Exklusiv-Verträge

Kassen kämpfen für Vertrauensschutz der Zyto-Apotheker

Berlin - 13.06.2017, 07:00 Uhr

Weiterhin exklusiv: Die Krankenkassen kämpfen um die letzten Wochen ihrer exklusiven Zyto-Verträge und führen Verfassungsrechte der Zyto-Apotheker an. (Foto: VZA)

Weiterhin exklusiv: Die Krankenkassen kämpfen um die letzten Wochen ihrer exklusiven Zyto-Verträge und führen Verfassungsrechte der Zyto-Apotheker an. (Foto: VZA)


Das Bundesgesundheitsministerium stellte in einem Brief an den GKV-Spitzenverband kürzlich klar: Die in bestehenden Verträgen zwischen Kassen und Zyto-Apothekern vereinbarte Exklusivität hat keine Gültigkeit mehr. In einem Antwortschreiben an das Ministerium weichen die Kassen aber keinen Deut von ihrer Position ab: Sie werfen Staatssekretär Lutz Stroppe vor, die Rechtslage „unzutreffend“ widergegeben zu haben.

Wie im Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) vorgesehen, verhandeln GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband derzeit über eine neue Hilfstaxe. Zeitgleich planen die Kassen erste Ausschreibungen auf Herstellerebene, während bis Ende August noch die Verträge zahlreicher Kassen mit Zyto-Apotheken über die Versorgung mit Zyto-Zubereitungen gelten. Allen voran die exklusiven bundesweiten Verträge von DAK und GWQ Service Plus sowie jene der Barmer, TK und KKH. Aber auch die nur regional geltenden Verträge verschiedener AOKs und der Knappschaft Bahn-See bestehen fort.

Was weiterhin nicht einheitlich beantwortet wird, ist die Frage, ob Apotheken ohne Vertrag mittlerweile wieder Versicherte dieser Kassen versorgen dürfen. Die Krankenkassen selbst beharren bislang auf der Exklusivität ihrer Verträge. Apotheken, die diese nicht beachten, drohen sie mit Retaxation. Die Apothekerverbände folgen dieser Drohung und raten den Pharmazeuten ab, ohne Vertrag zu beliefern.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hingegen zeigt in dieser Frage klare Kante: Durch die Aufhebung der Rechtsgrundlage für die Apothekenverträge gelte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V wieder der allgemeine Grundsatz der Apothekenwahlfreiheit, schrieb Staatssekretär Lutz Stroppe Ende Mai in einem Brief an den GKV-Spitzenverband. Auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung ließen keinen anderen Schluss zu.

Kassen: Bis Ende August noch exklusiv

Von den einzelnen betroffenen Kassen hatte es bislang keine Positionierung in dieser Angelegenheit gegeben. Am vergangenen Freitag schickte der AOK-Bundesverband stellvertretend für alle Kassen, die derzeit noch exklusive Vertragsmodelle betreiben, einen Antwortbrief an das Ministerium. Die Kassen und Kassendienstleister, die im Briefkopf stehen, weisen auf ein Gespräch mit Ministeriumsvertretern hin. Schon dort habe man eine „geteilte Rechtsauffassung“ zwischen BMG und Kassenvertretern festgestellt. Auch in einem weiteren Gespräch hätten Vertreter der Krankenkassen die Ansicht des Ministeriums abgewiesen.

Aus Sicht der Krankenkassen wurde die Exklusivität zuvor höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt. Außerdem geben die Kassen an, dass sie die an den Exklusiv-Verträgen beteiligten Apotheken schützen wollen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten allerdings höchst problematisch, wenn der Gesetzgeber in bereits bestehende Vertragsverhältnisse  eingreift. Denn die Verträge wurden mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen und die Erstattungspreise wurden von den betreffenden Apotheken entsprechend kalkuliert. Die jeweiligen Vertragspartner der Krankenkassen verfügen insoweit über eine – auch verfassungsrechtlich – geschützte Rechtsposition. Daher haben derartige gesetzliche Eingriffe mit rückwirkender Regelungswirkung aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig angemessene Übergangsregelungen vorzusehen.“ Dem habe der Gesetzgeber mit der dreimonatigen Übergangsfrist Rechnung getragen. Erst mit deren Ablauf verlören die Verträge ihre Exklusivität.

Zudem weisen die Kassen nochmals darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst die Exklusivität in der Gesetzesbegründung als „Kernelement“ der Verträge bezeichnet habe. Sie fordern daher nach wie vor ein, dass die Exklusivität während der dreimonatigen Übergangsfrist, also bis Ende August 2017, vorgeschrieben bleibt.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

"Kassen kämpfen für Zyto Apotheker"

von Saskia Haese am 13.06.2017 um 14:54 Uhr

Wie scheinheilig ist das denn?

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