Rabattverträge

Tag der Bestellung oder Abgabe – was gilt?

Stuttgart - 06.07.2016, 13:15 Uhr

Welcher Tag ist ausschlaggebend bei Rabattverträgen zu Arzneimitteln? (Foto:  Brian Jackson / Fotolia)

Welcher Tag ist ausschlaggebend bei Rabattverträgen zu Arzneimitteln? (Foto:  Brian Jackson / Fotolia)


Rabattbegünstigte Arzneimittel sind vorrangig abzugeben. Missachten Apotheker Rabattverträge, droht eine Nullretaxation. Welches Datum ist maßgeblich für die Rabattvereinbarung? Das der Verordnung oder das der Arzneimittel-Bestellung? Oder das der Abgabe an den Patienten? Zehn Tage können über Wohl und Wehe entscheiden – wie dieser Retax-Fall zeigt.

Tag der Bestellung oder Abgabe – was gilt?

Das Image des Rezeptes: Der Apotheker bestellte das Original-Arzneimittel, da kein Import verordnet war (Foto: DAP)

Nicht immer fällt das Datum der Bestellung eines Arzneimittels unweigerlich mit dem der Abgabe in der Apotheke zusammen. Zwischen diesen beiden Vorgängen liegen teilweise Tage. Insbesondere hochpreisige Arzneimittel sind nicht standardmäßig in der Apotheke vorrätig. In der Regel gelingt es dem Apotheker jedoch innerhalb weniger Stunden, die benötigten Arzneimittel zu besorgen – häufig holt der Patient diese dann allerdings erst Tage später ab.

Nun kann in dieser Zeit bei den Rabattverträgen viel passieren.

24.03.2015 – Der Tag der Bestellung: Eine Verordnung über Aclasta® Infusionslösung N1 100 ml zulasten der Barmer GEK, einer Ersatzkasse, wird am Tag der Rezept-Ausstellung in der Apotheke vorgelegt. Nicht vorrätig, bestellt der Apotheker das Arzneimittel. Und zwar das Originalpräparat von Novartis Pharma, da weder ein Import verordnet ist noch Rabattverträge angezeigt werden.

02.04.2015 – Der Tag der Abholung: Dieses Datum druckt der Apotheker korrekt auf das Rezept. Der Tag der Arzneimittelabgabe muss  auf der Verordnung angegeben sein – so regelt es der Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV in § 10 „Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung”. 

Die Barmer GEK retaxiert auf Null. Begründung: „Es erfolgte keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels”. Missachtung geltender Rabattbestimmungen dürfen voll abgesetzt werden – daran ändert auch der § 3 des neuen Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V nichts, der am 1. Juni  2016 in Kraft trat. Im konkreten Fall beläuft sich der Schaden für die Apotheke auf einen dreistelligen Betrag: 548,14 Euro. 

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Der Apotheker hatte doch aber auf Rabattvereinbarungen geprüft. Allerdings am Tag der Bestellung und nicht erneut am Tag der Abgabe. Mittlerweile waren Verträge in Kraft getreten, die Aclasta® des Importeurs Abacus als rabattbegünstigtes Arzneimittel auswiesen. Diese Neuerung wurde im Zuge der Abholschein-Auflösung nicht angezeigt.

Nun kann die Barmer GEK nicht wissen, dass die Arzneimittelbestellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Auf den ersten Blick spricht sie die Nullretaxation somit gerechtfertigt aus. Gleichermaßen handelte die Apotheke rechtens – legt man § 4 Absatz 2 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach §129 Absatz 2 SGB V zugrunde: „Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, wenn… das rabattbegünstigte Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist.“

Der Gesetzestext nennt hier den Zeitpunkt der Vorlage des Rezeptes – nicht der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten. Welches Gesetz gilt  also „mehr”? Und wie kann man diese Situation vielleicht noch heilen? Denkbar wäre ein zusätzlicher, handschriftlicher Vermerk auf der Verordnung, wann der Patient das Rezept vorgelegt hat. Jegliche Änderungen muss der Apotheker mit Datum und Unterschrift bestätigen. Als Nachweis könnte die Apotheke den  Lieferschein mit dem entsprechenden Bestelldatum vorweisen. 

Die Barmer GEK scheint diesem Prozedere nicht vollkommen abgeneigt. Gegenüber DAZ.online äußerte sich die Krankenkasse auf den unterbreiteten Vorschlag zur Heilung: „Bei der Überprüfung einer Retaxation, in der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation (Bestellung vor Inkrafttreten des Rabattvertrages), tragen ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept sowie die Vorlage entsprechender Belege zu einer schnellen Klärung des Sachverhaltes bei. Hierbei wird jeder Einzelfall individuell geprüft. Sofern der Sachverhalt nachvollziehbar ist und belegt werden kann, wird die Retaxation im Einspruchsverfahren zurückgenommen.”

Diesen Weg geht die betroffene Apotheke wohl derzeit. 

Wie vermeiden Apotheken nun künftig derartige Retaxationen? Das Deutsche Apotheken Portal (DAP) empfiehlt, bei Abgabe des Arzneimittels unbedingt nochmals auf bestehende Rabattverträge zu prüfen. 

Wie wirkt Aclasta?

Aclasta® 5 mg Infusionslösung enthält den Wirkstoff Zoledronsäure. Das  Arzneimittel ist zugelassen zur Therapie des Morbus Paget und der Osteoporose. Postmenopausale Frauen und erwachsene Männer mit erhöhtem Frakturrisiko erhalten das Präparat. 

Als Bisphosphonat hemmt Zoledronsäure die Osteoklasten-vermittelte Knochenresorption. Die hohe Affinität zur Zielstruktur, der Farnesylpyrophophosphat-(FPP)Synthase, erlaubt eine einmal jährliche, intravenöse Gabe. Eine ausreichende Mineralisation des Knochens soll durch zusätzliche Zufuhr von Calcium- und Vitamin D-Präparaten unterstützt werden.

Eine gefürchtete unerwünschte Arzneimittelwirkung unter Zoledronsäure ist die Entwicklung von Kiefernekrosen. Die Fachinformation zu Aclasta® empfiehlt eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung bei jedem Patienten. Bestehende Krebserkrankungen, Glucocorticoide, Chemotherapie und eine schlechte Mundhygiene prädisponieren für diese Nebenwirkung.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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