DAZ aktuell

Zyto-Verträge: Gericht bestätigt Kassen

Aufrufe des BMG verhallen – maßgeblich ist die Auslegung des Gesetzeswortlauts

BERLIN (ks) | Die Bemühungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die Krankenkassen davon zu überzeugen, dass ihre noch laufenden Zyto-Verträge mit Apotheken ihre Exklusivität verloren haben, zeigen keine Wirkung. Verschiedene Kassenverbände und -dienst­leister haben nun Gesundheits-Staatssekretär Lutz Stroppe (CDU) einen Brief geschrieben. ­Darin erklären sie, dass er die ­geltende Rechtslage „unzutreffend“ wiedergegeben habe. Rückenwind erhalten sie durch erste Gerichtsentscheidungen zur Materie.

Bei der Frage, ob die Zyto-Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken noch Exklusivität genießen, bis sie zum 31. August unwirksam werden, scheiden sich im BMG und bei den Krankenkassen die Geister. Ende Mai hatte Staatssekretär Stroppe in einem Schreiben an die Kassenverbände klargestellt, dass seit dem Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG) am 13. Mai 2017 auch in der Zyto-Versorgung wieder das Recht auf freie Apothekenwahl besteht. Der Gesetzgeber habe mit der Streichung der Rechtsgrundlage für die Zyto-Verträge auch die Exklusivität sofort enden lassen wollen.

Kassen halten dagegen

Die verschiedenen Kassenverbände sowie die Dienstleister spectrumK und GWQ Service Plus erklären in einem gemeinsamen Antwortschreiben, dass die im BMG-Schreiben „vom 26. Mai 2017 mitgeteilte ‚geltende Rechtslage‘ unzutreffend wiedergegeben“ sei. Sie verweisen darauf, dass nach wie vor die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) von November 2015 maßgeblich sei. Demnach geht bei den Zyto-Verträgen das Wirtschaftlichkeitsgebot der freien Apothekenwahl vor – mit der Folge, dass Apotheken, die ohne Vertrag versorgen, keinen Vergütungsanspruch erlangen. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass es unter rechtlichen Gesichtspunkten höchst problematisch sei, wenn der Gesetzgeber in bereits bestehende Vertragsverhältnisse eingreift. „Denn die Verträge wurden mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen und die Erstattungspreise wurden von den betreffenden Apotheken entsprechend kalkuliert. Die jeweiligen Vertragspartner der Krankenkassen verfügen insoweit über eine – auch verfassungsrechtlich – geschützte Rechtsposition. Daher haben derartige gesetzliche Eingriffe mit rückwirkender Regelungswirkung aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig angemessene Übergangsregelungen vorzusehen.“ Dem habe der Gesetzgeber mit der dreimonatigen Übergangsfrist Rechnung getragen. Erst mit deren Ablauf verlören die Verträge ihre Exklusivität. Zudem weisen die Kassen nochmals darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst die Exklusivität in der Gesetzesbegründung als „Kernelement“ der Verträge bezeichnet habe.

Konsequenz für Apotheker?

Für die Apotheken ist die Frage, wer nun Recht hat, höchst relevant: Wenn sie Versicherte mit Zyto-Zubereitungen versorgen, obwohl in ihrer Region eine andere Apotheke mit der Krankenkasse des fraglichen Versicherten einen Exklusivvertrag hat, droht ihnen die Retaxation. Angesichts der weiterhin starren Fronten, raten Apothekerverbände von einer Versorgung ohne Vertrag ab. Und das ist nicht ganz unbegründet, wie eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg zeigt: Dieses wies nämlich den Antrag eines Apothekers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Barmer zurück (Beschluss vom 9. Juli 2017, Az. : S 13 KR 1205/17 ER). Der Kasse sollte untersagt werden, den Apotheker zu retaxieren, wenn er Patienten mit Zytostatika-Zubereitungen versorgt, ohne einen entsprechenden Vertrag mit der Kasse zu haben. Dabei stützte er sich auf die Ausführungen aus dem BMG zum Wegfall der Exklusivität.

Sozialgericht: Das BSG-Urteil ist noch maßgeblich

Doch das Sozialgericht erklärte, der Apotheker könne sich nicht auf die BMG-Aussagen berufen. Denn maßgeblich sei der Wille des Gesetzgebers – und das ist nicht das BMG. Vielmehr geht das Gericht bei der Auswertung des Gesetzeswortlauts wie die Krankenkasse davon aus, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, anstelle der zunächst favorisierten Abschaffung der Exklusivität sämtlicher Verträge nach alter Rechtsgrundlage, diese vorzeitig für unwirksam zu erklären. Hätte er für diese kurze Übergangszeit bereits die Exklusivität der abgeschlossenen Verträge beseitigen wollen, so hätte es einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung bedurft, so das Gericht. Die Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BSG, auf die sich die Kassenseite beruft, ist bis zum Ablauf des 31. August 2017 weiterhin maßgeblich.

Hierbei verweist das Sozialgericht zudem auf eine Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. April 2017. Auch in dieser Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag zur Ausschreibung der ARGE PAREZU, wurde bereits auf ein Schreiben von Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz mit der bekannten BMG-Auffassung Bezug genommen. Dieses so zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarte Exklusivität bereits mit Inkrafttreten des AMVSG und nicht erst drei Monate später wegfiele, finde „im Gesetzeswortlaut jedenfalls keine Stütze“, heißt es dort. |

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