Exklusive Zyto-Verträge

Aufsicht lässt Kassen mit umstrittenen Apotheken-Verträgen gewähren 

Berlin - 09.05.2017, 09:30 Uhr

Die Barmer ist eine von vielen Kassen, die Zyto-Verträge mit Apotheken abgeschlossen haben. Ihre Aufsicht will nicht eingreifen, wenn die Kasse auf der Exklusivität ihrer Verträge beharrt. (Foto: Barmer)

Die Barmer ist eine von vielen Kassen, die Zyto-Verträge mit Apotheken abgeschlossen haben. Ihre Aufsicht will nicht eingreifen, wenn die Kasse auf der Exklusivität ihrer Verträge beharrt. (Foto: Barmer)


Das Bundesversicherungsamt beabsichtigt derzeit nicht, von Krankenkassen einen Verzicht auf die exklusive Wirkung ihrer Zyto-Verträge mit Apotheken zu fordern. Apotheken, die ohne Vertrag beliefern und sich damit einem Retax-Risiko aussetzen, können also nicht auf den Beistand der Aufsichtsbehörde hoffen.

Zum 1. Mai 2017 sind die Zyto-Verträge der Barmer, der Techniker Krankenkasse und der KKH gestartet. In 183 von 246 ausgeschriebenen Gebietslosen ging es zu Monatsbeginn los. Überdies laufen exklusive Verträge diverser weiterer Kassen mit Apotheken – einige AOKs sind dabei, die DAK und kleinere Kassen, die unter dem Dach von GWQ Service plus gemeinsam mit der DAK ausgeschrieben hatten. Nun beschäftigt die Zyto-Apotheken eine Frage: Werden diese Verträge ihre Exklusivität verlieren, sobald das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) in Kraft getreten ist? Übrigens: Auch am heutigen Dienstag wurde das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Annette Widmann-Mauz erklärte kürzlich auf eine Nachfrage des CDU-Bundestagsabgeordneten Tino Sorge: Ja – mit Inkrafttreten des AMVSG ist Schluss mit exklusiv.

Die Kassen selbst stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Verträge bis zu ihrem Auslaufen – voraussichtlich zum 31. August 2017 – exklusiv bleiben. Das hat Folgen: Apotheken, die ohne Vertrag Versicherte der fraglichen Kassen mit Zyto-Zubereitungen für die ambulante Anwendung versorgen, müssen mit einer Null-Retaxation, wie sie das Bundessozialgericht für zulässig befunden hat, rechnen.

BVA verweist auf Entstehung der gesetzlichen Regelung

DAZ.online hat nachgefragt, wie das Bundesversicherungsamt (BVA) mit diesem Widerspruch umgehen will. Es ist schließlich die Aufsichtsbehörde der bundesweit agierenden Krankenkassen, darunter die Ersatzkassen, Innungskrankenkassen und eine Reihe von Betriebskrankenkassen. Wird das BVA einschreiten, wenn die Kassen auf Exklusivität beharren?

Die Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Antwort auf die Änderungen zum Punkt der Zyto-Ausschreibungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: Zunächst hatte die Bundesregierung beabsichtigt, das freie Apothekenwahlrecht ausdrücklich auch bei den bereits bestehenden Zyto-Verträgen sofort mit Inkrafttreten des AMVSG wieder aufleben zu lassen. Dies sollte in § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V klargestellt werden. Mit den späteren Änderungen im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages sei dann aber beschlossen worden, dass die Verträge zwischen Kassen und Apotheken insgesamt unwirksam werden. Dies allerdings erst nach Ablauf einer Übergangsfrist, nämlich mit Ablauf des letzten Tages des dritten auf das Inkrafttreten des AMVSG folgenden Monats. Die zunächst vorgesehene Regelung zur Geltung des freien Apothekenwahlrechts habe man ausweislich der Gesetzesbegründung nicht mehr für erforderlich erachtet und gestrichen, so das BVA. „Daher hält das Bundesversicherungsamt die Auslegung, wonach die bisher geltende Exklusivität im Hinblick auf das gesetzgeberisch festgesetzte Ende der Verträge bis zum Ablauf der Übergangsfrist hingenommen werden soll, zumindest für vertretbar“.

Noch in Abstimmung mit dem BMG

Und weiter: „Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das Bundesversicherungsamt derzeit nicht, von den seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen den sofortigen Verzicht auf die exklusive Wirkung derjenigen Verträge zu fordern, welche bis zum Inkrafttreten des AMVSG wirksam geschlossen werden. Dies gilt auch für die zum 1. Mai 2017 angelaufenen Verträge mehrerer Ersatzkassen“.

Allerdings räumt das BVA ein, dass die fragliche Neuregelung des AMVSG unterschiedlich ausgelegt wird. Die Behörde stehe in dieser Angelegenheit in einer Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Dessen Bewertung der Rechtslage bleibe abzuwarten, so das BVA. Bislang hat das Ministerium gegenüber DAZ.online allerdings an der Auffassung festgehalten, die Widmann-Mauz vertreten hat.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Aufsicht will Kassen auch nach Inkrafttreten des AMVSG gewähren lassen

Zyto-Verträge bleiben Zankapfel

Zyto-Versorgung nach dem AMVSG

Stroppe: Kein Raum für Retaxationen

Aufhebung der Zyto-Ausschreibungen

CDU-Politiker warnt Kassen vor Zyto-Retax

Aufrufe des BMG verhallen – maßgeblich ist die Auslegung des Gesetzeswortlauts

Zyto-Verträge: Gericht bestätigt Kassen

1 Kommentar

Bundesversicherungsamt

von FrankZacharias am 09.05.2017 um 9:57 Uhr

Das Bundesversicherungsamt ist doch schon komplett in GKV-Hand. Schon bei der Beurteilung des EuGH-Urteils und dem Rahmenvertrag hat es sich eindeutig pro GKV positioniert. Somit ist diese Äusserung nicht verwunderlich.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.