Präsenz- und Versandapotheken

BMG: Unterschied bei der Beratung gerechtfertigt

Berlin - 12.03.2013, 14:10 Uhr


Grundsätzlich gelten die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung zur Beratung auch für den Versandhandel, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium auf eine aktuelle Anfrage der Fraktion „Die Linke“. Der Gesetzgeber habe aber entschieden, dass der Arzneimittelversandhandel zulässig sei – und diese Entscheidung dürfe nicht durch „überzogene“ Anforderungen infrage gestellt werden.

Vor wenigen Wochen hatte sich das BMG bereits zur Beratungspflicht von Versandapotheken geäußert und erklärt, diese müssten grundsätzlich nicht eigeninitiativ beraten, aber dennoch im Einzelfall den Beratungsbedarf feststellen. Kurz darauf wurde der Beschluss der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) bekannt, in dem die Ländervertreter der Aufsichtsbehörden ebenfalls betonen, dass es eine „Zwangsberatung“ nicht geben soll. Doch die Linksfraktion wollte es genauer wissen und hat für die morgige Sitzung des Gesundheitsausschusses einen Bericht der Bundesregierung angefordert.

In diesem Bericht betont Flach nun erneut, dass Versandapotheken ebenfalls grundsätzlich zur Beratung verpflichtet seien. Es sei eine Voraussetzung für die Erteilung der Versanderlaubnis gemäß § 11a Nr. 2d Apothekengesetz, dass der Antragsteller mit einem QMS sicherstellt, dass die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgt. Darüber hinaus gelten die Regelungen in § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Information und Beratung grundsätzlich auch für den Versandhandel, betont Flach.

„Wegen des fehlenden persönlichen Kontakts zu den Kunden musste den Besonderheiten des Versandhandels jedoch mit ergänzenden gesonderten Regelungen Rechnung getragen werden“, schreibt sie weiter. Häufig werde daher eine schriftliche Information und Beratung ausreichend sein, beispielsweise standardisierte Hinweise, konkrete Informationen über gegebenenfalls erkennbare Risiken unter Berücksichtigung der Gesamtmedikation oder persönlicher Merkmale, Angaben zur Dosierung, sonstige Anwendungshinweise, Hinweise zur Aufbewahrung und Entsorgung. Für die Fälle, in denen eine zusätzliche telefonische Beratung erforderlich sei, müssten Kunden nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO zur Angabe einer Telefonnummer aufgefordert werden.

Die apothekenrechtlichen Vorschriften gewährleisten nach Auffassung des BMG insoweit die erforderliche Information und Beratung im Versandhandel. „Soweit diesbezüglich für Präsenz- und Versandapotheken unterschiedliche Modalitäten gelten, rechtfertigen die tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels diese Unterschiede“, so Flach. Die Kunden von Versandapotheken dürften in der Regel auch keine anderen Erwartungen haben. Letztlich habe der Gesetzgeber den Arzneimittelversandhandel für zulässig erklärt. „Durch überzogene und letztlich nicht erfüllbare Anforderungen an die Information und Beratung darf diese Entscheidung nicht in Frage gestellt werden.“


Juliane Ziegler