszeitraum aufbringen, in welchem Falle dieser gilt. 

Sind bei Rezepten zulasten der GUV Zuzahlungen zu leisten? 

Nein, Verordnungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Mehrkosten, die durch Arzneimittel entstehen, die oberhalb des Festbetrages liegen, müssen jedoch geleistet werden. Eine Ausnahme davon stellen Verordnungen dar, bei denen der Arzt erkennbar gemacht hat, dass zwingend dieses teurere Arzneimittel erforderlich ist. Dies kann z. B. durch das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes geschehen. 

Können Arzneimittel, die normalerweise von einem Verordnungsauschluss betroffen sind, zulasten der GUV verordnet werden? 

Ja, dies kann möglich sein. Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind nicht vom Rahmenvertrag und allen damit zusammenhängenden Regelungen betroffen. Es können also auch Artikel erstattet werden, die zulasten der GKV nicht erstattungsfähig wären. Genaueres dazu lässt sich in den Lieferverträgen der jeweiligen Unfallversicherungen finden. Grundsätzlich sollte von einer Erstattungsfähigkeit jedoch nicht ausgegangen werden, da sich die Regelungen der BGen häufig am Rahmenvertrag und den Regelungen der GKV orientieren. Die Auswahlbereiche der GKV (vier preisgünstigste Arzneimittel, preisgünstige Importe) gelten beispielsweise auch für die GUV.

Ist bei GUV-Rezepten eine Dosieranweisung notwendig? 

Wie bei Rezepten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Angabe einer Dosieranweisung bei GUV-Rezepten verpflichtend notwendig. Diese darf wie sonst auch entweder als konkrete Dosieranweisung (1-0-1; 1x tägl. Morgens etc.) oder mit Verweis auf eine vorliegende Dosieranweisung („Dj.“) vorgenommen werden.

Welche Heilungsmöglichkeiten hat eine Apotheke, sollten Angaben auf dem Rezeptformular fehlen? 

Apotheken dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt 

  • den Namen des Unfallversicherungsträgers, 
  • das Geburtsdatum und 
  • die Anschrift des Versicherten, 
  • das Datum der Ausstellung, 
  • den Unfalltag sowie 
  • die Kennzeichnung des Feldes „Arbeitsunfall“ und des Feldes „noctu“ (falls zutreffend) ergänzen, wenn diese Angaben fehlen. 

Alle Ergänzungen auf dem Rezept sind mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen. Sind die Angaben zu einem verordneten Fertigarzneimittel hinsichtlich Darreichungsform oder Wirkstärke unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht erreichbar, darf der Apotheker eine Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die er nach seinem fachlichen Ermessen für richtig hält. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen.


Thomas Noll, PTA, DAZ-Autor
redaktion@daz.online


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