Auslegung der ApBetrO

BMG äußert sich zur Beratungspflicht von Versandapotheken

Berlin - 20.02.2013, 15:12 Uhr


Versandapotheken genügen ihrer Informations- und Beratungspflicht, wenn sie ihre Kunden zur Angabe einer Telefonnummer auffordern, unter der sie das pharmazeutische Personal beraten kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Stellungnahme klargestellt. Der Apotheker habe aber in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine fernmündliche oder schriftliche Information die Arzneimittelsicherheit gewährleisten kann – falls nein, dürfe das Arzneimittel nicht versandt werden.

Das BMG verweist in seiner Stellungnahme zunächst darauf, dass jeder Apotheker nach § 20 ApBetrO grundsätzlich die Pflicht hat, bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Nachfrage den Informations- und Beratungsbedarf jedes einzelnen Kunden festzustellen und die Beratung gegebenenfalls anzubieten. Auch beim Versand sind Apotheker aus Sicht des BMG grundsätzlich dazu gehalten, durch Information und Beratung die Arzneimittelsicherheit zu fördern.

Um jedoch den „tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels mit Arzneimitteln Rechnung“ zu tragen, genügten Versandapotheken ihrer Beratungspflicht, wenn sie den Kunden zur Angabe einer Telefonnummer auffordern, unter der er durch pharmazeutisches Personal der Apotheke telefonisch und ohne zusätzliche Gebühren beraten werden kann (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO), heißt es weiter. Denn durch die Möglichkeit des Versandhandels habe der Gesetzgeber eine Ausnahme von der für Apotheker grundsätzlich bestehenden persönlichen Beratung geschaffen. „Damit entfällt bei einer Versandapotheke grundsätzlich die Pflicht, eigeninitiativ zu beraten, nicht aber das Recht der Patienten, beraten zu werden.“

Das BMG betont aber auch, dass Arzneimittel nicht versandt werden dürfen, sollte durch eine fernmündliche oder schriftliche Information die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz nicht im hinreichenden Umfang gewährleistet werden können (§ 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO). „Dies muss der Apotheker im Einzelfall prüfen.“ Schließlich dürften gemäß § 17 Abs. 2b ApBetrO auch Arzneimittel, die die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthalten, nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden.

Die Pharmazieräte hatten bisher eine strengere Handhabung angedacht. In ihrer Resolution zur neuen Apothekenbetriebsordnung hieß es: „Bei Versand von Arzneimitteln nach § 11a ApoG besteht nach § 17 Abs. 2a Nr. 7 eine Beratungspflicht. Das bedeutet, dass bei jedem Versand eine Beratung nach § 20 durchgeführt werden muss. Dies ist im QMS festzulegen und zu dokumentieren.“ Bis auf Weiteres wurde diese Empfehlung nun zurückgezogen – der Punkt „Anforderungen bei einer Versandhandelserlaubnis“ befindet sich laut der APD-Internetseite nun „in Bearbeitung“.


Juliane Ziegler